Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
(Geologiedatengesetz - GeolDG)

985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Finanzausschuss (Fz), der Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein*

6. Zu § 1 Satz 1 GeolDG

In § 1 Satz 1 sind die Wörter "die staatliche geologische Landesaufnahme," durch die Wörter "im Rahmen der staatlichen geologischen Landesaufnahme" zu ersetzen.

Begründung:

Die staatliche geologische Landesaufnahme wird in § 3 Absatz 1 GeolDG definiert. Der Gesetzesinhalt deckt diese Definition jedoch nicht vollständig, sondern nur in den Teilaspekten "Übermittlung, dauerhafte Sicherung und öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben", ab. Insofern ist die bisherige Aussage in § 1 Satz 1 zu umfassend formuliert.

7. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

In § 3 Absatz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort "geochemischen," das Wort "bodenkundlichen" und nach dem Wort "Untergrunds" die Wörter ", des Bodens" einzufügen.

Begründung:

Der Boden ist untrennbarer Bestandteil des geologischen Untergrundes, der im Rahmen der geologischen Landesaufnahme erkundet wird. Unabhängig davon, ob Informationen über den Bodenaufbau und seine Eigenschaften im Rahmen einer geologischen Landesaufnahme mitgewonnen werden oder die Erkundung durch eine eigenständige bodenkundliche Landesaufnahme erfolgt, ist die Erhebung von Informationen über den Bodenaufbau und seine spezifischen Eigenschaften von der staatlichen geologischen Landesaufnahme im Sinne dieses Gesetzes umfasst. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bodeninformationen im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 benötigt und immer bedeutsamer werden, zum Beispiel zur Beherrschung der Folgen des Klimawandels bei der Entwicklung von Strategien gegen die Auswirkungen von Starkregenereignissen oder extremen Trockenperioden, ist die bodenkundliche Untersuchung als Teil der staatlichen geologischen Landesaufnahme hier aufzuführen.

8. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

In § 3 Absatz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort "hydrogeologischen" das Wort "bodenkundlichen" und nach dem Wort "Untergrunds" die Wörter "des Bodens" einzufügen.

Begründung:

§ 3 Absatz 1 definiert den Begriff der staatlichen geologischen Landesaufnahme im Sinne des Gesetzes. Danach gehört dazu die näher definierte "[...] Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geologischen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers." Die Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse des Bodens gehört somit (nur) zur staatlichen geologischen Landesaufnahme soweit sie im Rahmen einer geologischen Untersuchung erfolgt. In § 3 Absatz 2 der Vorschrift wird definiert, was zu einer geologischen Untersuchung gehört. In dieser Regelung wird zwar das Grundwasser, nicht aber der Boden erwähnt. Die Vorschrift des § 3 GeolDG ist somit im Verhältnis von Absatz 1 und 2 systematisch nicht stimmig, sondern widersprüchlich. Deshalb bedarf es der beantragten Einfügungen, um (im Sinne des offensichtlich nach Absatz 1 Gemeinten) klarzustellen, dass zwar nicht jede Bodenuntersuchung, aber doch diejenigen, die im Rahmen geologischer Untersuchungen erfolgen, als bodenkundliche Landesaufnahme zur staatlichen geologischen Landesaufnahme gehören.

Die bodenkundliche Landesaufnahme (hierzu gehören sowohl die aktive Datenerhebung als auch das Sammeln von Daten externer bodenkundlicher Kartierungen) ist für eine Vielzahl staatlicher Fragestellungen zwingend erforderlich. Die durch die bodenkundliche Landesaufnahme erhobenen und zusammengestellten Daten und die daraus entwickelten bodenkundlichen Kartenwerke bilden die Grundlage für die Bearbeitung bodenschutzfachlicher Fragestellungen und sind Ausgangspunkt für zahlreiche Auswertungen aktueller Fragestellung. So zum Beispiel zu Auswirkungen des Klimawandels auf Böden, der Entwicklung und Planung von Anpassungs- sowie von Klimaschutzmaßnahmen, dem Moorschutz, Bewertung von Treibhausgasemissionen, der Leitungsplanung, von Baugrundbewertungen, der Eignung von Flächen für oberflächennahe Geothermie, für Wasserwirtschaftliche Bewertungen, zur Ertragsfähigkeit, von Bodenfunktionen, dem Bodenschutz beim Bauen und weiteren.

9. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

§ 5 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

"Die zuständige Behörde nimmt die staatliche geologische Landesaufnahme mittels eigener geologischer Untersuchungen sowie auf der Grundlage geologischer Untersuchungen Dritter vor."

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

10. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 GeolDG

§ 6 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auf der Grundlage des bisher geltenden Lagerstättengesetzes sind ausnahmslose Betretungsrechte auch für Wohngrundstücke gelebte und bewährte Praxis. Entsprechende Regelungen sind größtenteils in Landesrecht überführt worden. Eine Einschränkung dieser Betretungsrechte wird aus fachlichen Gründen abgelehnt, da hierdurch für die geologische Landesaufnahme als Instrument der Daseinsvorsorge erhebliche Einschränkungen erwachsen können.

11. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

In § 6 Absatz 1 sind in Satz 1 nach den Wörtern "in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr" die Wörter ", nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung," einzufügen.

Begründung:

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden ohne Zustimmung oder Anmeldung beim Eigentümer "zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme [...] an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr Grundstücke betreten", die nicht dem Wohnen dienen. Darunter fallen also auch Firmengrundstücke.

§ 6 Absatz 2 erweitert diese Befugnisse noch auf Einrichtungen/Anlagen eines bergbaulichen Betriebes sowie die Geschäftsräume eines Bergbaubetriebs, "wenn dies für den Zutritt zu der geologischen Untersuchung erforderlich ist oder wenn der Eigentümer [...] zugestimmt hat". Auch hier wird die Untersuchung als solche schon als ausreichend für den Grundrechtseingriff gesehen.

Nur bei intensiveren und zeitlich ausgedehnten Untersuchungen muss gemäß Absatz 3 zwei Wochen vorher angekündigt werden, und gemäß Absatz 4 wird eine Ausnahme nur bei "unzumutbaren" Untersuchungsbedingungen für den Unternehmer gemacht.

Dies ist als Eingriff in Artikel 14 GG zu werten, da dieser auch das Eigentum juristischer Personen und somit auch Firmengrundstücke schützt. Die staatliche geologische Landesaufnahme als solche im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 stellt sich nicht als ausreichende Rechtfertigung für diesen Eingriff dar, so dass diese Gesetzesregelung keine wirksame Grundrechtsschranke ist. Zudem ist es der aufnehmenden Behörde grundsätzlich zumutbar, den Eigentümer mindestens zu informieren, da bei Satz 1 keine Gefahr im Verzug oder ein ähnlich wichtiger Anlass gegeben ist. Auch zum Schutz der geologischen Dienste selbst sollte eine Anzeige erfolgen, denn es könnten Sprengungen vorgenommen werden oder ein Tagebau ist nicht ausreichend abgesichert.

12. Zu § 6 Absatz 1 Satz 5a - neu - GeolDG

In § 6 Absatz 1 ist nach Satz 5 folgender Satz einzufügen:

"Landesrechtliche Betretungsrechte zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme bleiben unberührt."

Begründung:

Auf der Grundlage des bisher geltenden Lagerstättengesetzes sind ausnahmslose Betretungsrechte auch für Wohngrundstücke gelebte und bewährte Praxis. Entsprechende Regelungen sind größtenteils in Landesrecht überführt worden. Eine Einschränkung dieser Betretungsrechte wird aus fachlichen Gründen abgelehnt, da hierdurch für die geologische Landesaufnahme als Instrument der Daseinsvorsorge erhebliche Einschränkungen erwachsen können.

Den Ländern sollte die Möglichkeit zur Abweichung von der Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 1 eröffnet werden, da eine Einschränkung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend geboten ist. Die Regelung dient der Klarstellung zu § 37 Absatz 2 GeolDG.

13. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG

In § 6 Absatz 4 Satz 2 sind die Wörter "das Einvernehmen" durch die Wörter "sich mit" und das Wort "einzuholen" durch die Wörter "ins Benehmen zu setzen" zu ersetzen.

Begründung:

Die in § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG vorgesehene Einvernehmensregelung im Zusammenhang mit geologischen Untersuchungen der Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) auf Grundstücken, die öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterliegen, ist unverhältnismäßig und würde neben dem Ressourcenaufwand einen erheblichen Bürokratieaufwand verursachen. Insofern ist die Einvernehmensregelgung durch eine Benehmensregelung zu ersetzen

Es ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die durch die SGD vorgenommenen Eingriffe in den Untergrund den öffentlichrechtlichen Beschränkungen entgegenstehen und beispielsweise das Schutzziel etwaiger Schutzgebiete nachteilig beeinträchtigen. Bereits in der Vergangenheit fand ein intensiver Abstimmungsprozess mit den zuständigen Behörden statt und gegenseitige Rücksichtnahme war und ist gelebte Praxis.

14. Zu § 8 Satz 1 GeolDG

In § 8 Satz 1 sind die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "einen Monat" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehene Fristenregelung, nach der geologische Untersuchungen zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen sind, ist durch eine Monatsfrist zu ersetzen, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren und eine Angleichung an anderweitige Fristenregelungen (zum Beispiel § 49 Absatz 1 WHG) zu erreichen.

15. Zu § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 GeolDG

§ 10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die im Rahmen von geologischen Untersuchungen erstellten Gutachten und Studien werden für die staatliche geologische Landesaufnahme regelmäßig benötigt. Eine unaufgeforderte Übermittlung nach Absatz 1 trägt diesem Sachverhalt Rechnung und vermindert den bürokratischen Verwaltungsaufwand für die ständige Einforderung dieser Unterlagen. Mit einer generellen Übergabeverpflichtung wird zudem die Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Verpflichteten verbessert.

Bei Beibehaltung der ursprünglichen Regelung besteht zudem die Gefahr, dass auf Grund der Unkenntnis über die Existenz eines Gutachtens dieses nicht durch die nach § 36 zuständige Behörde abgefordert wird und das Gutachten dann nicht für die staatliche geologische Landesaufnahme zur Verfügung steht.

Der Bezug in dem bisherigen Absatz 3 auf Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nicht nachvollziehbar. Er ist daher zu streichen.

16. Zu § 10 Absatz 3 Satz 2 GeolDG

In § 10 Absatz 3 ist Satz 2 zu streichen.

Begründung:

Einschätzungen und Bewertungen Dritter können für die staatlich geologische Landesaufnahme und damit für die von § 1 genannten Zwecke entscheidende Erkenntnisse erbringen. Ein bewertender Abschlussbericht kann für die Nachvollziehbarkeit von Bewertungsdaten von großer Bedeutung sein. Dies gilt auch für Bewertungsdaten kleinerer und mittlerer Unternehmen, wie z.B. Rohstoffunternehmen.

17. Zu § 11 Absatz 3 GeolDG

In § 11 ist Absatz 3 zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung:

§ 11 Absatz 3 ermöglicht eine Befreiung von den Übermittlungspflichten, sofern die Daten vom Übermittlungspflichtigen anderweitig öffentlich bereitgestellt werden. Gleichzeitig wird die zuständige Behörde verpflichtet, in den von ihr zu pflegenden Geodatendiensten auf diese (anderweitige) Bereitstellung hinzuweisen.

Diese Befreiungsmöglichkeit wirkt dem Ziel des Gesetzes nach einer zentralen und harmonisierten Bereitstellung von geologischen Daten bei einer Behörde entgegen. Der mit der Befreiung verbundene Prüfaufwand und der mit dem Verweis auf die externe Bereitstellung verbundene wiederkehrende Kontrollaufwand für die zuständige Behörde ist unverhältnismäßig hoch.

18. Zu § 11 Absatz 4 GeolDG

In § 11 Absatz 4 sind nach den Wörtern " § 9 Absatz 1 Satz 1" die Wörter "und in § 10 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2" einzufügen und die Wörter "genannte Frist" durch die Wörter "genannten Fristen" zu ersetzen.

Begründung:

Bisher gilt die Möglichkeit einer Fristverlängerung nach § 11 Absatz 4 nur für die Übermittlung von Fachdaten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1.

Für die Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absätze 1 und 2 ist die Möglichkeit einer Fristverlängerung im Hinblick auf die Anzahl von Bohrungen oder den Umfang der Untersuchungen ebenfalls notwendig.

Dies gilt umso mehr, da Bewertungsdaten umfangreiche fachliche Einschätzungen und Auswertungen von Fachdaten beinhalten oder aber auch zusammenfassende Modelle umfassen können.

19. Zu § 15 Absatz 3 GeolDG

In § 15 ist Absatz 3 zu streichen.

Begründung:

§ 15 Absatz 3 regelt, dass Anzeige- und Übermittlungsfristen nach dem Geologiedatengesetz auch durch die fristgerechte Anzeige und Übermittlung an eine andere Behörde (aufgrund anderer Gesetze) erfüllt ist. Mit dem letzten Satz werden diese Behörden aufgefordert, die geologischen Daten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Mit der Anzeige- und Genehmigungspflicht nach anderen Gesetzen ist i.d.R. keine oder eine nur teilweise Übermittlung der nach § 9 und § 10 geforderten Fach- und Bewertungsdaten verbunden. Die Erfüllung der Fristenregelung kann insofern nur für die Teilmenge der Daten gelten, die sowohl für nach Geologiedatengesetz als auch im Zuge anderer Antrags- und Genehmigungsverfahren bei dem Übermittlungspflichtigen angefordert werden. Um welche Teilmenge es sich dabei handelt, ist in anderen Gesetzen nicht konkret geregelt, sondern liegt im Ermessen der für das Anzeige- und Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde. Die Erleichterung für den Übermittlungspflichtigen wird aufgrund der geringen Überschneidung bei Fach- und Bewertungsdaten §§ 9 und 10 und der bereits durch § 8 Satz 3 vereinfachten Übermittlung der Nachweisdaten als gering eingeschätzt. Dagegen ist der Mehraufwand für die zuständige Behörde, die gemäß dieser Regelung die ihr zugedachten Daten zu Teilen aus Anzeigen, Anträgen und Genehmigungsverfahren anderer Behörden sowie aus Teillieferungen des Übermittlungspflichtigen zusammentragen muss, erheblich. Die Regelung ist - auch für den Übermittlungspflichtigen, der bei jedem Verfahren die Anforderungen abgleichen muss - nicht praktikabel. Mit dieser Regelung wird die Position der Geologischen Dienste gegenüber dem Lagerstättengesetz abgeschwächt.

20. Zu § 15 Absatz 3 Satz 2 GeolDG

In § 15 Absatz 3 Satz 2 sind nach dem Wort "übermittelt" die Wörter "die Anzeige sowie anschließend" einzufügen.

Begründung:

Zur Optimierung der Tätigkeit der Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) ist es erforderlich, dass diese nicht nur die geologischen Daten sondern auch die Anzeige zur Aufnahme der geologischen Untersuchungen erhalten. Dies stellt sicher, dass die SGD - entsprechend § 6 Absatz 2 GeolDG - an geologischen Untersuchungen Dritter teilnehmen können und eröffnet zudem die Möglichkeit, eigene geologische Untersuchungen auf eigene Kosten im Zuge der geologischen Untersuchungen Dritter vornehmen zu können.

(Antrag Niedersachsen: 11 : 3 : 2
Nein: BY, NW, TH Enth.: HE, MV)

21. Zu § 16 Absatz 1 Satz 2 GeolDG

§ 16 Absatz 1 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Die elektronischen Archiv- und Datenbanksysteme der staatlichen geologischen Dienste der Länder haben sich in den letzten Jahrzehnten entsprechend der eigenen Länderzuständigkeit unterschiedlich entwickelt und sind in vielen Fällen nicht kompatibel. Satz 2 würde die Länder verpflichten, bei der Entgegennahme von geologischen Daten alle anderen Länderformate zu unterstützen. Dies ist nicht praktikabel und würde dazu führen, dass übergebene Daten bei den geologischen Diensten teilweise nicht auswertbar sind und nicht weiterverarbeitet werden können. Dies würde dem Gesetzeszweck nach § 1 zuwiderlaufen, da diese geologischen Daten für öffentliche Aufgaben zur Verfügung stehen sollen.

Mit der Formulierung in § 16 Absatz 1 Satz 1 ist bereits eine kooperative Abstimmung zwischen Verpflichteten und der zuständigen Behörde nach § 36 geregelt. Sofern sich für einzelne Datenarten die geologischen Dienste bereits auf ein einheitliches interoperables Datenformat geeinigt haben, kann dieses von der zuständigen Behörde nach § 36 in der Absprache nach Satz 1 akzeptiert werden.

22. Zu § 16 Absatz 1 Satz 3 GeolDG

§ 16 Absatz 1 Satz 3 ist zu streichen.

Begründung:

Die INSPIRE-Richtlinie regelt Verpflichtungen von Mitgliedstaaten und deren geodatenhaltenden Stellen zur Bereitstellung digitaler Daten für die Öffentlichkeit. Diese Regelungen sind nicht einschlägig für Datenübermittlungen der pflichtigen Personen nach § 14 an zuständige Behörden nach §§ 8 bis 10 GeolDG.

Die Regelung ist in den staatlichen geologischen Diensten kaum umsetzbar, da die Beibehaltung von § 16 Absatz 1 Satz 3 dazu verpflichtet, dass für eine Teilmenge der zu übermittelnden Daten abweichend von den Anforderungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 ein INSPIRE-konformes Format einzuhalten ist. Daraus würden Datenlieferungen in unterschiedlichen Formaten und in der Folge Dateninhalte mit unterschiedlichem Detailierungsgrad resultieren. Durch die hohe Abstraktion und dem geringeren Detaillierungsgrad der INSPIRE-Formate sind darüber hinaus erhebliche Datenverluste zu erwarten. Bei den nach § 36 zuständigen Behörden führt die Regelung zu einem erheblichen Mehraufwand, um die empfangenen Daten wieder in einheitliche Formate zu transformieren und sie in die eigenen Datenspeicher integrieren zu können. Bei den pflichtigen Personen wären höhere Aufwendungen durch komplexere Anforderungen an die Datenübermittlung absehbar.

23. Zu § 17 Absatz 3 Satz 1a - neu - GeolDG

In § 17 Absatz 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt."

Begründung:

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass zunächst die Unternehmen die zu übermittelnden geologischen Daten kategorisieren. Abschließend entscheidet die zuständige Behörde. Mit der Kategorisierung wird festgelegt, ob diese nichtstaatlichen Daten nach den Vorgaben der §§ 26 ff. öffentlich bereitgestellt werden. Mit der Festlegung, dass die behördliche Entscheidung ein Verwaltungsakt ist, wird klargestellt, dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.

24. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - GeolDG In § 17 Absatz 3 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Weicht die Datenkategorisierung der zuständigen Behörde nach § 36 von der Kennzeichnung durch die nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person ab, so ist die verpflichtete Person hierzu anzuhören. Nach Abwägung gibt die zuständige Behörde nach § 36 der verpflichteten Person die Festsetzung der Datenkategorisierung bekannt."

Begründung:

Sofern die zuständige Behörde die Datenkategorie anders festsetzt als sie von der verpflichteten Person gekennzeichnet worden sind, erfolgt die Festsetzung der Datenkategorie im Verwaltungsverfahren.

Zu der von der abweichenden Kennzeichnung beabsichtigten Festsetzung der Datenkategorie ist die verpflichtete Person anzuhören. Die Festsetzung der Datenkategorie ist bekanntzugeben. Die Änderung dient der Klarstellung und soll Verfahrensfehler vermeiden.

25. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - GeolDG

§ 19 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Dokumentation der Daten zu Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben bildet die Basis für alle weiterführenden geowissenschaftlichen und geotechnischen Untersuchungen und enthält deshalb gleichwertige Informationen zu den Verhältnissen im Untergrund. Eine öffentliche Bereitstellung der Materialien am Standort der zuständigen Behörde oder am amtlichen Aufbewahrungsort ist dann nicht erforderlich.

Dies gilt umso mehr, da Bewertungsdaten umfangreiche fachliche Einschätzungen und Auswertungen von Fachdaten beinhalten oder aber auch zusammenfassende Modelle umfassen können.

26. Zu § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1,

§ 27 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 GeolDG

In § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1 sowie § 27 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 ist jeweils das Wort "werden" durch das Wort "sollen" zu ersetzen und nach dem Wort "bereitgestellt" das Wort "werden" einzufügen.

Begründung:

Die im Gesetzentwurf geregelten Fristen für die öffentliche Bereitstellung von geologischen Daten sind sehr knapp bemessen und können im Einzelfall der Vollzugspraxis der nach § 36 zuständigen Behörden nicht gerecht werden. Insofern sollten die Fristenregelungen den Charakter von sogenannten Sollvorschriften tragen, was im Vollzug die erforderliche Flexibilität ermöglicht.

27. Zu § 23 Absatz 2 Satz 2 GeolDG

§ 23 Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Die öffentliche Bereitstellung von Fach- und Bewertungsdaten ist sachlich nur vertretbar, sofern die Bearbeitung dieser Daten abgeschlossen ist. Der entsprechende Satz 2 in der aktuellen Formulierung, das heißt die entsprechende Anwendung von § 15 Absatz 2 GeolDG, bedingt den Zwang zur öffentlichen Bereitstellung ggf. unfertiger, sich in Bearbeitung befindlicher, nicht qualitätsgeprüfter Daten, sofern die Untersuchungen länger als ein Jahr dauern.

Die Bearbeitung komplexer Geodaten wie beispielsweise die Erstellung geologischer 3D-Modelle oder die Auswertungen anderer großer geologischer Datensätze nimmt regelmäßig mehr als ein Jahr in Anspruch und beinhaltet regelmäßig iterative Prozesse, die kontinuierlichen Einfluss auf das Ergebnis haben. Daher ist es sachlich erst dann gerechtfertigt solche Daten öffentlich bereitzustellen, wenn die Bearbeitung, einschließlich der Qualitätsprüfung, abgeschlossen ist.

28. Zu § 27 Absatz 4 - neu - GeolDG

Dem § 27 ist folgender Absatz anzufügen:

(4) Die öffentliche Bereitstellung nach Absätzen 1 bis 3 entfällt bei geologischen Untersuchungen bis 100 Metern Tiefe. Die erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach § 34 Absatz 1 bleibt davon unberührt."

Begründung:

Die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten stellt eine Einschränkung des nach Artikel 14 des Grundgesetzes geschützten Eigentums dar. Die Einschränkung des Eigentumsrechts muss in jedem Fall den Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 des Grundgesetzes genügen. Bergbauliche Vorhaben unterliegen langfristigen Planungen, die eine kostenintensive Erkundung neuer, wirtschaftlich gewinnbarer Lagerstätten erfordern. Durch private Investitionen gewonnene Erkenntnisse sind daher unter anderem gegenüber Wettbewerbern zu schützen. Das gilt auch für Altdaten, die im Vertrauen auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen den staatlichen geologischen Diensten übermittelt wurden. Ohne den hinreichenden Schutz dieser privat erhobenen Daten drohen die im öffentlichen Interesse liegenden privaten Investitionen in die Erkundung zurückzugehen. Die öffentliche Bereitstellung und damit der Eingriff in das private Eigentum muss daher auf das notwendige Maß reduziert werden. Ausweislich der Begründung zu § 9 können Fachdaten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sein.

29. Zu § 27 GeolDG

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Regelung des § 27 GeolDG, wonach nichtstaatliche Fachdaten geologischer Untersuchungen nach dem Ablauf bestimmter Fristen grundsätzlich öffentlich bereitgestellt werden müssen, auf jene geologischen Daten eingeschränkt werden sollte, die für die Standortsuche nach einem Endlager tatsächlich relevant sind, um den Belangen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffener Unternehmen angemessen Rechnung zu tragen.

Begründung:

Fachdaten im Sinne des § 27 GeolDG sind bisher regelmäßig nicht öffentlich zugänglich. Sie sind als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eingestuft, die den Schutz der Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes genießen. Ihre öffentliche Bereitstellung nach dem Ablauf bestimmter Fristen stellt grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich dieser Grundrechte dar. Für einen solchen Eingriff bedarf es zureichender verfassungsrechtlicher Rechtfertigungsgründe. Diese können beispielsweise dann angenommen werden, wenn es um die Suche und die Auswahl eines Standorts für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 GeolDG geht. Im Übrigen jedoch sind die in Rede stehenden Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Soweit Bewertungsdaten zu veröffentlichen wären, die Betriebsgeheimnisse darstellen und nicht für eine Endlager-Standortsuche erforderlich sind, könnte der Gesetzentwurf deshalb über das Ziel hinausschießen und einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentum der Unternehmen an ihren Daten darstellen. Geologische Daten, die üblicherweise bei Explorationen von oberflächennahen mineralischen Rohstoffen erhoben werden, sind im Hinblick auf die Suche nach einem Standort insbesondere für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle nämlich ohne Belang, da Gewinnungsstätten der Rohstoffbetriebe in der Regel übertägig erfolgen. Die geologischen Daten aus Tagebauvorhaben sollten daher nur "behördenöffentlich" und nicht allgemein zugänglich sein. Daher ist zu überlegen, ob eine Einschränkung des öffentlichen Interesses auf jene geologischen Daten vorgenommen werden sollte, die für die Standortsuche nach einem Endlager tatsächlich relevant sind.

30. Zu § 29 Absatz 4 Satz 1 GeolDG

In § 29 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe "Absätze 1 bis 3" durch die Angabe "Absätze 1 und 2" zu ersetzen.

Begründung:

Im Fall von § 29 Absatz 3 ist gemäß § 28 keine öffentliche Bereitstellung vorgesehen, so dass keine Frist für die öffentliche Bereitstellung zu berechnen ist.

31. Zu § 29 Absatz 5 GeolDG

§ 29 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:

(5) Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie der Daten nach den Absätzen 1 bis 3 fest. Die zuständige Behörde informiert spätestens drei Monate vor der öffentlichen Bereitstellung darüber, welche Datenbestände sie als geologische Fachdaten kategorisiert hat und öffentlich bereitstellen will. Hierzu veröffentlicht sie im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten die Information über die beabsichtigte Kategorisierung. Statt der öffentlichen Information nach Satz 3 kann die zuständige Behörde über die Kategorisierung diejenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolger schriftlich oder elektronisch informieren. Den Dateninhabern wird mit der Information die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt. Die Festsetzung der Datenkategorisierung ist öffentlich bekannt zu geben."

Begründung:

Die Festlegung der Datenkategorien ist ein Verwaltungsakt, bei dem das VwVfG, vor allem §§ 28, 41, zu beachten ist. Die Änderung dient der Klarstellung und soll Verfahrensfehler vermeiden.

Abweichend von der Formulierung in § 17 Absatz 3 erfolgt in Satz 2 der Änderung ein expliziter Hinweis auf die öffentliche Information, da es sich bei den Altdatenbeständen um große Datenmengen handelt, für die häufig die Rechteinhaber entweder unbekannt sind oder nur mit großem Aufwand ermittelt werden können.

32. Zu § 32 Absatz 1 GeoIDG

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob Informationen, die nach § 16 des Bundestatistikgesetzes der Geheimhaltung unterliegen, von der Möglichkeit der öffentlichen Bereitstellung gemäß § 32 Absatz 1 GeolDG ausgenommen werden sollten.

Begründung:

Der Gesetzentwurf erlaubt unter anderem eine öffentliche Bereitstellung von Daten, die dem Statistikgeheimnis unterliegen, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt (§ 32 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nummer 4 GeolDG). Konkretere Vorgaben, in welchen Fällen das öffentliche Interesse überwiegt, enthält der Gesetzentwurf jedoch nicht.

§ 16 BStatG als die Geheimhaltungspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz regelnde Vorschrift sieht eine so weitreichende Öffnungsklausel nicht vor, sondern lässt Ausnahmen von der Geheimhaltung der statistischen Einzelangaben nur unter strengen Voraussetzungen zu. Dies sollte ggf. auch im Anwendungsbereich des Geologiedatengesetzes zum Tragen kommen. Die Gewährleistung der Geheimhaltung dient dem Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse, der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Befragten und den statistischen Ämtern sowie der Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Angaben und der Bereitwilligkeit der Befragten.

33. Zu § 33 Absatz 3 Satz 1 GeolDG

In § 33 Absatz 3 Satz 1 sind nach den Wörtern "insbesondere auf" die Wörter "personenbezogene und" einzufügen.

Begründung:

Auf verbundene Daten finden die Absätze eins und zwei Anwendung. Zur ausdrücklichen Klarstellung, dass unter verbundenen Daten auch personenbezogene Daten zu verstehen sind, sollte die vorgeschlagene Ergänzung erfolgen.

34. Zu § 33 Absatz 6 GeolDG

§ 33 Absatz 6 ist wie folgt zu fassen:

"Ist für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder eine öffentliche Bereitstellung geologischer Daten erforderlich, die über die Regelungen nach §§ 18 bis 32 hinausgeht, ist diese öffentliche Bereitstellung durch die für die öffentliche Aufgabe zuständige Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zu gewährleisten, es sei denn die Beteiligten haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass die öffentliche Bereitstellung durch die zuständige Behörde nach § 36 erfolgt."

Begründung:

Die reguläre öffentliche Bereitstellung geologischer Daten durch die nach § 36 zuständige Behörde ist in den §§ 18 bis 32 geregelt.

Im Rahmen der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben des Bundes und der Länder ist es darüber hinaus bereits jetzt gängige Praxis, dass der Vorhabenträger und/oder die Genehmigungsbehörde zum Beispiel in Planfeststellungsverfahren für Autobahnen, Eisenbahn und Leitungstrassen mit den Planunterlagen auch die geologischen Daten projektbezogen zentral veröffentlicht/ veröffentlichen. Insofern sollte der Regelungsinhalt dieser Praxis entsprechen und die Gewährleistung der projektbezogenen oder erweiterten öffentlichen Bereitstellung grundsätzlich der für die öffentliche Aufgabe zuständigen Behörde und nicht der nach § 36 zuständigen Behörde zugeordnet werden. Den staatlichen geologischen Diensten der Länder würde sonst eine zusätzliche Aufgabe übertragen.

Gemäß § 33 Absatz 1 GeolDG werden die erforderlichen geologischen Daten der für die öffentliche Aufgabe zuständige Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GeolDG übergeben. Eine doppelte Datenhaltung ist insofern bereits gegeben und kann nicht wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt durch die Übertragung der Zuständigkeit auf die nach § 36 zuständige Behörde vermieden werden.

35. Zu § 34 Absatz 3 Satz 2 und Satz 2a - neu - sowie

Absatz 4 Satz 3 GeolDG

§ 34 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Bereits im bisher laufenden Gesetzgebungsverfahren hat sich gezeigt, dass die Regelung des § 34 GeolDG, insbesondere von Unternehmensverbänden, sehr kritisch beurteilt wird. Hier wird eine Verletzung der Betriebsgeheimnisse sowie der Eigentumsrechte der Unternehmen befürchtet. Deshalb wird sogar teilweise eine Verfassungswidrigkeit der Regelung angenommen. Diesen nicht völlig von der Hand zu weisenden Bedenken wurde im bisherigen Gesetzgebungsverfahren nicht ausreichend begegnet.

Prinzipiell lässt sich festhalten, dass die Geschäftsgeheimnisse besonders schützenswerte Güter der Unternehmen darstellen. Deshalb ist der Eintritt irreversibler Schäden, der mit einem ungerechtfertigten Eingriff in diese Rechte verbunden sein kann, zu verhindern. Diesem Ziel trägt der vorliegende Vorschlag Rechnung.

Die Einführung der dreimonatigen Frist in § 34 Absatz 2 Satz 2 GeolDG beugt einer vorzeitigen Veröffentlichung vor und dient damit einem effektiven Rechtsschutz. Sind die Daten einmal, und sei es auch nur für kurze Zeit, öffentlich zugänglich, können sie beliebig vervielfältigt werden. Eine spätere Entfernung der bereitstellenden Quelle würde dann nicht dazu führen, dass die Daten tatsächlich nicht mehr verfügbar sind. Damit könnte auch ein erfolgreicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der öffentlichen Bereitstellung den durch die bereits erfolgte Veröffentlichung entstandenen Schaden nicht mehr gänzlich beseitigen. Die Frist ist daher, mit Blick auf die technischen Gegebenheiten unserer Zeit, zum Schutz der nach § 14 Satz 1 GeolDG verpflichteten Personen geboten. Gleichzeitig bewahrt sie auch die nach dem GeolDG zuständige Behörde oder Stelle davor, vorzeitig nicht wieder gänzlich behebbare Maßnahmen zu ergreifen und dient damit einem rechtmäßigen Verwaltungshandeln.

Die in § 34 Absatz 2 Satz 3 GeolDG neu eingefügte Regelung hat überwiegend klarstellenden Charakter. Die Erforderlichkeit für die öffentliche Aufgabenerfüllung ist tatbestandliche Voraussetzung für die Entscheidung nach den Absätzen 1, 2 oder 4.

Eine schriftliche Darstellung der entscheidungstragenden Gründe liegt im Sinne eines transparenten Verwaltungsverfahrens. Der bürokratische Mehraufwand dürfte sich hierbei in Grenzen halten. Zudem muss dieser Aspekt mit Blick auf die Rechte der nach § 14 Satz 1 GeolDG verpflichteten Personen hinsichtlich einer nachvollziehbaren Verwaltungsentscheidung und eines effektiven Rechtsschutzes zurücktreten.

Auch die Streichung des § 34 Absatz 4 Satz 3 GeolDG dient einer effektiven Rechtsverfolgung und zudem der Ausräumung verfassungsrechtlicher Bedenken. Auf Grund der hohen Bedeutung des in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes verbrieften Rechtes, bedarf ein gesetzlich vorgeschriebener Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer überzeugenden Begründung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die bereits dargestellten möglichen irreversiblen Folgen einer vorzeitigen Veröffentlichung. Durchschlagende öffentliche Interessen für die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung sind hier bislang nicht ersichtlich. Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf die zeitgerechte Veröffentlichung des Zwischenberichtes nach § 13 Absatz 2 Satz 3 StandAG überzeugt so nicht. Das StandAG selbst legt hier keine Fristen fest. Es erscheint jedoch sehr fraglich im Rahmen eines Gesetzes, also einer abstraktgenerellen Regelung, verwaltungsintern gesteckten zeitlichen Zielen eine derart allgemeine Bedeutung einzuräumen, dass dies die Rechte anderer überwiegt. Für derartige Fälle ist, mit entsprechender Begründung, eher die Möglichkeit der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung vorgesehen (siehe § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO).

36. Zu § 34 Absatz 4 Satz 5

§ 34 Absatz 4 Satz 5 ist zu streichen.

Begründung:

§ 34 GeolDG-E regelt die erweiterte öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten und sieht diesbezüglich in § 34 Absatz 1 und 2 GeolDG-E jeweils eine individuelle Abwägungsentscheidung mit den entgegenstehenden Interessen von privaten Personen und Unternehmen vor, die diese Daten ursprünglich zur Verfügung gestellt haben. Zudem sind diese Personen und Unternehmen gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 vor der Entscheidung über die öffentliche Bereitstellung anzuhören und ihnen ist selbige zuzustellen. So werden die ursprünglichen Dateninhaber in die Lage versetzt, gegen eine Veröffentlichungsentscheidung mit Widerspruch oder Anfechtungsklage bzw. - im Fall einer sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 3 GeolDG-E - zusätzlich mit einem gerichtlichen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs vorzugehen.

Eine Ausnahme ergibt sich jedoch für die in § 34 Absatz 4 Satz 4 GeolDG-E geregelte öffentliche Bereitstellung staatlicher 3D-Modelle des Untergrunds, die im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erstellt werden. Diese 3D-Modelle können nach der vorgenannten Regelung gegebenenfalls Aufschlüsse über nichtstaatliche Fach- oder Bewertungsdaten geben, sodass auch hier etwaige Geheimhaltungsinteressen der ursprünglichen Dateninhaber betroffen sein können. Dennoch sieht der Gesetzentwurf in § 34 Absatz 4 Satz 5 GeolDG-E aufgrund der Anordnung der Nichtanwendbarkeit der Regelungen nach Absatz 3 in diesen Fällen vor, dass die Dateninhaber vor der Veröffentlichung des 3D-Modells nicht anzuhören sind und ihnen eine entsprechende Entscheidung auch nicht zugestellt wird. Dies ist der Fall, obwohl ein 3D-Modell nach dem Gesetzestext nur unter der Voraussetzung, dass selbiges zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen "erforderlich" ist, mit nichtstaatlichen Fach- und Bewertungsdaten veröffentlicht werden darf, was einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich ist. Da die betroffenen Dateninhaber nicht in das Verwaltungsverfahren eingebunden sind, haben diese jedoch gegebenenfalls überhaupt keine Kenntnis von dem Vorhaben der zuständigen Behörde. Entsprechend besteht das Risiko, dass eine gerichtliche Prüfung, ob die "Erforderlichkeitsklausel" des Satzes 4 auch mit Blick auf die diejenigen Untergrundinformationen, die Aufschluss über Fach- oder Bewertungsdaten geben, eingehalten ist, faktisch leerläuft, wenn eine Kenntnisnahme der Dateninhaber von dem 3D-Modell erst nach dessen Veröffentlichung erfolgt und damit bereits ein Zugriff beliebiger Dritter auf diese Informationen besteht. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes nicht hinnehmbar.

Vor diesem Hintergrund ist eine entsprechende Anwendung des § 34 Absatz 3 GeolDG-E auch bei der öffentlichen Bereitstellung von 3D-Modellen angezeigt und die Ausschlussregelung des § 34 Absatz 4 Satz 5 GeolDG-E ist zu streichen.

37. Zu § 36 Absatz 1, Absatz 2 GeolDG

§ 36 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In § 36 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2.

Begründung:

Die Regelung des § 36 Absatz 2 ist überflüssig. Soweit nach § 36 Absatz 1 die Länder das Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen (Artikel 83 GG) finden die entsprechen Umweltinformationsgesetze der Länder Anwendung. Für Bundesbehörden gilt das UIG des Bundes unmittelbar.

B

38. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 k e i n e Einwendungen zu erheben.

* Bei Annahme mit Ziffer 1 oder Ziffer 3 werden die Ziffern im Beschluss redaktionell zusammengeführt.