Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem und Ziel

Der Vertrag dient der Verstärkung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen durch Förderung und gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.

B. Lösung

Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 30. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen


Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates


Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.


Gerhard Schröder

Entwurf

Gesetz
zu dem Vertrag vom 30. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom .. 2004

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Luanda am 30. Oktober 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1

Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Angola schafft.

Vertrag

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Angola -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieses Vertrags
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 5 Enteignung und Entschädigung
Artikel 6 Transfer
Artikel 7 Rechtsnachfolge
Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Artikel 10 Andere Regelungen
Artikel 11 Konsultationen
Artikel 12 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung dieses Vertrags

Artikel 1 Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieses Vertrags

Artikel 2 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Vertrags finden auf alle Kapitalanlagen Anwendung, die vor oder nach seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden, nicht jedoch auf Meinungsverschiedenheiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

Artikel 3 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen

Artikel 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

Artikel 5 Enteignung und Entschädigung

Artikel 6 Transfer

Artikel 7 Rechtsnachfolge

Leistet eine Vertragspartei ihren Investoren Zahlungen auf Grund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen auf Grund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 entsprechend.

Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

Artikel 10 Andere Regelungen

Artikel 11 Konsultationen

Die Vertragsparteien werden, soweit erforderlich, Konsultationen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrags durchführen.

Artikel 12 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung dieses Vertrags

Für die Bundesrepublik Deutschland
C h r. K r a e m e r

K a r l E r n s t B r a u n e r

Für die Republik Angola
F r a n c i s c o R o m äo d e O l i v e i r a e S i l v a

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.

Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen. Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.

Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen afrikanischen Staaten ist.

II. B e s o n d e r e s

Der Vertrag besteht aus 12 Artikeln.

Zu Artikel 1

Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Investor", "Kapitalanlagen", "Erträge" und "Hoheitsgebiet".

Zu Artikel 2

Die Bestimmung stellt klar, dass der Vertrag auch auf Kapitalanlagen angewendet wird, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind.

Zu Artikel 3

Der Artikel enthält die allgemeine Förderungs- und Zulassungsklausel für Kapitalanlagen. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. Enthalten ist darüber hinaus eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung sowie ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

Zu Artikel 4

Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen.

Zu Artikel 5

Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.

Zu Artikel 6

Der Artikel enthält das wichtige Prinzip des freien Transfers von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. Danach wird der Transfer von Kapital und Erträgen, der Rückzahlung von Darlehen, des Erlöses im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage und von Entschädigungen gewährleistet. Ferner sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die Transferfrist enthalten.

Zu Artikel 7

Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation. Sie stellt sicher, dass die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen politische Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages vor, falls diese nicht gütlich durch die Regierungen der Vertragsparteien beigelegt werden können.

Zu Artikel 9

Der Artikel regelt den Zugang zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat.

Zu Artikel 10

Nach dieser Bestimmung gehen günstigere Regelungen für den Investor, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern

die Vertragsparteien zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.

Zu Artikel 11

ln dem Artikel verpflichten sich die Vertragsparteien, falls erforderlich Konsultationen über die Anwendung des Vertrages durchzuführen.

Zu Artikel 12

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Vertrages, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung. Er enthält außerdem die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen sollten.