Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) ist bis zum 19. April 2016 in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung

Die Richtlinie 2014/35/EU wird durch eine Ablösung der geltenden Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV) umgesetzt.

C. Alternativen

Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Richtlinie 2014/35/EU führt eine Reihe von verbindlichen Pflichten für unterschiedliche Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler) ein, die durch die vorliegende Verordnung eins zu eins umzusetzen sind. Dadurch entstehen für die Wirtschaft eine Reihe von Vorgaben und Informationspflichten, die im Wesentlichen aber bereits bestehende Verpflichtungen fortschreiben. Neue Vorgaben führen zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand von ca. 46,6 Millionen Euro. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand umfasst zwei neue Informationspflichten, die zu Bürokratiekosten in Höhe von ca. 25,8 Millionen Euro führen. Eine Kompensation des zusätzlichen Erfüllungsaufwands ist nicht erforderlich, da es sich um eine Einszu-Eins-Umsetzung von EU-Vorgaben handelt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Ein relevanter zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist nicht zu erwarten.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 7. Januar 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)1)

Vom ...

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt
§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen
§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen
§ 6 Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 9 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 10 Allgemeine Pflichten des Einführers
§ 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
§ 12 Pflichten des Händlers
§ 13 Einführer oder Händler als Hersteller
§ 14 Angabe der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 3
Marktüberwachung

§ 15 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 16 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 17 Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen
§ 18 Formale Nichtkonformität

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Straftaten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.

§ 3 Bereitstellung auf dem Markt

Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen

Bei elektrischen Betriebsmitteln, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen

Bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsbestimmungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen.

§ 6 Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen

Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen hergestellt worden sind, vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, wenn die im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicherheitsniveau entsprechen.

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers

§ 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 9 Bevollmächtigter des Herstellers

§ 10 Allgemeine Pflichten des Einführers

§ 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers

§ 12 Pflichten des Händlers

§ 13 Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er

§ 14 Angabe der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 3
Marktüberwachung

§ 15 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure

§ 16 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 17 Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen

§ 18 Formale Nichtkonformität

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Straftaten

Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

§ 21 Übergangsvorschriften

Elektrische Betriebsmittel, die die Anforderungen der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10), die durch die Richtlinie 2014/35/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Niederspannungsrichtlinie), die am 18. April 2014 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie muss bis zum 19. April 2016 in deutsches Recht umgesetzt sein. Anzuwenden ist diese Richtlinie ab dem 20. April 2016.

Die Richtlinie 2014/35/EU löst die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ab, die derzeit durch die Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV) umgesetzt ist.

Da es sich um eine Binnenmarktrichtlinie handelt, ist Deutschland verpflichtet, diese eins zu eins in nationales Recht umzusetzen, d.h. europarechtlich sind weder Abweichungen nach oben noch nach unten zulässig.

Durch die Anpassung an den New Legislative Framework hat die Richtlinie 2014/35/EU einen deutlich erweiterten Regelungsumfang erhalten, so dass zu ihrer Umsetzung erhebliche Änderungen und eine umfangreiche rechtssystematische Überarbeitung der 1. ProdSV erforderlich sind. Aus diesem Grund wird die 1. ProdSV neu gefasst und die Form einer Ablöseverordnung gewählt. Ermächtigungsgrundlage ist § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179).

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit der Ablöseverordnung wird die neu gefasste Niederspannungsrichtlinie eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt.

Ziel der Neufassung der Niederspannungsrichtlinie war ihre Anpassung an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG enthält eine Reihe von grundsätzlichen Bestimmungen und Musterartikeln, die in die Richtlinie 2014/35/EU übernommen wurden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um horizontale Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestimmungen zu harmonisierten Normen, zur Konformitätsbewertung, zur CE-Kennzeichnung

sowie zum Ausschussverfahren. Mit der Übernahme dieser Bestimmungen in die Niederspannungsrichtlinie wird eine Vereinfachung des ordnungspolitischen Rahmens durch einheitliche Regelungen für den europäischen Binnenmarkt unter gleichzeitiger Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus der elektrischen Betriebsmittel angestrebt.

Mit der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umsetzung der neuen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU in nationales Recht.

III. Alternativen

Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Ermächtigungsgrundlage für die 1. ProdSV ist § 8 Absatz 1 des ProdSG. Danach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS) für Produkte Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie zum Schutz sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, erlassen, auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hiernach Anforderungen an die Beschaffenheit von Produkten, an ihre Bereitstellung auf dem Markt, an ihr Ausstellen, an ihre erstmalige Verwendung und an ihre Kennzeichnung sowie produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten regeln. Außerdem können behördliche Maßnahmen, die sich auf die Anforderungen und Pflichten beziehen und die zur Umsetzung von europäischen Rechtsakten erforderlich sind, geregelt werden.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er setzt zudem wichtige Vorgaben des europäischen Rechts in nationales Recht um.

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, durch einheitliche Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von elektrischen Betriebsmitteln ein hohes Maß an technischer Sicherheit zu erreichen. Dadurch sollen Gefahren und unvertretbare Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie für Haus- und Nutztiere und Güter vermieden werden. Dieser Schutz soll mit Hilfe der Marktüberwachungsbestimmungen dauerhaft gewährleistet werden. Der Entwurf ist insgesamt unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen. Er hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.

3. Aspekte der Gleichstellung

Der Verordnungsentwurf enthält ausschließlich fachbezogene Bestimmungen, so dass sich keine gleichstellungspolitischen Aspekte ergeben.

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Gesamtbelastung für die Wirtschaft durch einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand beträgt ca. 46,6 Millionen Euro.

Die umzusetzende Richtlinie 2014/35/EU führt eine Reihe von verbindlichen Verpflichtungen für unterschiedliche Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler) ein, die durch die vorliegende Verordnung eins zu eins umzusetzen sind. Dadurch entstehen für die Wirtschaft eine Reihe von Vorgaben und Informationspflichten, die aber im Wesentlichen bereits bestehende Verpflichtungen fortschreiben. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht nur in wenigen Fällen. Er wird im Folgenden unterschieden nach den einzelnen Wirtschaftsakteuren dargestellt.

5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller

Die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller bereitzustellenden technischen Unterlagen müssen gemäß der neuen Verordnung auch eine so genannte Risikoanalyse und -bewertung beinhalten. Dies stellt eine neue Vorgabe dar. Die Vorgabe wird mit einem Stundensatz von 61,20 Euro und einer zusätzlichen Bearbeitungszeit von fünf Stunden bewertet.

Bei einer Fallzahl von 65 000 jährlichen Konformitätsbewertungen (diese Fallzahl wurde auch der bestehenden 1. ProdSV zu Grunde gelegt) ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 19,9 Millionen Euro.

5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer

Für den Einführer sind insgesamt drei Vorgaben identifiziert, für die ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu berechnen ist. Bei zwei der drei Vorgaben handelt es sich um Informationspflichten. Für die zwei Informationspflichten "Name, Handelsmarke und Anschrift auf Produkt anbringen" und "Konformitätserklärung 10 Jahre bereithalten" wurde ein Erfüllungsaufwand von ca. 25,8 Millionen Euro ermittelt. Für die Vorgabe "Prüfen, ob erforderliche Kennzeichnungen angebracht und erforderliche Dokumente beigefügt sind", wurde ein Erfüllungsaufwand von 468 000 Euro ermittelt.

Insgesamt ergibt sich damit für den Einführer ein Erfüllungsaufwand von ca. 26,3 Millionen Euro.

5.1.3 Erfüllungsaufwand für den Händler

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für den Händler entsteht aus seiner Verpflichtung, bevor er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt zu überprüfen, ob dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Außerdem hat er zu überprüfen, ob das Produkt die erforderlichen Kennzeichnungen trägt. Es ist ein Erfüllungsaufwand von 468 000 Euro kalkuliert.

5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist durch verschiedene Meldepflichten in die Zusammenarbeit mit den auf Länderebene tätigen Marktüberwachungsbehörden eingebunden. Diese Meldepflichten führen zu vier Informationspflichten, die jedoch keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand darstellen, da es sich um bereits bestehende Pflichten handelt. Für den Bund entsteht somit kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder

Für die Marktüberwachungsbehörden der Länder lassen sich zwölf Aufgaben identifizieren, mit denen ein Erfüllungsaufwand verbunden ist. Es handelt sich jedoch durchweg um Aufgaben, die bereits heute von den Marktüberwachungsbehörden zu erfüllen sind. Sie sind zudem zum ganz überwiegenden Teil bereits im ProdSG angelegt. Die zwölf in der 1. ProdSV identifizierten Aufgaben führen somit zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen

Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand, da kommunale Behörden von den Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt werden.

6. Weitere Kosten

Keine.

7. Weitere Rechtsfolgen Keine

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung dieser Verordnung ist nicht vorgesehen, da die ihr zugrunde liegende Richtlinie 2014/35/EU, die durch diese Verordnung eins zu eins umgesetzt werden muss, eine derartige Befristung ebenfalls nicht vorsieht.

Die Entwicklung und Anwendung der Niederspannungsrichtlinie wird jedoch kontinuierlich in den europäischen Gremien, die dieser Richtlinie zugeordnet sind, diskutiert und beobachtet. Hier finden in periodischen Abständen systematische Erörterungen der Sachlage zur Marktüberwachung, zu Anwendungsfragen, zum technischen Fortschritt und zur Normung sowie zum europäischen Binnenmarktrecht statt. Für diese Erörterungen wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Kosten, die den Unternehmen aus den Regelungen entstehen, nach drei Jahren evaluieren einschließlich deren Wirkung hinsichtlich der Erhöhung der Produktsicherheit.

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

§ 1 setzt Artikel 1 der Richtlinie 2014/35/EU um und legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest.

Zu Absatz 1

Durch Absatz 1 wird Artikel 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. Der Anwendungsbereich der Verordnung wird für elektrische Betriebsmittel eröffnet, die zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 Volt für Gleichstrom konzipiert sind und auf dem Markt bereitgestellt werden. In Anlehnung an Erwägungsgrund Nummer 4 der Richtlinie 2014/35/EU wird zudem klargestellt, dass die Verordnung nur für neue elektrische Betriebsmittel gilt. Ein elektrisches Betriebsmittel ist neu bis zu dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Inbetriebnahme. Danach spricht man von einem gebrauchten elektrischen Betriebsmittel. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass entsprechend der Definition des Inverkehrbringens (§ 2 Nummer 15 ProdSG) ein gebrauchtes elektrisches Betriebsmittel bei der Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum wie ein neues elektrisches Betriebsmittel behandelt wird.

Der Begriff "elektrisches Betriebsmittel" ist dabei in seiner international anerkannten Bedeutung zu verstehen. Im "Internationalen elektrotechnischen Wörterbuch" der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC) wird der Begriff elektrisches Betriebsmittel wie folgt bestimmt:

"Produkt, das zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie benutzt wird, zum Beispiel Maschinen, Transformatoren, Schaltgeräte und Steuergeräte, Messgeräte, Schutzeinrichtungen, Kabel und Leitungen, elektrische Verbrauchsmittel.".

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 1 Unterabsatz 2 hinsichtlich der dort genannten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/35/EU um. Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich werden explizit im Anhang II der Richtlinie 2014/35/EU genannt. Absatz 2 verweist insofern lediglich auf Anhang II der Richtlinie 2014/35/EU

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

§ 2 definiert die in der Verordnung verwendeten Begriffe. Er setzt die Definitionen des Artikels 2 Nummer 3, 8 und 9 der Richtlinie 2014/35/EU um. Die Definitionen des Artikels 2 Nummer 1, 2, 4 bis 7, 10 bis 12 und 14 der Richtlinie 2014/35/EU sind gleichlautend im ProdSG enthalten und bedürfen daher keiner Umsetzung in der 1. ProdSV.

Zu Nummer 1

Mit Nummer 1 wird der Katalog der Begriffsbestimmungen aus rechtstechnischen Gründen um den Begriff "EU-Konformitätserklärung" entsprechend seiner Beschreibung und Bedeutung in Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU ergänzt. Das vereinfacht die an mehreren Stellen der Verordnung erforderliche Verwendung dieses Begriffs.

Zu Nummer 2

Mit Nummer 2 wird die Definition des Begriffs "harmonisierte Norm" aus Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2014/35/EU wortgleich in deutsches Recht umgesetzt. Eine Definition des Begriffs "harmonisierte Norm" findet sich auch in § 2 Nummer 13 ProdSG. Sie weicht jedoch inhaltlich von der Definition in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2014/35/EU ab.

Zu Nummer 3

Mit Nummer 3 wird die Definition des Begriffs "Hersteller" aus Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/35/EU wortgleich in deutsches Recht umgesetzt. Eine Definition des Begriffs "Hersteller" findet sich auch in § 2 Nummer 14 ProdSG. Sie weicht jedoch inhaltlich von der Definition in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/35/EU ab.

Zu Nummer 4

Mit Nummer 4 wird die Definition des Begriffs "technische Spezifikation" aus Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2014/35/EU wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu § 3 (Bereitstellung auf dem Markt)

§ 3 setzt Artikel 3 der Richtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht um und bestimmt, dass die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt nur dann erfolgen darf, wenn diese die in den Nummern 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllen.

Die in Nummer 3 verwendete Formulierung "Ordnungsgemäße Installation und Instandhaltung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Installation und Instandhaltung gemäß festgelegten Montagevorschriften und Instandhaltungsplänen erfolgen müssen und einer sach- und fachgerechten Ausführung bedürfen, die die Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

Zu § 4 (Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen)

§ 4 setzt Artikel 12 der Richtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht um. Er bildet die Vermutungswirkung im Fall der Anwendung harmonisierter Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind, ab. Entspricht ein elektrisches Betriebsmittel einer solchen Norm oder Teilen einer solchen Norm, so wird davon ausgegangen, dass es den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung genügt. Es obliegt der Marktüberwachungsbehörde ggf. nachzuweisen, dass das elektrische Betriebsmittel nicht diesen Anforderungen entspricht, d.h. die Marktüberwachungsbehörde muss die Vermutung widerlegen. Mit der Regelung nach § 4 wird somit die Beweislast zu Gunsten des Herstellers umgekehrt.

Zu § 5 (Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen)

§ 5 setzt Artikel 13 der Richtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht um. Er bildet die Vermutungswirkung im Fall der Anwendung internationaler Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind, ab. Entspricht ein elektrisches Betriebsmittel den Sicherheitsbestimmungen einer solchen internationalen Norm, so wird davon ausgegangen, dass es den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung genügt.

Bei den internationalen Normen handelt es sich um Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC). Bevor eine solche IEC-Norm von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird, hat die Europäische Kommission das in Artikel 13 Absatz 2 und 3 beschriebene Verfahren durchzuführen.

Zu § 6 (Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen)

§ 6 setzt Artikel 14 der Richtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht um. Er bildet die Vermutungswirkung im Fall der Anwendung nationaler Normen ab. Entspricht ein elektrisches Betriebsmittel den Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen, so wird davon ausgegangen, dass es den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung genügt.

Voraussetzung dafür, dass diese nationalen Normen die Vermutungswirkung auslösen, ist zum einen, dass für das elektrische Betriebsmittel keine harmonisierten Normen nach § 4 und auch keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind. Außerdem muss das Sicherheitsniveau der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicherheitsniveau entsprechen. Ob dies der Fall ist, wird von den Marktüberwachungsbehörden im Rahmen der stichprobenartigen Überwachung der am Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel kontrolliert.

Zu Abschnitt 2 (Pflichten der Wirtschaftsakteure)

Wirtschaftsakteure sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nummer 29 ProdSG Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler.

Ausgangspunkt für die Neufassung der Niederspannungsrichtlinie war die Anpassung an die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, u.a. mit der Übernahme der Pflichten der Wirtschaftsakteure in das Kapitel 2 der Richtlinie 2014/35/EU. Mit Abschnitt 2 dieser Verordnung wird dieses Kapitel in deutsches Recht umgesetzt.

Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind erstmals Musterbestimmungen verabschiedet worden, in denen die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette adressiert und konzentriert dargestellt sind. Danach sind die Pflichten klar und verhältnismäßig auf die einzelnen Akteure verteilt. Diese Zuordnung bestimmter Verpflichtungen zu bestimmten Handelnden im Liefer- und Vertriebsprozess eines elektrischen Betriebsmittels beruht auf der an alle Wirtschaftsakteure gerichteten Aufforderung und Erwartung, dass sie stets die geltenden Rechtsvorschriften einhalten und jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortungsvoll handeln. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass im europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden kann und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden können.

Zu § 7 (Allgemeine Pflichten des Herstellers)

§ 7 setzt Artikel 6 Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 der Richtlinie 2014/35/EU um und regelt die allgemeinen Pflichten des Herstellers.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt die Pflicht des Herstellers aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um. Danach muss der Hersteller sicherstellen, dass er elektrische Betriebsmittel nur dann in den Verkehr bringt, wenn diese den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung genügen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um und fasst die wichtigsten Pflichten der Hersteller zusammen. Dies sind die Erstellung der technischen Unterlagen zu dem elektrischen Betriebsmittel, die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens, die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU um. Er legt einen Zeitraum von zehn Jahren für das Bereithalten der in Absatz 3 genannten technischen Unterlagen und der Konformitätserklärung als Herstellerpflicht fest. Die Frist beginnt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um. Danach ist der Hersteller verpflichtet, durch geeignete Verfahren (z.B. Qualitätssicherungsmaßnahmen) stets die Konformität seiner elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen. Dabei sind alle Einflussgrößen, die die vorhandene Konformität beeinträchtigen können, angemessen zu berücksichtigen. Beispielhaft genannt werden: Änderungen am Entwurf und an den technischen Merkmalen eines elektrischen Betriebsmittels sowie Änderungen von harmonisierten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität verwiesen wurde. Das Wort "angemessen" weist darauf hin, dass nicht in jedem Fall die Konformität des elektrischen Betriebsmittels betroffen ist, wenn sich der Entwurf des elektrischen Betriebsmittels oder eine harmonisierte Norm ändert. Beispielhaft seien hier genannt die Änderung der Gehäusefarbe oder die rein redaktionelle Änderung einer Norm.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um.

Zu den Pflichten des Herstellers gehört es auch, die von ihm auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel zu beobachten und ggf. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Der Hersteller beurteilt anhand der mit seinen elektrischen Betriebsmitteln verbundenen Risiken, ob er Maßnahmen ergreifen muss und welche Maßnahmen er ggf. ergreifen muss.

Zu diesen Maßnahmen können stichprobenartige Prüfungen und das Führen eines Beschwerde- und Rückrufverzeichnisses gehören. Der Hersteller muss die Händler über die von ihm durchgeführten Maßnahmen informieren.

Zu Absatz 6

Absatz 6 setzt Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie 2014/35/EU um. Sofern der Hersteller Anhaltspunkte dafür hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Wenn solche Korrekturmaßnahmen an den nicht konformen elektrischen Betriebsmitteln innerhalb einer, bezogen auf das mit ihnen verbundene Risiko, angemessenen Zeit nicht möglich sind, hat er diese elektrischen Betriebsmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn der Hersteller feststellt, dass mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggf. weitergehende Maßnahmen einleiten können. Dabei beschränkt sich die Pflicht nicht nur auf das Informieren der deutschen Marktüberwachungsbehörden, sondern es müssen alle für die Marktüberwachung zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller seine elektrischen Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, informiert werden. Im Rahmen dieser Information muss der Hersteller angeben, welche Art der Nichtkonformität vorgelegen hat und welche Korrekturmaßnahmen er ergriffen hat.

Zu § 8 (Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers)

§ 8 setzt Artikel 6 Absatz 5 bis 7 und Absatz 9 der Richtlinie 2014/35/EU um und legt die besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, denen Hersteller unterliegen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt inhaltlich Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2014/35/EU. Danach muss der Hersteller seine elektrischen Betriebsmittel mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einer anderen Information zu ihrer Identifikation versehen. Wenn er diese Informationen aus den dort genannten Gründen nicht auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst anbringen kann, können sie auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden. Mit dieser Kennzeichnung soll sichergestellt werden, dass elektrische Betriebsmittel zweifelsfrei identifiziert werden können und dass für den Fall der Nichtkonformität unverzüglich und zielgerichtet Maßnahmen ergriffen werden können. Dies ist insbesondere bei Rückrufen von besonderer Bedeutung, da somit die Anzahl der betroffenen elektrischen Betriebsmittel eingegrenzt werden kann.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2014/35/EU um. Durch die Angabe der Herstellerinformationen soll gewährleistet werden, dass eine leichte Identifikation des Herstellers und eine schnelle Kontaktaufnahme mit ihm erfolgen kann. Die Kontaktdaten sollen dabei in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. Dies muss nicht zwingend die deutsche Sprache sein, da die Anpassung einer beispielsweise französischen Adresse an die in Deutschland gängige Form einer schnellen Kontaktaufnahme gerade entgegenstehen kann, da diese Form in Frankreich unüblich ist. Sind die Kontaktdaten hingegen in Schriftzeichen verfasst, die in Europa wenig oder gar nicht gebräuchlich sind (z.B. griechische oder chinesische Schriftzeichen), wird immer eine Übersetzung erforderlich sein.

Zu Absatz 3 und Absatz 4

Die Absätze 3 und 4 setzen Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 2014/35/EU um. Die Sicherheit eines elektrischen Betriebsmittels hängt auch ganz wesentlich von einer geeigneten Betriebsanleitung sowie konkreten Sicherheitsinformationen ab. Absatz 3 verpflichtet daher den Hersteller, diese dem elektrischen Betriebsmittel in deutscher Sprache beizufügen, Absatz 4 weist darauf hin, dass alle Informationen, die der Hersteller gibt, auch lesbar und verständlich sein müssen.

Zu Absatz 5

Mit Absatz 5 wird die Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 2014/35/EU in die neue 1. ProdSV übernommen. Danach trifft den Hersteller eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden, wenn diese es von ihm verlangen. Damit ist eine umfassende Verpflichtung des Herstellers gemeint, die sich auf Auskünfte, Unterlagen und Informationen, aber auch auf die generelle Unterstützung bezieht. Insbesondere muss der Hersteller der Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Informationen bereitstellen und die angeforderten Unterlagen überlassen. Sämtliche Unterlagen und Informationen müssen in deutscher Sprache oder in einer für die Marktüberwachungsbehörde leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. Dies alles hat zum Ziel, schnellstmöglich gemeinsam Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, treffen zu können. Auf die strikte Forderung, Unterlagen und Informationen nur in deutscher Sprache abzufassen, wird hier verzichtet. Wenn von der Marktüberwachungsbehörde auch eine andere Sprache akzeptiert wird, soll es auch möglich sein, ihr die Unterlagen und Informationen in dieser anderen Sprache vorzulegen. Dies kann im Einzelfall unnötigen Übersetzungsaufwand beim Hersteller vermeiden.

Zu § 9 (Bevollmächtigter des Herstellers)

§ 9 setzt die Bestimmungen des Artikels 7 der Richtlinie 2014/35/EU um.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die Regelung des Artikels 7 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/35/EU und ermöglicht dem Hersteller die schriftliche Benennung eines Bevollmächtigten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um, wonach der Bevollmächtigte von dem Hersteller bestimmte Aufgaben übertragen bekommt, die er dann für diesen wahrnimmt.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 Nummern 1 bis 3 sind die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2014/35/EU übernommen worden. Der Hersteller muss dem Bevollmächtigten mindestens die in den Nummern 1 bis 3 genannten Pflichten übertragen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a um. Der Hersteller muss den Bevollmächtigten damit beauftragen, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten.

Zu Nummer 2

Nummer 2 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b um. Danach muss der Hersteller dem Bevollmächtigten die Pflicht übertragen, der Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen.

Zu Nummer 3

Nummer 3 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c um. Der Hersteller muss seine Verpflichtung, bei allen Maßnahmen mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten, auf den Bevollmächtigten übertragen. Dies bezieht sich auf die Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit denjenigen elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die in den auf den Bevollmächtigten übertragenen Aufgabenbereich fallen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um und legt fest, welche Pflichten der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen darf. Es handelt sich dabei um Pflichten, die eng mit dem technischen Wissen verknüpft sind, welches ausschließlich beim Hersteller vorhanden ist. Im Einzelnen handelt es sich um die Pflichten, das elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu entwerfen und herzustellen, sowie um die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen. Diese Pflichten obliegen ausschließlich dem Hersteller selbst.

Zu § 10 (Allgemeine Pflichten des Einführers)

§ 10 setzt die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 und 2 und Absatz 5 bis 7 der Richtlinie 2014/35/EU um und legt entsprechend der Rollenverteilung in der Lieferkette die allgemeinen Pflichten fest, denen Einführer unterliegen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um. Dem Einführer wird die grundsätzliche Pflicht übertragen, ausschließlich elektrische Betriebsmittel in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um. Der Einführer selbst kann der zentralen Forderung des Absatzes 1 nur nachkommen, wenn sich zuvor der Hersteller rechtskonform verhalten hat. Daher muss der Einführer nach Absatz 2 Satz 1 sicherstellen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 dieser Verordnung auch tatsächlich erfüllt hat.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU nennt verschiedene Herstellerpflichten, deren Einhaltung vom Einführer zu überprüfen ist. Absatz 2 listet diese Pflichten der besseren Übersichtlichkeit wegen in den Nummern 1 bis 5 auf.

Zu Absatz 3

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU und legt die Verpflichtungen fest, die dem Einführer erwachsen, wenn ihm Anhaltspunkte (z.B. fehlende CE-Kennzeichnung) dafür vorliegen, dass die elektrischen Betriebsmittel nicht den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung entsprechen. Es wird hier die in Absatz 1 festgelegte generelle Pflicht des Einführers wiederholt, dass er nur konforme elektrische Betriebsmittel in den Verkehr bringen darf. Erst wenn er sich vergewissert hat, dass die Konformität tatsächlich gegeben oder hergestellt worden ist, darf der Einführer diese elektrischen Betriebsmittel auf den Markt bringen. Wenn der Einführer feststellt, dass mit den elektrischen Betriebsmitteln Risiken verbunden sind, hat er den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber zu informieren, damit diese ggf. weiter gehende Maßnahmen einleiten können.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2014/35/EU um. Der Einführer muss für die elektrischen Betriebsmittel solche Lagerungs- und Transportbedingungen sicherstellen, die die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. Gemeint sind hiermit z.B. der Schutz vor Witterungseinflüssen und eine sachgerechte Verpackung der elektrischen Betriebsmittel. Diese Verpflichtung gilt solange, wie sich die elektrischen Betriebsmittel im Verantwortungsbereich des Einführers befinden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2014/35/EU um.

Zu den Pflichten des Einführers gehört es auch, die von ihm auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel zu beobachten und ggf. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Der Einführer beurteilt anhand der mit dem elektrischen Betriebsmittel verbundenen Risiken, ob er Maßnahmen ergreifen muss und welche Maßnahmen er ggf. ergreifen muss.

Zu diesen Maßnahmen können stichprobenartige Prüfungen und das Führen eines Beschwerde- und Rückrufverzeichnisses gehören. Der Hersteller muss die Händler über die von ihm durchgeführten Maßnahmen informieren.

Zu Absatz 6

Absatz 6 setzt Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie 2014/35/EU um. Sofern der Einführer Anhaltspunkte dafür hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Wenn solche Korrekturmaßnahmen an den nicht konformen elektrischen Betriebsmitteln innerhalb einer, bezogen auf das mit ihnen verbundene Risiko, angemessenen Zeit nicht möglich sind, hat er diese elektrischen Betriebsmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn der Einführer feststellt, dass mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggf. weitergehende Maßnahmen einleiten können. Dabei beschränkt sich die Pflicht nicht nur auf das Informieren der deutschen Marktüberwachungsbehörden, sondern es müssen alle für die Marktüberwachung zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Einführer die elektrischen Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, informiert werden. Im Rahmen dieser Information muss der Einführer angeben, welche Art der Nichtkonformität vorgelegen hat und welche Korrekturmaßnahmen er ergriffen hat.

Zu § 11 (Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers)

§ 11 setzt Artikel 8 Absatz 3, 8 und 9 der Richtlinie 2014/35/EU um und legt die besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, denen Einführer unterliegen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU um. Er verpflichtet den Einführer, seine Kontaktdaten auf dem elektrischen Betriebsmittel oder ggf. der Verpackung oder einer beigefügten Unterlage anzugeben. Durch die Angabe der Kontaktdaten des Einführers zusätzlich zu denen des Herstellers ist sichergestellt, dass insbesondere für die Marktüberwachungsbehörden, immer eine Kontaktperson innerhalb der EU ansprechbar ist.

Der Einführer hat die Kontaktdaten grundsätzlich auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, hat er die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Angabe der Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen ist auch zulässig, wenn der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem elektrischen Betriebsmittel anzubringen. Der Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2014/35/EU stellt die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise fest.

Die Kontaktdaten sollen dabei in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. Dies muss nicht zwingend die deutsche Sprache sein, da die Anpassung einer beispielsweise französischen Adresse an die in Deutschland gängige Form einer schnellen Kontaktaufnahme gerade entgegenstehen kann, da diese Form in Frankreich unüblich ist. Sind die Kontaktdaten hingegen in Schriftzeichen verfasst, die in Europa wenig oder gar nicht gebräuchlich sind (z.B. griechische oder chinesische Schriftzeichen), wird immer eine Übersetzung erforderlich sein.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt die Regelung des Artikels 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/35/EU und verpflichtet den Einführer, für die Marktüberwachungsbehörde eine Kopie der EUKonformitätserklärung zehn Jahre lang bereitzuhalten. Das bedeutet, dass er diese Kopie so aufbewahren muss, dass er sie unmittelbar der Behörde zur Verfügung stellen kann. Hinsichtlich der technischen Unterlagen gilt für ihn - im Gegensatz zum Hersteller - eine abgestufte Pflicht: Während der Hersteller gemäß § 7 Absatz 3 auch die technischen Unterlagen zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten muss, muss der Einführer nur sicherstellen, dass er sie der Behörde vorlegen kann. Entsprechend der Rollenverteilung zwischen den verschiedenen Wirtschaftsakteuren ist damit gemeint, dass der Einführer die technischen Unterlagen nicht selbst vorrätig halten muss, sondern dass er in der Lage sein muss, sie im Bedarfsfall zur Vorlage bei der Behörde zu besorgen und dieser zur Verfügung zu stellen.

Zu Absatz 3

Mit Absatz 3 wird die Verpflichtung aus Artikel 8 Absatz 9 der Richtlinie 2014/35/EU in die neue 1. ProdSV übernommen. Danach trifft den Einführer eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen. Damit ist eine umfassende Verpflichtung des Einführers gemeint, die sich auf Auskünfte, Unterlagen und Informationen, aber auch auf die generelle Unterstützung bezieht. Insbesondere muss der Einführer der Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Informationen bereitstellen und die angeforderten Unterlagen überlassen. Sämtliche Unterlagen und Informationen müssen in deutscher Sprache oder in einer für die Marktüberwachungsbehörde leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. Dies alles hat zum Ziel, schnellstmöglich gemeinsam Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, treffen zu können. Auf die strikte Forderung, Unterlagen und Informationen nur in deutscher Sprache abzufassen, wird hier verzichtet. Wenn von der Marktüberwachungsbehörde auch eine andere Sprache akzeptiert wird, soll es auch möglich sein, ihr die Unterlagen und Informationen in dieser anderen Sprache vorzulegen. Dies kann im Einzelfall unnötigen Übersetzungsaufwand beim Einführer vermeiden.

Zu § 12 (Pflichten des Händlers)

§ 12 setzt die Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 2014/35/EU um. Dem Händler werden klar definierte Pflichten zugewiesen. Ausgehend von der Rolle des Händlers innerhalb der Liefer- und Vertriebskette sind dementsprechend aus Gründen der Verhältnismäßigkeit seine Verantwortlichkeiten gegenüber denen des Herstellers und des Einführers nochmals abgestuft.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU die Sorgfaltspflicht des Händlers, bei der Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt die Anforderungen dieser Verordnung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird der Begriff "gebührende" Sorgfalt verwendet. Damit ist gemeint, dass der Händler unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände umsichtig und besonnen handeln muss, um Schäden Dritter zu vermeiden. Beurteilungsmaßstab ist, von welchem Verhalten einer Person in der jeweiligen Situation normalerweise ausgegangen werden kann. Zum Tätigkeitsbereich des Händlers führt der Blue Guide 2014 auf Seite 34 Folgendes aus:

"So sollte er unter anderem wissen, welche Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, welche Unterlagen (z.B. EU-Konformitätserklärung) das Produkt begleiten müssen, welche sprachlichen Anforderungen an die Etikettierung, Gebrauchsanweisungen bzw. andere Begleitunterlagen bestehen und welche Umstände eindeutig für die Nichtkonformität des Produkts sprechen. Er hat die Pflicht, der nationalen Aufsichtsbehörde gegenüber nachzuweisen, mit der nötigen Sorgfalt gehandelt und sich vergewissert zu haben, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die Person, die ihm das Produkt zur Verfügung gestellt hat, die nach den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlichen und in den Pflichten der Händler aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat."

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um und verpflichtet den Händler, vor der Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt im Wesentlichen zu Sicht- und Vollständigkeitsprüfungen.

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU nennt verschiedene Pflichten, deren Einhaltung vom Händler zu überprüfen ist. Absatz 2 listet diese Pflichten der besseren Übersichtlichkeit wegen in den Nummern 1 bis 3 auf.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um. In den Fällen, in denen dem Händler Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das elektrische Betriebsmittel nicht den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung entspricht, gilt: Er darf dieses elektrische Betriebsmittel erst dann auf den Markt bringen, wenn er sich vergewissert hat, dass die Konformität tatsächlich hergestellt worden ist. Wenn der Händler im Rahmen seiner Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, dass mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, ist er außerdem dazu verpflichtet, hierüber den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu informieren.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Umsetzung des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU. Der Händler muss für die elektrischen Betriebsmittel solche Lagerungs- und Transportbedingungen sicherstellen, die die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. Gemeint sind hiermit z.B. der Schutz vor Witterungseinflüssen und eine sachgerechte Verpackung der elektrischen Betriebsmittel. Diese Verpflichtung gilt so lange, wie sich die elektrischen Betriebsmittel im Verantwortungsbereich des Händlers befinden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 dient der Umsetzung des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 2014/35/EU. Ein Händler, der nach der Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt feststellt, dass dieses nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist verpflichtet sicherzustellen, dass die notwendigen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden, um die Konformität des elektrischen Betriebsmittels herzustellen. Anders als der Hersteller und der Einführer ist der Händler nicht verpflichtet, selber Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, er trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass sie ergriffen werden. Vorher darf er das elektrische Betriebsmittel nicht verkaufen. Für den Fall, dass keine Korrekturmaßnahmen vorgenommen werden und die Konformität nicht auf diese Weise hergestellt wird, ist der Händler verpflichtet dafür zu sorgen, dass das betreffende elektrische Betriebsmittel zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Wenn der Händler feststellt, dass mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggf. weitergehende Maßnahmen einleiten können. Dabei beschränkt sich die Pflicht nicht nur auf das Informieren der deutschen Marktüberwachungsbehörden, sondern es müssen alle für die Marktüberwachung zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Händler das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, informiert werden. Im Rahmen dieser Information muss der Händler angeben, welche Art der Nichtkonformität vorgelegen hat und welche Korrekturmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zu Absatz 6

Mit Absatz 6 wird die Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2014/35/EU in die neue 1. ProdSV übernommen. Danach trifft den Händler eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen. Damit ist eine umfassende Verpflichtung des Händlers gemeint, die sich auf Auskünfte, Unterlagen und Informationen, aber auch auf die generelle Unterstützung bezieht. Insbesondere muss der Händler der Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Informationen bereitstellen und die angeforderten Unterlagen überlassen. Dies alles hat zum Ziel, schnellstmöglich gemeinsam Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, treffen zu können.

Zu § 13 (Einführer oder Händler als Hersteller)

§ 13 dient der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 2014/35/EU und nennt zwei Fälle, bei denen die Wirtschaftsakteure Einführer und Händler zum Hersteller im Sinne der Richtlinie 2014/35/EU werden und somit den Herstellerpflichten der §§ 5 und 6 unterliegen.

Zu Nummer 1

Nach Nummer 1 gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenem Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in den Verkehr bringt. Damit weist sich der Einführer oder der Händler quasi als Hersteller aus und muss dann konsequenterweise auch die volle Verantwortung dafür übernehmen, dass das elektrische Betriebsmittel die geltenden Rechtsvorschriften erfüllt.

Zu Nummer 2

Nummer 2 erfasst den Fall, dass der Einführer oder Händler Veränderungen (im Wesentlichen technischer Art) an einem auf dem Markt befindlichen elektrischen Betriebsmittel vornimmt, die dessen Konformität beeinträchtigen. Dadurch entsteht faktisch ein neues elektrisches Betriebsmittel und der jeweils Handelnde wird zum Hersteller.

Zu § 14 (Angabe der Wirtschaftsakteure)

Mit § 14 werden die Regelungen des Artikels 11 der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. Die Rückverfolgbarkeit eines elektrischen Betriebsmittels über die gesamte Lieferkette hinweg ist Voraussetzung für eine effiziente Marktüberwachung.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 11 Satz 1 der Richtlinie 2014/35/EU um. Jeder Wirtschaftsakteur muss angeben können, von wem er ein elektrisches Betriebsmittel bezogen hat und an wen er ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben hat. Mit dieser Bestimmung wird für die Marktüberwachungsbehörde eine vollständige Abbildung der Lieferkette ermöglicht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 11 Satz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um. Die Verpflichtung zur Bereithaltung der Informationen über die Wirtschaftsakteure in der Lieferkette wird für jeden Wirtschaftsakteur auf zehn Jahre festgelegt. Damit wäre z.B. die Rücknahme eines elektrischen Betriebsmittels auch noch zehn Jahre nach dessen Abgabe möglich.

Zu Abschnitt 3 (Marktüberwachung)

Abschnitt 3 dient der Umsetzung des Kapitels 4 der Richtlinie 2014/35/EU, das die Artikel 18 bis 22 umfasst. In Abschnitt 3 werden die Pflichten sowie die Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden, den Wirtschaftsakteuren und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zusammengefasst. Ziel ist es, die einzelnen Verfahrensschritte und Abläufe deutlich zu machen und die daran anknüpfenden Verpflichtungen konkret den jeweiligen Adressaten zuzuordnen. Die Bestimmungen des Abschnitts 3 werden ergänzt durch die übergreifend und zur Durchführung der europäischen Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 in Abschnitt 6 "Marktüberwachung" des ProdSG getroffenen Regelungen. Daher bedarf Artikel 18 der Richtlinie 2014/35/EU, der für die elektrischen Betriebsmittel auf die Geltung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verweist, keiner Umsetzung in der vorliegenden Verordnung.

Zu § 15 (Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure)

§ 15 setzt Artikel 19 der Richtlinie 2014/35/EU um.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die Regelung des Artikels 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU. Danach ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, Anhaltspunkten nachzugehen, die darauf hinweisen, dass ein elektrisches Betriebsmittel Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter birgt. In diesem Fall muss die Marktüberwachungsbehörde eine Beurteilung vornehmen, um festzustellen, ob das jeweilige elektrische Betriebsmittel den Anforderungen der Verordnung genügt. Da die Marktüberwachungsbehörde für die Beurteilung ggf. Informationen des betroffenen Wirtschaftsakteurs benötigt, müssen die Wirtschaftsakteure bereits während der Phase der Überprüfung mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um. Kommt die Marktüberwachungsbehörde bei ihrer Überprüfung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so fordert sie den betroffenen Wirtschaftsakteur mit Fristsetzung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des elektrischen Betriebsmittels herzustellen. Dies können formale oder technische Korrekturen sein. Wenn solche Maßnahmen nicht greifen, dann ist der Wirtschaftsakteur zur Rücknahme oder zum Rückruf des elektrischen Betriebsmittels verpflichtet.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU unter Berücksichtigung der Aufgaben- und Beteiligungsstruktur um, die in Deutschland im Bereich der Marktüberwachung zwischen den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegt ist. Wenn die Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass die von ihr beanstandeten elektrischen Betriebsmittel auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auf dem Markt bereitgestellt werden, muss sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Beurteilungsergebnis und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur geforderten Korrekturmaßnahmen informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat dann die Aufgabe, diese Informationen ohne Verzögerung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Damit ist sichergestellt, dass die Informationskette auf nationaler und auf europäischer Ebene geschlossen ist.

Zu Absatz 4

Absatz 4 übernimmt die Bestimmung des Artikels 19 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU und stellt klar, dass der Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist und sicherstellen muss, dass er mit seinen Korrekturmaßnahmen alle nichtkonformen elektrischen Betriebsmittel erfasst. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass alle elektrischen Betriebsmittel, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat, nachgebessert oder zurückgerufen oder zurückgenommen werden.

Zu § 16 (Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde)

§ 16 dient der Umsetzung der Absätze 4 bis 8 des Artikels 19 der Richtlinie 2014/35/EU.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die Bestimmung aus Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU. Danach ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, selbst alle vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm nach § 15 Absatz 2 eingeräumten Frist keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat. Die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind darauf gerichtet, die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt so lange zu beschränken oder zu untersagen, bis die Konformität hergestellt ist oder erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass das elektrische Betriebsmittel zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht - angepasst an die in Deutschland geschaffenen Marktüberwachungsstrukturen - Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU. Demnach verpflichtet Absatz 2 die Marktüberwachungsbehörden, die von ihnen gegenüber dem jeweiligen Wirtschaftsakteur getroffenen vorläufigen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mitzuteilen, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf den Geltungsbereich der Verordnung beschränkt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat dann die Aufgabe, diese Informationen ohne Verzögerung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Damit ist sichergestellt, dass die Informationskette auf nationaler und auf europäischer Ebene geschlossen ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 2014/35/EU in Übereinstimmung mit den im föderalen Deutschland bestehenden Informations- und Meldewegen um. Es werden der Inhalt und die Art der Informationen festgelegt, die die Marktüberwachungsbehörr Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin übermitteln muss. Dabei wird der Angabe der Ursachen für die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels eine besondere Bedeutung beigemessen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 setzt Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/35/EU um und schreibt vor, dass die Marktüberwachungsbehörde angeben muss, ob sie das elektrische Betriebsmittel beanstandet hat, weil die Anforderungen des § 3 dieser Verordnung nicht erfüllt werden. Die Ursachen hierfür beruhen in der überwiegenden Zahl der Fälle auf technischkonstruktiven Mängeln während der Entwurfs- und Herstellungsphase des elektrischen Betriebsmittels.

Zu Nummer 2

Mit Nummer 2 wird Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. Demnach muss die Marktüberwachungsbehörr Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mitteilen, ob Mängel in den vom Hersteller angewandten Normen ursächlich für die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels sind. Diese Information ist für den Normungsprozess von großer Bedeutung, dient sie doch dazu, die Qualität der Normen zu verbessern.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2014/35/EU um. Es geht hier um den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund einer dort festgestellten Nichtkonformität eines elektrischen Betriebsmittels eine vorläufige Maßnahme getroffen hat. Entsprechend der in Deutschland geltenden Meldewege wird im Einzelnen geregelt, wer von wem innerhalb welcher Frist über die vorläufigen Maßnahmen informiert werden muss und welche Handlungsverpflichtungen für den Informierten daraus entstehen. Unterschieden wird dabei zwischen zwei möglichen Fällen: Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, so ergreift sie ihrerseits die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen. Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufigen Maßnahme des anderen Mitgliedstaates hingegen nicht für gerechtfertigt, so muss sie innerhalb von zwei Monaten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ihre Ablehnung unter Angabe der Gründe mitteilen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sorgt in beiden Fällen dafür, dass die entsprechenden Informationen unverzüglich an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten gelangen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht und beschreibt das Vorgehen für den Fall, dass keine Einwände gegen gemeldete vorläufige Maßnahmen erhoben werden. Dies bezieht sich auf alle vorläufigen Maßnahmen nationaler oder anderer europäischer Marktüberwachungsbehörden. Eine vorläufige Maßnahme wird dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Marktüberwachungsbehörde keine Einwände gegen eine von ihr getroffene Maßnahme vorliegen. Die Frist für einen Einwand beträgt drei Monate. Nach deren Ablauf ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, endgültige Maßnahmen zu ergreifen. Als Beispiel für eine derartige Maßnahme ist die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels genannt.

Zu § 17 (Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen)

§ 17 setzt Artikel 21 der Richtlinie 2014/35/EU um. Hier wird der Fall angesprochen, dass ein elektrisches Betriebsmittel mit einem Risiko verbunden ist, obwohl es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dies könnte z.B. der Fall sein bei Risiken, die von den Sicherheitszielen des Anhangs I der Richtlinie 2014/35/EU nicht erfasst werden. Es werden die einzelnen Verfahrensschritte zwischen den verschiedenen Beteiligten beschrieben und mit Pflichten unterlegt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU. Kommt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 15 Absatz 1 zu der Überzeugung, dass mit einem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, obwohl es den Anforderungen der Verordnung entspricht, ist sie verpflichtet, den Wirtschaftsakteur aufzufordern, dieses Risiko zu beseitigen oder erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels oder dessen Rückruf erfolgt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU um. Danach ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin umfassend zu informieren, u.a. über die Untersuchungsergebnisse der Beurteilung nach § 15 Absatz 1 und die dem Wirtschaftsakteur unter Fristsetzung auferlegten Korrekturmaßnahmen nach Absatz 1 sowie über die Angaben, die zur Identifikation und Rückverfolgbarkeit des elektrischen Betriebsmittels benötigt werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 übernimmt die Regelung des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU und verpflichtet den betroffenen Wirtschaftsakteur, seine Korrekturmaßnahmen, die er zur Beseitigung des mit dem elektrischen Betriebsmittel verbundenen Risikos ergreifen muss, an allen in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln durchzuführen. Eine gleichlautende Verpflichtung enthält auch § 15 Absatz 4.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient ebenfalls der Umsetzung des Artikels 21 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU und weist entsprechend dem in Deutschland vorhandenen Informations- und Meldeweg der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Pflicht zu, die ihr nach Absatz 3 von den Marktüberwachungsbehörden mitgeteilten Informationen an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

Zu § 18 (Formale Nichtkonformität)

§ 18 dient der Umsetzung des Artikels 22 der Richtlinie 2014/35/EU und legt fest, in welchen Fällen die Marktüberwachungsbehörde von dem jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur die Beseitigung formaler Fehler verlangen muss.

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 Nummer 1 bis 5 wird Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bis g der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. Er stellt klar, dass die Marktüberwachungsbehörde über die von § 15 erfassten unmittelbar sicherheitsrelevanten Fälle von Nichtkonformität (begründet zumeist durch technische und konstruktive Mängel) hinaus den betreffenden Wirtschaftsakteur ausdrücklich auch bei rein formalen Mängeln zu Korrekturmaßnahmen auffordern muss. Bei welchen formalen Mängeln im Einzelnen diese Pflicht besteht, ist in den Nummern 1 bis 5 abschließend aufgelistet.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um. Danach müssen die Marktüberwachungsbehörden ihrerseits alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder für deren Rückruf oder Rücknahme zu sorgen, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur die in Absatz 1 aufgeführten formalen Mängel nicht behoben hat.

Zu Abschnitt 4 (Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen)

Abschnitt 4 dient der Umsetzung des Kapitels 5 der Richtlinie 2014/35/EU und enthält die erforderlichen Vorschriften zur Ahndung von Verstößen und zur Regelung des Übergangs von dem bisher geltenden zum künftigen Recht sowie zu den Inkrafttretens- und Außerkraftsetzungsterminen.

Zu § 19 (Ordnungswidrigkeiten)

§ 19 setzt Artikel 24 der Richtlinie 2014/35/EU um. Durch die Übernahme der Musterbestimmungen aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Wirtschaftsakteure eindeutig benannt und gegeneinander abgegrenzt worden. Damit ist die für eine Bußgeldbewehrung erforderliche Konkretisierung und Adressierung der Pflichten erfolgt. Die Tatbestänr Ordnungswidrigkeiten sind dementsprechend gegenüber der bisher geltenden 1. ProdSV neu gefasst und gegliedert worden.

Zu Absatz 1

Für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Verstöße ergibt sich der Bußgeldrahmen aus § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG, so dass sie als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 können die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten, weniger gravierenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Zu § 20 (Straftaten)

§ 20 enthält den Hinweis, dass besonders schwerwiegende Pflichtverstöße als Straftat geahndet werden können. Er setzt insoweit Artikel 24 Satz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um.

Zu § 21 (Übergangsvorschriften)

§ 21 dient der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2014/35/EU und enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften. Elektrische Betriebsmittel, die den Anforderungen der Richtlinie 2006/95/EG genügen und die vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Demnach dürfen z.B. Händler elektrische Betriebsmittel, die sie vor dem 20. April 2016 vom Hersteller bezogen haben, ohne weitere vorherige Maßnahmen auch noch nach dem 20. April abgeben.

Zu § 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

§ 22 setzt Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU um und nennt das Datum für das Inkrafttreten dieser Verordnung sowie für das Außerkrafttreten der bisherigen 1. ProdSV.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3518:
Entwurf einer 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:46,6 Mio. Euro
davon Bürokratiekosten:25,8 Mio. Euro
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:Keine relevanten Auswirkungen
1:1-Umsetzung von EU-RechtDem Normenkontrollrat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird.
EvaluationDas Ressort wird die entstehenden Kosten für die Wirtschaft sowie die Wirkung auf die Produktsicherheit nach drei Jahren evaluieren.
One in, one out - RegelDer Verordnungsentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Die europäische Richtlinie 2014/35/EU dient der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen. Sie soll mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben umgesetzt werden.

Aus dem Regelungsvorhaben wird für die Wirtschaft zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand resultieren. Dieser wird sich nach Darstellung des Ressorts auf rund 46,6 Mio. Euro belaufen. Das Vorhaben sieht dabei Verpflichtungen für unterschiedliche Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer und Händler) vor:

II.1 Erfüllungsaufwand für Hersteller

Nach geltendem Recht müssen Hersteller im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren technische Dokumentationen erstellen. Künftig müssen diesen Dokumentationen auch eine Risikoanalyse und -bewertung beigefügt werden. Das Ressort rechnet für diese Vorgabe mit einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand von rund 19,9 Mio. Euro pro Jahr. Es geht dabei von rund 65.000 Konformitätsbewertungen pro Jahr aus. Das Ressort geht ferner von einer Bearbeitungszeit im Einzelfall von 5 Stunden aus.

II.2 Erfüllungsaufwand für Einführer

Für den Einführer wird aus drei Vorgaben zusätzlicher Erfüllungsaufwand resultieren. Der Einführer muss künftig

II.3 Erfüllungsaufwand für Händler

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Händler ergibt aus der Verpflichtung, von ihm auf dem Markt bereitgestellte Geräte vorher auf das Vorhandensein einer beigefügten, Betriebsanleitung und Sicherheitsinformation zu überprüfen. Hieraus dürfte Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 468.000 Euro entstehen.

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin