Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zur Eingangsformel

Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:

"Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:"

Begründung:

Aus der Eingangsformel ergibt sich, dass die Bundesregierung den Gesetzentwurf als Einspruchsgesetz nach Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes ansieht. Diese Auffassung ist mit Artikel 83 bis 85 Grundgesetz nicht vereinbar. Die geplanten Rechtsänderungen betreffen die Länder in besonderer Weise in ihrer Verwaltungskompetenz und bedürfen daher der Zustimmung durch den Bundesrat. Zustimmungsbedürftig ist ein Gesetz bereits dann, wenn es eine einzige zustimmungsbedürftige Vorschrift enthält. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält mehrere zustimmungspflichtige Verfahrensvorschriften. Die Änderung der Planfeststellungszuweisungsverordnung (Artikel 12 des Entwurfs) kann bereits aufgrund einfachgesetzlicher Bestimmung (§ 2 Absatz 2 NABEG) nur mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden. Entsprechendes gilt verfassungsrechtlich aufgrund Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 Grundgesetz für die geplanten Änderungen von UVP-pflichtigen Zulassungsverfahren, soweit diese von Länderbehörden durchgeführt werden (z.B. Planfeststellungsverfahren gemäß § 43a EnWG, Anzeigeverfahren gemäß § 43f EnWG und § 25 NABEG) und diesbezüglicher Änderungen zustimmungspflichtig ergangener Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere die abweichenden Regelungen zu Nummer 19 der Anlage 1 UVPG). Diese bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel § 84 Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes, da die Änderungen verfahrensrechtliche Abweichungen zum insoweit abweichungsfest ausgestalteten UVPG darstellen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Artikel 5a - neu - (§ 12b Absatz 1 Satz 1, 3, 4 Nummer 7 und 8 und Satz 5 EnWG sowie § 3 Nummer 6a - neu - und § 5 Absatz 2a0 - neu - WindSeeG)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

"Artikel 5a
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

"6.a "Offshore-Testflächen" Bereiche im Küstenmeer, in denen Pilotwindenergieanlagen auf See und Anlagen, die der Erprobung innovativer Komponenten im Bereich der Offshore-Windenergie dienen, in räumlichem Zusammenhang errichtet und betrieben werden können, und die eigenständig an das Netz angeschlossen werden können," "

2. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a0 eingefügt:

(2a0) Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeitraum ab 2021 Bereiche im Küstenmeer als Offshore-Testflächen festlegen, wenn diese im Geltungsbereich eines für die Windenergienutzung auf See zu Testzwecken raumordnerisch festgelegten Eignungs- oder Vorranggebietes liegen. Nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und dem zuständigen Land werden die einzelnen Festlegungen näher bestimmt." "

Begründung:

Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht die Errichtung eines nationalen Offshore-Testfeldes vor, mit dem die Offshore-Potenziale in der Energiewende erforscht werden sollen. Gleichzeitig weist der Koalitionsvertrag auf die industriepolitische Bedeutung der Offshore-Windenergie für Deutschland und ihren möglichen Kostensenkungsbeitrag im Rahmen der Energiewende hin.

Die jüngsten Ausschreibungsergebnisse haben gezeigt, dass die Betreiber von Offshore-Windparks infolge der weiteren Entwicklung der Windkraftanlagentechnik von signifikanten Kostensenkungspotenzialen ausgehen, die es nach ihrer Einschätzung ermöglichen, den Strom aus Offshore-Windenergie zu Marktpreisen anbieten zu können. Um die Voraussetzungen für diese Kostensenkungen zu schaffen, wurde seitens der Anlagenhersteller, der Anbieter von Gründungsstrukturen, aber auch von Seiten der maritimen Dienstleister eindringlich die Notwendigkeit einer zeitgerechten Bereitstellung von Offshore-Teststandorten bekundet.

Die vorgeschlagenen Änderungen im WindSeeG und im EnWG sollen dies ermöglichen.

Durch die Änderung in § 3 WindSeeG wird eine Definition für Offshore-Testflächen eingefügt.

Die Ergänzung in § 5 WindSeeG ermöglicht dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, im Flächenentwicklungsplan bereits für den Zeitraum ab 2021 Festlegungen zu Testflächen im Küstenmeer zu treffen, um dringend benötigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu realisieren.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 12b EnWG kann im Verfahren zur Aufstellung des NEP 2030 eine Offshore-Anbindungsleitung für Offshore-Testflächen im Küstenmeer mit Inbetriebnahmedatum zwischen 2021 und 2025 geplant werden.

Das öffentliche Interesse ergibt sich aus der industriepolitischen Bedeutung der Offshore-Windenergie und dem damit verbundenen Ziel, Forschung- und Entwicklung für benötigte Innovationen der Offshore-Branche und industrielle Wertschöpfung am Technologiestandort Deutschland zu erhalten und weiter auszubauen.

Die Änderungen ermöglichen die eigenständige Erschließung von Offshore-Testflächen durch Offshore-Anbindungsleitungen. Dies allerdings begrenzt auf das Küstenmeer, so dass die deutlich geringere Entfernung die ansonsten erheblichen Kosten senkt. Solche Testflächen bieten für die Realisierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aufgrund der geringeren Küstenentfernung und der dadurch bedingten besseren Prüfung und Wartung besonders gute Bedingungen und sind daher prädestiniert für die Realisierung eines im Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode vorgesehenen nationalen Offshore-Testfeldes. Da nur durch Forschung und Entwicklung Kostensenkungspotenziale für die zukünftige kommerzielle Nutzung gehoben werden können, von denen die Allgemeinheit profitiert, sind die zusätzlichen Kosten vertretbar.

Nur unter engen Voraussetzungen kann eine eigene Netzanbindung für eine Offshore-Testfläche in Betracht kommen. Dies dann, wenn es sich um ein Vorhaben in Einzellage handelt, das raumordnerisch zulässig ist. In einem solchen Fall wird in Kombination mit dem Verzicht auf eine Ausschreibung die Möglichkeit zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben geschaffen, um damit Kostensenkungspotenziale für die kommerzielle Nutzung der Windenergie auf See zu heben.

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 43 Satz 1 Nummer 6 - neu -, 7 - neu - und 8 - neu -, Satz 2a - neu - und Satz 3 EnWG)

Artikel 1 Nummer 13 ist wie folgt zu fassen:

"13. § 43 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Es besteht weiterer Anpassungs- und Klarstellungsbedarf in § 43 EnWG. Dies betrifft die Einordnung von Leerrohren in die Planungs- und Genehmigungssystematik sowie die Klarstellung einer Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe. Die bisher nur vorgenommene Aufzählung elektrischer Anlagen in § 43 Satz 3 EnWG und der Wortlaut, dass die Möglichkeit besteht, diese Anlagen in das Planfeststellungsverfahren zu "integrieren" werfen zahlreiche Praxisfragen bei den Planfeststellungsbehörden auf. Dies betrifft Fragen zur Notwendigkeit einer Anlage und bis zu welchem Zeitpunkt deren Integration möglich ist.

Leerrohre dienen der Umsetzung von Vorhaben mit nachgelagertem Bedarf. Der Gesetzentwurf sieht insofern vor, dass für die spätere Umsetzung des entsprechenden Vorhabens keine weitergehende Genehmigung erforderlich ist. Da es sich bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren für Leerrohre mithin um eigenständige Vorhaben handelt, sind diese nicht als Nebenanlage im Sinne des § 43 Satz 3 EnWG zu qualifizieren, sondern stellen sich vielmehr als Hauptanlage dar. Insofern ist ein entsprechender Genehmigungstatbestand in § 43 Satz 1 EnWG zu schaffen.

Es besteht der weitergehende Bedarf an Genehmigungstatbeständen im Sinne des § 43 Satz 1 EnWG für Energiekopplungsanlagen und Großspeicher. Als Klarstellungsmöglichkeit wird eine Katalogerweiterung in § 43 Satz 1 EnWG zur rechtzeitigen Schaffung einer klaren Grundlage für die Zulassung als Hauptanlage zur Energieleitungskopplung befürwortet. Angesichts der im Szenariorahmen der Netzentwicklungsplanung vorausgesetzten und öffentlichkeitswirksam angekündigten Powerto-Gas-Vorhaben zur Kopplung verschiedener Energieleitungen mehrerer Konsortien von Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sind zur Realisierung dieser Anlagen entsprechende genehmigungsrechtliche Tatbestände zu schaffen. Bisher ist unklar, ob diese Anlagen als Nebenanlagen zu einer Stromleitung oder Gasfernleitung unter § 43 Satz 3 EnWG fallen und welcher der beiden Infrastrukturen sie zuzuordnen wären. Die Katalogerweiterung ist auch vor dem Hintergrund absehbar fehlender Betreiberidentität der Konsortien bzw. ggf. Dritter gegenüber dem Betrieb einer Übertragungsnetzleitung oder einer Fernleitungnetzpipeline angemessen.

Gleichermaßen ist eine entsprechende Katalogerweiterung des § 43 Satz 1 EnWG um große Speicher oberhalb des Schwellenwerts von 50 MW im Sinne einer möglichen Systemrelevanz nach § 13 Absatz 5 EnWG und insbesondere wegen der von Großspeichern für die Systemstabilität des Energieleitungsnetzes erbrachten und bereitgestellten Systemdienstleistungen erforderlich. Die Erweiterung des Kataloges nach § 43 Satz 1 EnWG auf Großspeicher würde insbesondere bei Pumpspeichern die Zahl der Planfeststellungsverfahren von zwei auf ein Verfahren verringern und damit eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung bewirken.

Es liegt in der Natur der zyklischen Netzentwicklungsplanung, dass sich mit jedem Turnus mit neuen Szenarien und Betrachtungshorizonten Bedarfe weiterentwickeln und neue Ausbaumaßnahmen hinzutreten. Damit geht das zunehmende Interesse von Energieinfrastrukturbetreibern einher, Punktmaßnahmen aufgrund zunehmender Herausforderungen bei der Flächensicherung wie die eigentliche Leitung selbst auf Grundlage des Planfeststellungsrechts genehmigt zu bekommen. Es entspricht dabei Sinn und Zweck der Beschleunigungsgesetzgebung, einen faktischen Neustart von Zulassungsverfahren durch eine Integration sich nachträglich ergebener Bedarfe in fortgeschrittene Verfahren zu vermeiden.

So sollte der planerischen Notwendigkeit der Umplanung mit dem energiewirtschaftlich notwendigen Vorhaben verbundener Energieinfrastruktur bei dieser Gelegenheit Rechnung getragen werden. Auch eine nachträgliche Integration von Punktmaßnahmen in Planfeststellungsbeschlüsse durch Planergänzungsverfahren ist daher im Sinne des Gesetzes.

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a (§ 43a Nummer 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - EnWG) Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c (§ 9 Absatz 6 Satz 5 - neu -, Satz 6 - neu - NABEG)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Weiterleitung von Einwendungen an den Vorhabenträger und den von ihm beauftragten Dritten (z.B. Umweltgutachtern, Rechtsanwaltskanzleien, technische Dienstleister) muss mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere mit der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar sein. Vorbild der Ergänzung ist § 12 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV, wobei dieser allein die Bekanntgabe der Einwendungen gegenüber dem Antragsteller regelt. Im Unterschied dazu sollen hier nun die Einwendungen und Stellungnahmen darüber hinaus allen durch den Vorhabenträger beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Die inhaltlich so nicht begrenzte Ausweitung der Adressaten für die Weiterleitung bedarf einer sachlichen, an der Erforderlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens ausgerichteten Einengung.

5. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 43f EnWG), Artikel 2 Nummer 23 (§ 25 NABEG)

Der Bundesrat bittet, die europarechtliche Konformität und inhaltliche Klarheit der Regelung zu überprüfen und Änderungen vorzunehmen, um größtmögliche Rechtssicherheit für die Anwendung der Ausnahmeregelung im Vollzug zu gewährleisten.

Begründung:

Der Bundesgesetzgeber kann gemäß Artikel 4 Absatz 2 der UVP-Richtlinie abstrakt so genannte "Abschneide-Kriterien" bzw. "Schwellenwerte" für die UVP-Pflicht von Vorhaben regeln, sofern diese umweltfachlich begründet sind. Der Regelungsentwurf enthält insoweit jedoch einige rechtliche Unklarheiten und wirft Fragen der europarechtlichen Konformität auf. Der Wortlaut im Satz 1 erfasst allein die UVP-Pflicht, nicht aber die Pflicht zur UVP-Vorprüfung, obwohl gerade diese hier einschlägig ist und die vorgesehene Regelung (auch) auf eine Ausnahme von der UVP-Vorprüfungspflicht zielt. Europarechtlich fraglich ist ferner, ob Änderungen des Betriebskonzeptes von der UVP-Pflicht generell ausgenommen werden dürfen, zumal hierzu aktuell EuGH-Verfahren anhängig sind. Unklar ist schließlich, welche behördliche Prüftiefe nach den Sätzen 2 und 3 gefordert ist, um von der UVP-Pflicht bzw. UVP-Vorprüfungspflicht abzusehen. So bleibt offen, ob es sich im Sinne einer UVP-Vorprüfung um eine nur überschlägige Prüfung im Sinne des § 7 UVPG mit eingeschränkter gerichtlichen Kontrolldichte nach § 5 Absatz 3 Satz 2 UVPG handelt oder nicht. Der Wortlaut legt eher eine vollständige und abschließende Prüfung nahe bevor von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden darf. Nach geltender Rechtslage unterfällt jedoch die Zubeseilung mit einer Länge von bis zu 15 Kilometern (Satz 1 Nummer 3) hinsichtlich der Feststellung der UVP-Pflicht allein einer allgemeinen oder standortbezogenen UVP-Vorprüfung. Dabei ist zudem fraglich, welche verfahrensrechtlichen Auswirkungen es hinsichtlich der Bekanntgabe und Beteiligung der Öffentlichkeit hat, wenn die Prüfung in den Sätzen 2 und 3 dazu führt, dass keine UVP-Pflicht besteht, und ob hierfür dann dennoch die Regelungen des nicht mehr anwendbaren UVPG gelten müssen. Um Anwendungsfehler im Vollzug zu vermeiden wäre eine Verortung der Regelung im UVPG selbst vorzugswürdig, da dort die UVP-Pflicht und UVP-Vorprüfungspflicht für Energiefreileitungen geregelt ist.

Vor dem Hintergrund der Vorgaben der UVP-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ist dabei ferner fraglich, ob der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Anlage 1 des UVPG europarechtlich konform dahingehend schaffen darf, einerseits zwar mit einem Schwellenwert bestimmte, der in Anhang II zur UVP-Richtlinie aufgeführte Fälle von der UVP-Pflicht auszunehmen, andererseits diese Ausnahme von der UVP-Pflicht im Hinblick auf die Prüfungspflichten (Sätze 2 und 3) jedoch nicht selbst abschließend zu entscheiden. Vielmehr überträgt er diese Frage den zuständigen Vollzugsbehörden, die diese expliziten Einzelfragen zwar zu beantworten haben, ohne indes auch eine in der UVP-Richtlinie für die hier normierten Fälle grundsätzlich vorzunehmende Einzelfallprüfung durchzuführen. Deutlich wird die nicht abschließende Prüfung durch den Gesetzgeber auch bei seiner ausführlichen Darstellung der möglichen und von den Behörden zu prüfenden Betroffenheit (s. Begründung S. 67 der Vorlage).

6. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 15 sind in § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach dem Wort "Umweltverträglichkeitsprüfung" die Wörter "oder nach Absatz 2" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

7. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 43j Satz 1 Vorsatz, Nummer 2 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 17 sind in § 43j Satz 1 im Vorsatz und in Nummer 2 die Wörter "Nummer 3 und 4" jeweils durch die Wörter "Nummer 1 in Verbindung mit § 43h, Nummer 3 und 4" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist Nummer 13 wie folgt zu fassen:

"13. In § 43 Satz 3 werden nach dem Wort "Netzverknüpfungspunkte," die Wörter "und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 43h, Nummer 3 und 4 Leerrohre" eingefügt."

Begründung:

Der vorgesehene Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert sowohl den Ausbau des Übertragungs- als des Verteilnetzes. Beim Aus- und Neubau können vielfältige Konflikte mit Siedlungs- und Umweltbelangen auftreten. Die Möglichkeit für einen künftigen Bedarf für einen weiteren Ausbau von Hochspannungsverbindungen jetzt schon durch die Verlegung von Leerrohren vorzusorgen, sollte daher nicht nur auf Offshore-Anbindungsleitungen beschränkt bleiben. Auch für die Fälle, bei denen Hochspannungsleitungen nach § 43h als Erdkabel auszuführen sind, ist eine Leerrohroption vorzusehen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 43j Satz 1a - neu - EnWG)

In Artikel 1 Nummer 17 § 43j ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte der betroffenen Vorhaben beschränkt werden."

Begründung:

Es liegt im Interesse eines effizienten und umweltverträglichen Netzausbaus, wenn bei Planfeststellungsverfahren für Leitungsbaumaßnahmen im Bereich von Erdkabelprojekten oder Erdkabelteilabschnitten vorausschauend die Mitverlegung von Leerrohren und Zulassung für später notwendige Erdkabel geregelt werden kann.

Die bisher im Entwurf des § 43j EnWG vorgesehenen Regelungen könnten so verstanden werden, dass sich die Einbeziehung von Leerrohren stets auf die gesamte Länge des Vorhabens erstecken müsste, bei dem eine Mitverlegung planfestgestellt werden soll. Dies wäre jedoch häufig nicht erforderlich. In der Praxis werden der Start- und/oder Endpunkt eines weiteren Leitungsvorhabens im gleichen Raum, für das eine Mitverlegung sinnvoll erscheint, in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mit denen des planfestgestellten Vorhabens identisch sein. Vielmehr wird ein Parallelverlauf beider Vorhaben oft nur auf einem Teilstück des Vorhabens gegeben sein, in dessen Rahmen die Mitverlegung von Leerrohren erfolgen soll. Es sollte daher im Gesetz eindeutig klargestellt werden, dass die Mitverlegung von Leerrohren auch auf Teilabschnitte beschränkt werden kann.

9. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - (§ 44 Absatz 4 - neu - EnWG)

Nach Artikel 1 Nummer 17 ist folgende Nummer 17a einzufügen:

"17a. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Soweit für die Planfeststellung, Plangenehmigung und das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten, den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Planfeststellung, Plangenehmigung und des Anzeigeverfahrens zur Verfügung zu stellen." "

Begründung:

Die Regelung stellt wie bei Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c (§ 31 Absatz 4 NABEG) sicher, dass die bei den zuständigen Behörden vorhandenen Geodaten dem Vorhabenträger und dem von ihm Beauftragten (z.B. einem beauftragten Planungsbüro) sowie den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Planfeststellung, Plangenehmigung und des Anzeigeverfahrens auf Verlangen zur Verfügung stehen und übermittelt werden. Dies betrifft z.B. Daten zu Kreuzungen mit anderen Infrastrukturen wie Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikationsleitungen, Produktleitungen und Ähnlichem. Dritte, bei denen Geodaten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, sind von der Regelung ebenfalls erfasst. Die Daten muss der Dritte zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erhoben oder erlangt haben.

Die Verpflichtung zur Weitergabe von Geodaten besteht nur, soweit Behörden bzw. Dritte berechtigt sind, die entsprechenden Geodaten weiterzugeben. Die Berechtigung kann beispielsweise fehlen, wenn Behörden bzw. Dritten die Daten selbst nur zur Verwendung für bestimmte, eigene Zwecke zur Verfügung gestellt wurden und die Weitergabe untersagt oder nur nach Zustimmung des Berechtigten erlaubt wurde.

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 44c Absatz 1 Satz 2 und 3 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 18 sind in § 44c Absatz 1 die Sätze 2 und 3 zu streichen.

Begründung:

Irreversible Maßnahmen im Zuge eines vorzeitigen Baubeginns sollten, selbst wenn nur rein wirtschaftliche Schäden verursacht werden, generell nicht zugelassen werden. Betroffen ist insbesondere die vorzeitige Rodung von Waldbeständen im Zuge der Errichtung von Stromleitungen.

11. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG), Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe b (§ 16 Absatz 5 Satz 3 NABEG), Artikel 3 Nummer 4a - neu - (§ 6 Satz 2 - neu - BBPlG), Artikel 4 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - EnLAG)

Begründung:

Ziel der neu geschaffenen Vorschriften des § 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG und des § 16 Absatz 5 Satz 3 NABEG ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, hinsichtlich solcher Vorhaben, bei denen mit Blick auf die Maßnahmen der Planfeststellung oder Plangenehmigung bereits jetzt nach den Vorhabenkatalogen des BBPlG bzw. des EnLAG gemäß § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht, diese Zuständigkeit auch für Rechtsstreitigkeiten über die in § 44c EnWG und § 16 NABEG geregelten Maßnahmen, nämlich die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns und Veränderungssperren, zu begründen. Dieses Ziel begegnet mit Blick auf den sachlichen Zusammenhang der letztgenannten Maßnahmen zu den bereits jetzt erfassten Planfeststellungs- und -genehmigungsverfahren keinen inhaltlichen Bedenken, zumal jedenfalls hinsichtlich der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Absatz 4 EnWG ähnliche Vorschriften bereits in anderen in § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO benannten Fachplanungsgesetzen ( § 17 Absatz 2 FStrG, § 18 Absatz 2 AEG und § 14 Absatz 2 WaStrG) bestehen. Entsprechend streitet auch der Gesichtspunkt einer möglichst weitgehenden Vereinheitlichung der von § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO erfassten Planungsgesetze für eine solche Erweiterung.

Allerdings ist der konkret gewählte Weg zur Erreichung des vorgenannten Ziels verbesserungswürdig. Hierzu wird im Gesetzentwurf in Artikel 2 Nummer 18 bzw. Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe b durch § 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG und § 16 Absatz 5 Satz 3 NABEG zunächst auf § 1 Absatz 3 EnLAG bzw. § 6 BBPIG verwiesen, welche sodann in einem weiteren Schritt für Vorhaben nach dem Bedarfsplan des EnLAG bzw. dem Bundesbedarfsplan des BBPlG die Anwendbarkeit des § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO bestimmen. Jedenfalls im Falle des § 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG erscheint dieses Vorgehen insofern missverständlich, als planfeststellungspflichtige Vorhaben nach dem EnWG im Gegensatz zu solchen des NABEG, dort § 2 Absatz 1, nicht alle zugleich dem Anwendungsbereich des BBPlG oder des EnLAG unterfallen. Dass es sich bei dem Verweis in § 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG um keine bloße Rechtsfolgen-, sondern eine Rechtsgrundverweisung handelt, also tatsächlich nur für Vorhaben nach EnLAG und BBPlG eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns begründet werden soll, kann allenfalls mittelbar daraus geschlossen werden, dass sowohl auf eine entsprechende Anwendung des § 1 Absatz 3 EnLAG als auch des § 6 BBPIG verwiesen wird; da die Rechtsfolge bei beiden Vorschriften identisch ist - Anwendung des § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO -, macht eine solche doppelte Verweisung nur dann Sinn, wenn jeweils auch die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Normen mit erfasst werden sollen. Unabhängig hiervon ist der Normbefehl sowohl in § 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG als auch § 16 Absatz 5 Satz 3 NABEG allerdings auch insofern missverständlich formuliert, als beide Vorschriften jeweils davon sprechen, dass § 1 Absatz 3 EnLAG bzw. § 6 BBPlG "entsprechend anzuwenden" sind, obwohl diese Zielnormen bei einer Begrenzung auf die Vorhaben nach dem EnLAG bzw. BBPlG keiner entsprechenden Anwendung bedürfen. Denn sie benennen selbst noch keine konkreten Maßnahmen, sondern verweisen allgemein für Vorhaben nach dem BBPlG bzw. dem EnLAG auf § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO. Erst durch die letztgenannte Norm ergibt sich aufgrund der Begrenzung auf "Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren (...) betreffen", dass Fälle der Veränderungssperre bzw. des vorzeitigen Baubeginns auch bei Vorhaben nach dem EnLAG und dem BBPIG von einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen sind.

Zur Vermeidung von Missverständnissen erscheint es danach angezeigt, die nach wie vor bestehende Begrenzung der erweiterten erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf Vorhaben nach dem BBPlG bzw. EnLAG durch die Aufnahme der gerichtlichen Zuständigkeitsregelungen unmittelbar in die vorgenannten Fachgesetze selbst, nämlich mittels Ergänzung von § 6 BBPlanG und § 1 Absatz 3 EnLAG, zu verdeutlichen. Dort ist, entsprechend der bisherigen Verweisungen in § 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG und § 16 Absatz 5 Satz 3 NABEG, jeweils als Satz 2 die Anwendung des § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO auch für Veränderungssperren und vorzeitige Baubeginnzulassungen (§ 6 BBPlanG) bzw. nur für vorzeitige Baubeginnzulassungen (§ 1 Absatz 3 EnLAG) anzuordnen.

12. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 3 Nummer 1 einleitender Satzteil, Buchstabe b und Buchstabe c NABEG)

In Artikel 2 Nummer 4 ist § 3 Nummer 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Im Sinne des NOVA-Prinzips, d.h. Vorrang der Netzoptimierung vor Netzausbau, sowie zur Beschleunigung des Netzausbaus und Entlastung der Genehmigungsbehörden sollte für Änderungen des Betriebskonzepts kein Anzeige-, Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren nach EnWG oder NABEG erforderlich sein. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung des Freileitungsmonitorings zur optimierten Nutzung der Bestandstrassen. Insoweit ist von einer Verfahrensfreiheit nach EnWG auszugehen - lediglich eine Anzeige nach § 7 Absatz 2 der 26. BImSchV ist erforderlich. Mittels einer solchen Anzeige, die weiterhin erforderlich wäre (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der 26. BImSchV), können etwaige, in der Leistungssteigerung beruhende Bedenken hinsichtlich elektromagnetischer Felder adressiert werden. Eine solche Anzeige bleibt auch deshalb erforderlich, weil sich die gegenständliche Begriffsbestimmung nur auf das NABEG und das Anzeigeverfahren nach EnWG (über § 43f Absatz 5 EnWG) bezieht.

13. Zu Artikel 2 Nummer 4 und Nummer 7 (§ 3 Nummer 5a - neu - und § 5a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 - neu - NABEG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht als Beschleunigungsinstrument den Verzicht auf das Bundesfachplanungsverfahren in konkreten Sachverhalten vor. Entsprechend des ursprünglichen Referentenentwurfs sollte der Verzicht auf das Bundesfachplanungsverfahren auch im Fall der Bündelung mit Bandinfrastrukturen ermöglicht werden. Nicht zuletzt aus Beschleunigungsgesichtspunkten, sondern vielmehr auch aus Gründen eines raum- und umweltverträglichen Netzausbaus erscheint eine Bündelung mit Bandinfrastrukturen sinnvoll.

Die Erweiterung des Tatbestandes in § 5a Absatz 2 NABEG trägt dem Bündelungsgebot Rechnung und ermöglicht eine Verfahrensbeschleunigung durch Verzicht auf Bundesfachplanung, wenn durch eine vorhandene Bandinfrastruktur eine geeignete Trasse vorgezeichnet ist. Eine entsprechende Definition des Bündelungsgebotes mit Bandinfrastrukturen ist in den neuen § 3 NABEG aufzunehmen. Bandinfrastrukturen sind dabei linienförmige bauliche Infrastrukturen wie insbesondere Straßen und Schienen. Unmittelbarkeit ist dabei grundsätzlich zu verstehen wie im Fall des Parallelneubaus, wobei wiederum die Gegebenheiten des Einzelfalls ausschlaggebend sind. So sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Bandinfrastruktur zu berücksichtigen. Beispielsweise sind etwaige Anbaubeschränkungs- und Anbauverbotszonen entsprechend der jeweiligen Straßenkategorie im Hinblick auf die Unmittelbarkeit zu betrachten.

Bei Verzicht auf das Bundesfachplanungsverfahren werden die verbleibenden Raum- und Umweltauswirkungen integriert im Planfeststellungsverfahren geprüft, sodass eine umfassende Prüfung aller relevanten Auswirkungen des Vorhabens und Betroffenheiten gewährleistet ist. Darüber hinaus sollte der Bundesnetzagentur durch die Aufnahme von Bandinfrastrukturen in den § 5a Absatz 2 NABEG - im Vergleich zur Aufnahme in den § 5a Absatz 1 NABEG - uneingeschränktes Ermessen über die Durchführung der Bundesfachplanung eingeräumt werden.

Indes wurden z.B. in Nordrhein-Westfalen mit der Bündelung von Energieinfrastruktur und weiteren Bandinfrastrukturen durchweg positive Erfahrung gemacht. So wurden sowohl im Verfahren zu BBPlG-Vorhaben Nummer 30 (ALEGrO) als auch hinsichtlich des Verfahrens zur Gasfernleitung "Zeelink" raum- und umweltverträgliche Trassenkorridore entlang der BAB 44 entwickelt und genehmigt.

14. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 3a Absatz 2 NABEG)

In Artikel 2 Nummer 5 ist § 3a Absatz 2 zu streichen.

Als Folge ist die Absatzbezeichnung "(1)" zu streichen.

Begründung:

§ 3a Absatz 2 NABEG entspricht nicht dem laut Gesetzesbegründung verfolgten Anliegen einer angemessenen gegenseitigen Berücksichtigung der Bundeswie der Länderinteressen und wird daher abgelehnt. Die Regelung fordert einseitig von Trägern der Raumordnungsplanung, bei jedweder - auch nur unwesentlichen - Berührtheit und etwaigen Erschwernis der Bundesfachplanung oder Planfeststellung in einem Raumordnungsplan Ausnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 ROG festzulegen. Eine solche Regelung schränkt die Planungshoheit der Länder und kommunaler Regionalplanungsträger unvertretbar ein und ist aus mehreren Gründen abzulehnen.

§ 3a Absatz 2 NABEG ist unvertretbar, weil bundesseitig eine strikte Abwägungsdirektive für andere Planungsträger eingeführt wird, mit der - abweichend von jedweder einzelfallbezogenen Schutzgutabwägung und ohne Interessensausgleich - "pauschal" dem Belang "Netzausbau" oberste Priorität eingeräumt wird. Es wird "standardmäßig" ein Zurückstellen sämtlicher anderer Belange verlangt, sobald Belange des Netzausbaus berührt sind. Dabei ist weder eine Berücksichtigung des jeweiligen Konkretisierungsgrades der betroffenen Planungen, noch der Schwere und Wahrscheinlichkeit eines Konflikts zwischen in Aufstellung befindlicher Raumordnungs- und Bundesfachplanung vorgesehen. Auch wird verkannt, dass neben energiewirtschaftlichen weitere hochrangige Belange und Schutzgüter, die grundgesetzlich geschützt sind (wie etwa die Gesundheit von Menschen oder die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen) oder denen durch EU-Recht hoher Stellenwert zukommt, berücksichtigt werden müssen. Insoweit schützen Ziele der Raumordnung vielfach wichtige Belange, die auch auf Abwägungsebene der Bundesnetzagentur nicht übergangen werden dürften. Einem Planungsträger gesetzlich den Erlass von planerischen Regelungen abzuverlangen, die wegen Abwägungsfehlerhaftigkeit rechtswidrig wären, verbietet sich.

Die Regelung ist unverhältnismäßig, weil eine Ausnahme nach § 6 Absatz 1 ROG nicht das einzig effektive planerische Mittel zur Wahrung der Netzausbauinteressen ist. Auch durch eine Änderung des Regelungsinhalts des Ziels, durch räumliche Veränderung (z.B. andere Abgrenzung eines Vorranggebietes) oder die Änderung der Rechtsqualität (statt verbindlichem Ziel nur abwägbarer Grundsatz der Raumordnung) wären energiewirtschaftliche Interessen angemessen zu wahren. Dem Träger der Raumplanung diese alternativen Möglichkeiten gesetzlich von vornherein abzuschneiden, verbietet sich ebenfalls.

§ 3a Absatz 2 fehlt ferner das Regelungserfordernis, da im ROG bereits geeignete und angemessene Regelungen zur effektiven Umsetzung des Netzausbaus verankert sind. Dass Träger der Raumordnungsplanung keine "Verhinderungsplanung" zu Lasten des Netzausbaus betreiben dürfen, sondern die energiewirtschaftlichen Belange mit dem ihnen zukommenden hohen Gewicht (vgl. § 1 Satz 3 NABEG) berücksichtigen müssen, ergibt sich bereits aus dem Erfordernis der gerechten Abwägung nach § 7 ROG und gehört zum regulären raumordnerischen Planungsprozess. Da die Bundesnetzagentur als Träger der Bundesfachplanung wie auch die Übertragungsnetzbetreiber hieran zu beteiligen sind, können die abwägungsrelevanten energiewirtschaftlichen Belange vollumfänglich in das reguläre Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach dem ROG eingebracht werden.

Zudem ist die durch die Sollvorschrift verlangte "regelmäßige" Anwendung des § 6 Absatz 1 ROG in der Praxis problematisch. Unzulässig wäre es, durch eine Ausnahmeregelung pauschal für den gesamten Raumordnungsplan festzulegen, dass alle Zielfestlegungen im Falle eines etwaigen Konflikts mit der Bundesfachplanung für diese nicht gelten sollen. Vielmehr ist in Bezug auf jedes Regelziel jeweils zu bestimmen, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen es ausnahmsweise nicht gelten soll. Ausnahmen, die diese Bestimmtheitsanforderungen nicht einhalten, sind unwirksam. Die bloße "Erschwerung der Bundesfachplanung oder der Planfeststellung" genügt insbesondere bei Regelzielen zugunsten hochrangiger anderer Schutzgüter als Ausnahmevoraussetzung qualitativ regelmäßig nicht. Die abschließende Bestimmbarkeit hinreichend konkreter und qualitativ ausreichender Ausnahmevoraussetzungen ist - entgegen dem Regelungsgehalt einer Sollvorschrift - gerade nicht regelmäßig für jedwedes Ziel der Raumordnung möglich. Trotz zweifelhafter Umsetzbarkeit gleichwohl von einem anderen Normgeber mit Sollcharakter den Erlass solcher planerischen Regelungen zu fordern, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht tragfähig.

Im Übrigen steht der Bundesnetzagentur durch die in § 5 ROG geregelte Widerspruchsmöglichkeit bereits ein geeignetes Mittel zur Überwindung der Zielbindungswirkung im Bundesfachplanungsverfahren zur Verfügung. Für solche Fälle wird § 3a Absatz 2 NABEG daher ebenfalls nicht benötigt. Zum Schutz von Planfeststellungsverfahren, die auf dem Ergebnis einer Bundesfachplanung basieren, besteht ohnehin kein Regelungsbedarf; entgegenstehende Ziele der Raumordnung dürfen bereits wegen § 15 NABEG nicht aufgestellt werden.

15. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a (§ 5 Absatz 2 Satz 3 NABEG)

In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "das Ziel der Bundesfachplanung entgegensteht" durch die Wörter "die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes erfüllt sind" zu ersetzen.

Begründung:

Die Befugnis der Bundesnetzagentur, sich im Rahmen der Bundesfachplanung über Ziele der Raumordnung hinwegzusetzen, ist zu weit gefasst. Ein Widerspruch soll bereits greifen, wenn das Ziel der Raumordnung der Bundesfachplanung entgegensteht. Damit soll auch bereits eine Gefährdung oder zumindest eine deutliche Erschwerung der Bundesfachplanung erfasst sein. Dies schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten der Länder unangemessen ein. Bereits nach geltendem Recht sind mit den Voraussetzungen eines wirksamen Widerspruchs aus § 5 Absatz 2 ROG - dort insbesondere die Nichtdurchführbarkeit auf anderen Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 ROG - angemessene Lösungen für Zielkonflikte mit der Raumordnung möglich. Diese Voraussetzungen sollten auch insoweit gelten.

16. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 5a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 NABEG)

In Artikel 2 Nummer 7 sind in § 5a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Wörter "unter weit überwiegender Nutzung einer Bestandstrasse" durch die Wörter "unter Nutzung einer Bestandstrasse von mehr als 80 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die vorgesehene Regelung "unter weit überwiegender Nutzung einer Bestandstrasse" dem aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sich ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht. Die Ausführungen in der Begründung

"Als "Daumenregel" kann von der weit überwiegenden Nutzung ausgegangen werden, wenn über 80 Prozent der zu realisierenden Leitungsmeter ..."

helfen zur Definition des unbestimmten Rechtsausdrucks nur unzureichend weiter. Zumal mit dem Hinweis "Als Daumenregel" nicht klar wird, ob es davon wieder Ausnahmen geben kann. Für einen objektivierten Dritten wird somit nicht deutlich, wann die Voraussetzungen für ein "weit überwiegend" tatsächlich vorliegen.

17. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 5a Absatz 3 Satz 1 NABEG)

In Artikel 2 Nummer 7 sind in § 5a Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort "ist" die Wörter "unter Beteiligung der betroffenen Länder" einzufügen.

Begründung:

Die Entscheidung darüber, ob auf die Bundesfachplanung verzichtet wird, erfordert eine Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur. Damit diese ermessensfehlerfrei erfolgen kann, ist es geboten, die Länder, die über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verfügen und wichtige Hinweise geben können, zu beteiligen.

18. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 5a Absatz 5 NABEG)

In Artikel 2 Nummer 7 ist in § 5a Absatz 5 das Wort "überwiegenden" zu streichen.

Begründung:

Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 72 ff VwVfG sind alle privaten und öffentlichen Belange, die durch ein Vorhaben berührt werden, zu berücksichtigen. Erst im Rahmen des behördlichen Abwägungsprozesses kann entschieden werden, ob ein Belang einen anderen Belang im Range "überwiegt". Eine Beschränkung auf "überwiegende" öffentliche und private Belange könnte einen erheblichen Mangel in der Planfeststellung darstellen.

19. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 5a Absatz 6 - neu - NABEG)

In Artikel 2 Nummer 7 ist § 5a folgender Absatz anzufügen:

(6) Liegt einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Fälle vor, prüft die Bundesnetzagentur im Bundesfachplanungsverfahren oder, falls auf dieses verzichtet werden kann, im Planfeststellungsverfahren oder im Anzeigeverfahren insbesondere, inwieweit eine Leitungsführung innerhalb des Trassenkorridors erreicht werden kann, die einen größtmöglichen Abstand von bestehender Wohnbebauung einhält".

Begründung:

Die Möglichkeit, ein neues Vorhaben in einer bestehenden Trasse etwa durch Zu- oder Umbeseilungen zu realisieren, entspricht dem NOVA-Prinzip. Zum Teil führen diese Bestandstrassen sehr dicht an Wohnbebauung vorbei oder überspannen diese sogar. Unabhängig von der Frage, ob für ein solches Vorhaben auf die Durchführung eines Bundesfachplanungsverfahrens verzichtet werden kann, sollte in den behördlichen Verfahren die Chance genutzt werden, die Leitungsführung stärker von bestehender Wohnbebauung abzurücken. Diese Vorgehensweise kann dazu beitragen, dass eine "Überbündelung" verhindert und zusätzliche räumliche Belastungen in den vom Netzausbau betroffenen Regionen reduziert werden. Mit der so ermöglichten Verbesserung des Wohnumfelds kann die Akzeptanz des Netzausbaus insgesamt erheblich gesteigert werden.

20. Zu Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a (§ 18 Absatz 3 Satz 1a - neu - NABEG)

In Artikel 2 Nummer 18 ist in § 18 Absatz 3 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte der betroffenen Vorhaben beschränkt werden."

Als Folge sind in § 18 Absatz 3 Satz 3 die Wörter "Sätze 1 und 2" durch die Wörter "Sätze 1 bis 2" zu ersetzen.

Begründung:

Es liegt im Interesse eines effizienten und umweltverträglichen Netzausbaus, wenn bei Planfeststellungsverfahren für Leitungsbaumaßnahmen im Bereich von Erdkabelprojekten oder Erdkabelteilabschnitten vorausschauend die Mitverlegung von Leerrohren und Zulassung für später notwendige Erdkabel geregelt werden kann.

Die bisher im Entwurf des § 18 Abs. 3 NABEG vorgesehenen Regelungen könnten so verstanden werden, dass sich die Einbeziehung von Leerrohren stets auf die gesamte Länge des Vorhabens erstecken müsste, in dessen Rahmen eine Mitverlegung planfestgestellt werden soll. Dies wäre jedoch häufig nicht erforderlich. In der Praxis werden der Start- und/oder Endpunkt eines weiteren Leitungsvorhabens im gleichen Raum, für das eine Mitverlegung sinnvoll erscheint, in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mit denen des planfestgestellten Vorhabens identisch sein. Vielmehr wird ein Parallelverlauf beider Vorhaben oft nur auf einem Teilstück des Vorhabens gegeben sein, in dessen Rahmen die Mitverlegung von Leerrohren erfolgen soll. Es sollte daher im Gesetz eindeutig klargestellt werden, dass die Mitverlegung von Leerrohren auch auf Teilabschnitte beschränkt werden kann.

21. Zu Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe b (§ 18 Absatz 5 Satz 3 NABEG)

In Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe b § 18 Absatz 5 Satz 3 sind die Wörter "das Ziel der Planfeststellung entgegensteht" durch die Wörter "die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes erfüllt sind" zu ersetzen.

Begründung:

Die Befugnis der Bundesnetzagentur, sich im Rahmen der Planfeststellung nach NABEG über Ziele der Raumordnung hinwegzusetzen, ist zu weit gefasst. Ein Widerspruch soll bereits greifen, wenn das Ziel der Raumordnung der Bundesfachplanung entgegensteht. Damit soll auch bereits eine Gefährdung oder zumindest eine deutliche Erschwerung der Bundesfachplanung erfasst sein. Dies schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten der Länder unangemessen ein. Bereits nach geltendem Recht sind mit den Voraussetzungen eines wirksamen Widerspruchs aus § 5 Absatz 2 ROG - dort insbesondere die Nichtdurchführbarkeit auf anderen Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 ROG - angemessene Lösungen für Zielkonflikte mit der Raumordnung möglich. Diese Voraussetzungen sollten auch insoweit gelten.

22. Zu Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe d (§ 19 Satz 4 NABEG)

In Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe d ist Nummer 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Gesetzentwurf erweitert den Katalog der Mindestangaben des Vorhabenträgers in den Antragsunterlagen zur Planfeststellung nach § 19 NABEG. Hier wird vorgesehen, dass konkordant zu den übrigen Änderungen des Energieleitungsbaus die Antragsunterlagen Informationen zu weiteren Maßnahmen enthalten, die mitrealisiert werden können. Hier ist klarzustellen, dass davon auch eine zumindest teilweise Mitrealisierung umfasst wird. Weiterhin ist im Hinblick auf die Regelungen zum Genehmigungstatbestand für Leerrohre ein Verweis aufzunehmen, um klarzustellen, dass auch Leerrohre in entsprechenden Verfahren in den Antragsunterlagen zu berücksichtigen sind.

23. Zu Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c (§ 31 Absatz 4 NABEG)

In Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c ist in § 31 Absatz 4 das Wort "Planfeststellungsbehörden" durch das Wort "Behörden" zu ersetzen.

Begründung:

Die für die Bundesfachplanung zuständigen Behörden sind nicht unbedingt mit den für die Planfeststellung zuständigen Behörden identisch. Es ist daher treffender, lediglich von den "zuständigen Behörden" zu sprechen.

24. Zu Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 4 Nummer 1a - neu - (§ 2 Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8 BBPlG sowie § 2 Absatz 1 Satz 1 Einleitungsteil und Nummer 2 EnLAG)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Erdkabel sind zwar nicht in jedem Fall der Königsweg zu einem konfliktfreien Netzausbau, aber wo sie (ökologisch, ökonomisch und hinsichtlich der Akzeptanz der Energiewende) sinnvoll erscheinen, sollte eine generelle Regelung (z.B. in Analogie zur Verteilnetzebene) die Wahl ermöglichen, ohne für Alternativplanungen langwierige Umplanungsverfahren auszulösen. Die Pilotprojekte für Teilerdverkabelungen im Drehstrombereich sollten baldmöglichst ausgewertet und auf dieser Grundlage eine an klaren Kriterien orientierte Regelung gefunden werden. Dies könnte massives Beschleunigungspotential heben.

Bis zu einer grundsätzlichen Regelung werden Erdkabelpilotprojekte weiterhin im Bundesbedarfsplangesetz vom Deutschen Bundestag festgelegt. Das BVerwG hat bisher offen gelassenen, ob die Regelungen zur Teilerdverkabelung bei Drehstrom-Vorhaben abschließend sind. Die Vorhabenträger werden durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts faktisch dazu gezwungen, eine aufwändige Alternativenprüfung zur Ausführungsart in den Planfeststellungsverfahren vorzunehmen, obwohl der Aufwand letztlich - wegen des abschließenden Regelungscharakters der Pilotprojekte - doch nicht erforderlich ist. Dies erhöht die Verfahrensdauer in unnötiger Weise.

Der Bundesrat bittet daher im weiteren Verfahren um eine gesetzliche Klarstellung, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden und den Netzausbau zu beschleunigen.

Zudem wurde bei dem EnLAG-Vorhaben Nummer 5 im Zuge der Vorhabenplanung der nördliche Netzverknüpfungspunkt von Diele zu Dörpen/West konkretisiert und ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen dieser Änderung des Netzverknüpfungspunktes am 12. September 2018 (BVerwG 4 A 13.17) beschlossen, dass es sachlich nicht zuständig sei, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um das im Gesetz bezeichnete EnLAG-Vorhaben Nummer 5 handele. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung soll daher im EnLAG die Bezeichnung des Anfangspunktes von "Diele" zu "Dörpen/West" geändert werden. Der Gesetzentwurf sieht dazu in Artikel 4 Nummer 2 eine entsprechende Änderung von Nummer 5 der Anlage des EnLAG vor; die gleichzeitige Berichtigung der Vorhabensbenennung in § 2 EnLAG ist dagegen unterblieben.

Eine Änderung nur in der Anlage ist nicht ausreichend, um die erforderliche Rechtssicherheit herbeizuführen. Ebenfalls muss in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnLAG die Ortsangabe "Diele" durch die Ortsangabe "Dörpen/West" ersetzt werden. Mit dieser Änderung wird eine einheitliche Bezeichnung des Vorhabens innerhalb des Gesetzes sichergestellt. Außerdem werden mögliche Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Eigenschaft des Vorhabens als Erdkabel-Pilotvorhaben vermieden.

25. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a0 - neu - (Anlage Nummer 3 Spalte 3 BBPlG)

In Artikel 3 Nummer 5 ist vor dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen:

"a0) In der Nummer 3 Spalte 3 wird nach der Angabe "E" die Angabe ", H" angefügt."

Begründung:

Der vorgesehene Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert auch den Ausbau des Übertragungsnetzes. Insbesondere bei neuen Trassen können vielfältige Konflikte mit Siedlungs- und Umweltbelangen auftreten. Der Neubau von zusätzlichen Stromnetzen gegenüber den derzeit in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz festgelegten Vorhaben sollte daher nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten zur Verstärkung der Bundesbedarfsplanvorhaben ausgenutzt wurden. Insoweit ist zusätzlich zu SuedOstLink (Nummer 5 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz) auch SuedLink (Nummer 3 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz mit einer Leerrohroption zu versehen.

26. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b1 und b2 - neu - (Anlage zu § 1 Absatz 1 Nummer 6 Spalte 2 und Nummer 7 Spalte 2 BBPlG)

In Artikel 3 Nummer 5 sind nach Buchstabe b folgende Buchstaben b1 und b2 einzufügen:

Begründung:

Zu Buchstabe b1 - neu -:

Die unter Buchstabe b1 genannten Änderungen entsprechen den tatsächlichen Planungen der Vorhabenträgerin. Der Bedarf für zwei Umspannwerke im Raum Cloppenburg ist in der Bestätigung der Bundesnetzagentur zum Netzentwicklungsplan Strom vom Dezember 2017 enthalten (S. 98 der Vorlage). In der landesplanerischen Feststellung des Amtes für regionale Landes entwicklung Weser-Ems vom 22. Oktober 2018 sind für den Raum Cloppenburg zwei Suchräume für Umspannwerke und Konverter vorgesehen. Die beiden Suchräume umfassen nicht den bisher im BBPlG aufgeführten Standort Cloppenburg/Ost, an dem sich bereits ein bestehendes Umspannwerk befindet.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die Bezeichnung in Spalte 2 der Nummer 6 der Anlage zum BBPlG von "Cloppenburg Ost" zu "Landkreis Cloppenburg 1 und 2" zu ändern.

Zu Buchstabe b2 - neu -:

Die unter Buchstabe b2 genannten Änderungen entsprechen den tatsächlichen Planungen der Vorhabenträgerin. In der Bestätigung der Bundesnetzagentur zum Netzentwicklungsplan Strom vom Dezember 2017 heißt es, dass die bestehende 220-kV-Schaltanlage in Wechold durch eine vollständig neu zu errichtende 380-kV-Schaltanlage im Suchraum (der die Grafschaft Hoya und damit auch Mehringen umfasst) ersetzt werden müsse (S. 106, 108 der Vorlage). Die landesplanerische Feststellung des Amts für regionale Landes entwicklung Lüneburg vom 4. Juni 2018 sieht einen Umspannwerkstandort nordöstlich von Mehringen vor.

Daher ist es erforderlich, in Spalte 2 der Nummer 7 der Anlage zum BBPlG die Ortsbezeichnung "Wechold" in "Mehringen" zu ändern.

27. Zu Artikel 8 ( § 15 Absatz 8 BNatSchG)

Artikel 8 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 21 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der in Artikel 8 vorgesehenen Regelung wird unter anderem für Infrastrukturvorhaben in der Zuständigkeit des Bundes ein weiteres, neben den Länderregelungen anwendbares System zur Kompensation von Eingriffen etabliert. Die Regelung betrifft in erheblichem Maße Länderinteressen und konterkariert die bestehenden Regelungen der Länder. Dies würde zu erheblichen Vollzugsunsicherheiten und -problemen führen. Mit § 15 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz besteht zudem bereits eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Bundesgesetzgeber, auf Bundesebene durch Rechtsverordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln. Aus diesen Gründen ist Artikel 8 zu streichen.

28. Zu Artikel 9 (§ 1 Satz 2 Nummer 14 RoV)

Artikel 9 ist zu streichen.

Begründung:

Die geplante Änderung der RoV ist nicht erforderlich und wird daher abgelehnt.

Die RoV bestimmt Vorhabentypen, die in der Regel einem Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG unterzogen werden sollen, wenn sich im konkreten Einzelfall die Erforderlichkeit hierfür bestätigt. Aus der in § 1 Satz 2 Nummer 14 RoV genannten Vorhabengruppe sollen bei Stromleitungen "Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen" ausgenommen werden. Laut Begründung zum Gesetzentwurf soll die Änderung von § 1 Nummer 14 RoV mit den neuen Regelungen in § 5a Absatz 1 und Absatz 2 NABEG zu Möglichkeiten eines Verzichts auf eine Bundesfachplanung korrespondieren und außerhalb des NABEG-Anwendungsbereichs für ähnliche Stromleitungsbauvorhaben das Ermessen eröffnen, von einem Raumordnungsverfahren abzusehen.

Ein solcher Ermessensspielraum besteht jedoch bereits aufgrund des geltenden Raumordnungsrechts und es bedarf hierfür keiner Änderung der RoV. Auch bisher sind § 1 RoV und § 15 ROG nur als "Soll"-Regelung gestaltet und § 16 Absatz 2 ROG erlaubt, dass bei Vorhaben ohne raumordnerisches Konfliktpotenzial bei ausreichender anderweitiger Prüfung vom Regelfall abgewichen und von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden darf. Die geplante Änderung der RoV kann daher entfallen.

Bedenken bestehen gegen die Regelung auch, weil der beabsichtigte Regelungstext zur Änderung der RoV entgegen der Begründung zum Gesetzentwurf nicht so gefasst ist, dass ein "freies Ermessen" im Sinne einer Ermächtigungsgrundlage eröffnet würde. Vielmehr deutet der Wortlaut auf eine das Ermessen einengende Regelung in dem Sinne hin, dass die genannten Leitungsbaumaßnahmen generell ausgenommen werden und damit nie Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG werden.

Generell wird der Verzicht auf Raumordnungsverfahren als bedenklich angesehen und gerade im Fall von Ersatzbauten, die eine schon seit Jahrzehnten bestehende Leitung ersetzen sollen, darüber hinaus als kritisch bewertet. Im Umfeld vieler alter Bestandstrassen hat sich die Nutzungsdichte im Laufe der Jahrzehnte sehr verändert. Daher sind diese Trassen bei Anlegung aktueller Planungsstandards häufig nur noch sehr begrenzt geeignet, insbesondere wenn sich die Dimensionierung der Leitung ändern soll (höhere Spannung, größere Masten, neue Maststandorte et cetera). Ein Ersatzneubau auf alter Trasse hat oft andere und meist belastendere Auswirkungen auf das Umfeld, sodass eine vorgelagerte Raumverträglichkeitsprüfung und landesplanerische Beurteilung von Trassenalternativen im Regelfall zur frühzeitigen Lösung von Konflikten beiträgt. Insoweit kommt den Raumordnungsverfahren eine Koordinierungsfunktion zu.

Der Vorschlag, die beschriebenen Fallgestaltungen der Errichtung von Hochspannungsfreileitungen vom Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens freizustellen, greift zudem in die Zuständigkeit der Raumordnungsbehörden ein, ohne von dem energiewirtschaftlichen Kompetenztitel aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG erfasst zu sein. Gegenstand der Änderung sind Freileitungen, die gerade nicht in die Zuständigkeit der Bundesfachplanung durch die Bundesnetzagentur fallen, sondern für die die Raumordnungsbehörden der Länder weiterhin Raumordnungsverfahren führen können. Bisher ist beispielsweise das Land Sachsen-Anhalt dieser Aufgabe problemlos gewachsen gewesen. Die Begründung zum Gesetzentwurf selbst weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Entscheidung über die Art der landesplanerischen Abstimmung auch nach der Änderung der RoV ohnehin um eine solche des jeweiligen Landes handelt.

Im Übrigen zeigt bereits die Begründung zum Gesetzentwurf, dass im Hinblick auf fehlende Umweltprüfungen beim Leitungsbestand der Verzicht auf ein Raumordnungsverfahren auch in den genannten Fallgestaltungen nicht unproblematisch ist.

Schließlich ist auf die Unbestimmtheit der Fallgestaltung "unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen" hinzuweisen. Diese ist im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt abzulehnen, dass der Bundesgesetzgeber sich hier eine uneingeschränkte Ermessensentscheidung in § 5a Absatz 3 NABEG vorbehalten möchte.

29. Zu Artikel 11 (§ 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GBV)

In Artikel 11 sind in § 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 das Wort "Leitungen," und die Wörter "oder sonstige betriebliche Einrichtungen" zu streichen.

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung der Formulierung des § 86a Absatz 1 Satz 2 GBV-E an den Wortlaut von § 86a Absatz 1 GBV, der als neuer Satz 1 der Vorschrift unverändert bestehen bleibt.

§ 86a Absatz 1 GBV verwendet nur den Begriff der Anlagen (zur Fortleitung von Elektrizität etc.); hinsichtlich der "Leitungen" und "sonstigen betrieblichen Einrichtungen" läuft der Verweis auf Satz 1 daher ins Leere. Ein Bedürfnis für die Einführung neuer, in der Begründung des Gesetzentwurfs auch nicht näher definierter Begrifflichkeiten ist nicht ersichtlich.

30. Zum Gesetzentwurf allgemein

31. Zum Gesetzentwurf insgesamt