Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht

Punkt 56 der 974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 2 der Empfehlungs-Drs. 13/1/19 beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c (§ 34 Absatz 11 Satz 1a - neu - ARegV)

In Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 34 Absatz 11 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Für alle Investitionsmaßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2018 beantragt wurden, findet § 23 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum [Datum des Inkrafttretens der Verordnung nach Artikel 5] geltenden Fassung Anwendung."

Begründung:

Die Änderungen haben zum Ziel, die bisher für Investitionsmaßnahmen bestehende Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unverändert für alle diejenigen Investitionsmaßnahmen zu erhalten, die bis zum 31. Dezember 2018 beantragt wurden. Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzregelung gemäß § 34 Absatz 11 - neu - ARegV bezieht sich lediglich darauf, dass für diese Investitionsmaßnahmen die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung spätestens mit dem Ablauf der dritten Regulierungsperiode endet. Damit wäre für diejenigen Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt, aber noch nicht verbeschieden wurden, jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung lediglich eine stark abgesenkte Betriebskostenpauschale gemäß § 34 Absatz 12 - neu - ARegV genehmigungsfähig. Dies widerspricht - insbesondere aufgrund der langen und komplexen Investitionsplanungen für Investitionsmaßnahmen - jedoch dem begründeten Vertrauen der Netzbetreiber in die Beständigkeit der Rechtslage. Es erschiene willkürlich, Netzbetreiber, deren Anträge bereits vor längerem gestellt, die aber durch Zufälligkeiten im Verwaltungsablauf der Bundesnetzagentur derzeit noch nicht verbeschieden sind, schlechter zu behandeln als diejenigen Netzbetreiber, deren Genehmigungen bereits erteilt und damit bestandskräftig sind. Da der Vertrauensschutz der Netzbetreiber hinsichtlich zukünftiger Änderungen der Betriebskostenpauschale bereits aufgrund des Kabinettbeschlusses der Änderungsverordnung erschüttert ist, sieht die vorgeschlagene Regelung vor, dass von der Fortgeltung der bisherigen Betriebskostenpauschale lediglich diejenigen Netzbetreiber profitieren, die bis zum 31. Dezember 2018 Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen gestellt hatten.

Begründung nur gegenüber dem Plenum:

Die vom federführenden Wirtschaftsausschuss beschlossene Empfehlung in der BR-Drs. 13/1/19, Buchstabe A Ziffer 2 - die eine identische Zielrichtung wie der vorliegende Antrag hat - beinhaltet in deren Buchstabe a) ein redaktionelles Versehen, das zu einer ungewollten Regelungslücke führen könnte. Um dies zu vermeiden, sollte von einer Änderung des § 34 Absatz 11 Satz 1 - neu - ARegV abgesehen werden.