Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Der Bundesrat hat in seiner 868. Sitzung am 26. März 2010 beschlossen, die beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

Anlage
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Vom ... 20101

Auf Grund des § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Aufzeichnungspflicht

§ 4 Meldepflicht

§ 5 Mitteilungspflicht

§ 6 Ergänzende Landesregelungen

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2010

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 ist am 6. Februar 2009 in Kraft getreten. § 4 des Düngegesetzes ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens, des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der guten fachlichen Praxis des Düngens sicherzustellen.

Die Konferenz der Amtschefs der Agrarministerkonferenz (ACK) hat mit Beschluss vom 17. Januar 2008 das BMELV gebeten, eine Rechtsverordnung zur Verbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln zeitnah umzusetzen.

Bundeseinheitliche Regelungen sind notwendig, um die Überwachung der Anwendung und Abgabe von Wirtschaftsdüngern zu verbessern. Die Überwachungsmöglichkeiten nach der derzeitigen Rechtslage sind nicht zufriedenstellend.

Der vorliegende Verordnungsentwurf ermöglicht u. a. die Erfassung der Abgabe von Gülle durch flächenlose Betriebe, um deren sachgerechte Verwertung im aufnehmenden Betrieb überwachen zu können. Zudem wird die Grundlage geschaffen, den Verbleib eingeführter Düngemittel kontrollieren zu können.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Für die Länder entstehen zusätzliche Vollzugskosten. Diese sind nicht zu quantifizieren, da sie im Wesentlichen von der Zahl der Meldungen und Mitteilungen nach §§ 4, 5 abhängen werden.

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Für die betroffenen Unternehmen, insbesondere mittelständische Unternehmen, entstehen in Einzelfällen zusätzliche Kosten, da mit der Verordnung Aufzeichnungs- und Meldepflichten geschaffen werden. Sonstige Kosten, die nicht Bürokratiekosten aus Informationspflichten sind, entstehen als einmalige Kosten durch die Vorbereitung von Betriebsabläufen, die zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflichten erforderlich sind. Die Gesamtkosten lassen sich nicht beziffern, da die Zahl der betroffenen Transporte von Wirtschaftsdünger nicht bekannt ist. Aufgrund der Beschränkung des Umfangs der Aufzeichnungen auf das Notwendigste wird jedoch von geringfügigen zusätzlichen Kosten für die Betriebe ausgegangen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Für die Länder entstehen zusätzliche Bürokratiekosten der Verwaltung. Diese sind nicht zu quantifizieren, da sie im Wesentlichen von der Zahl der Meldungen und Mitteilungen nach §§ 4, 5 abhängen werden.

Es werden drei Informationspflichten (Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten) für Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern oder übernehmen, u. a. gewerbliche Tierhaltungen, landwirtschaftliche Betriebe, Biogasanlagen, Lohnunternehmer und Importeure eingeführt. Mit § 3 wird eine Aufzeichnungspflicht für Abgeber, Beförderer und Empfänger von Wirtschaftsdüngern eingeführt. Soweit die geforderten Angaben aus geschäftlichen Unterlagen, die zu anderen Zwecken erstellt werden, bereits ersichtlich sind, müssen keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden. Hierdurch wird unnötiger bürokratischer Aufwand für die Betriebe vermieden. Mit § 4 wird eine Meldepflicht für Empfänger von Wirtschaftsdüngern eingeführt, die diese von außerhalb des Landes erhalten. Mit § 5 wird eine einmalige Mitteilungspflicht für das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern eingeführt. Die Mitteilungspflicht gilt für inländische und ausländische Inverkehrbringer und zielt auf die Erfassung von Nährstoffströmen zwischen Ländern und auf Importe ab.

Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit der zu erwartenden Mehrkosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen, da die Zahl der Transporte von Wirtschaftsdünger nicht bekannt ist.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 Geltungsbereich

Erfasst werden Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern oder übernehmen, u. a. gewerbliche Tierhaltungen, landwirtschaftliche Betriebe, Biogasanlagen, Lohnunternehmer und Importeure.

Zu den Wirtschaftsdüngern gehören auch Gärreste, die unter die Begriffsbestimmung des § 2 Nummer 2 des Düngegesetzes fallen.

Durch die Einbeziehung von Stoffen, die aus Wirtschaftsdünger hergestellt wurden oder diesen enthalten, werden Umgehungssachverhalte ausgeschlossen.

Durch die vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten (§§ 3 bis 5) wird unnötiger bürokratischer Mehraufwand verhindert. Wer nur in geringem Umfang die betroffenen Stoffe in Verkehr bringt, befördert oder aufnimmt, wird von der Verordnung nicht erfasst. Die Grenze von 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr wurde in Anlehnung an § 6 Absatz 9 Satz 2 der Düngemittelverordnung gewählt. Betriebsinhaber mit mehreren Betrieben innerhalb eines begrenzten Umkreises müssen grundsätzlich keine Aufzeichnungen über das Inverkehrbringen führen. Ebenso werden Betriebe, die zwar der Düngeverordnung unterliegen, von den Aufzeichnungspflichten ausgenommen, solange sie nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet sind und die insgesamt im Betrieb angefallene und aufgenommene Menge Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft 500 kg Stickstoff im Jahr nicht übersteigt. Die Bagatellgrenze von 50 kg stellt sicher, dass das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern in "kleinen" Verpackungen (z.B. in Bau- und Gartenmärkten) nicht aufzeichnungspflichtig ist.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

Die Definitionen dienen der Rechtsklarheit.

Zu § 3 Aufzeichnungspflicht

§ 3 regelt die von Abgebern, Beförderern sowie den Empfängern von Wirtschaftsdüngern zu erstellenden Aufzeichnungen und dient der Überwachung der Einhaltung der guten fachlichen Praxis. Die Aufzeichnungen sind erforderlich, um Nährstoffströme nachvollziehen zu können.

Soweit die geforderten Angaben aus geschäftlichen Unterlagen, die zu anderen Zwecken erstellt werden, bereits ersichtlich sind, müssen keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden. Hierdurch wird unnötiger bürokratischer Aufwand für die Betriebe vermieden. Das Ausstellen von Geschäftspapieren (Lieferscheinen etc.) gehört zu den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs und nach § 6 Absatz 3 der Düngemittelverordnung muss nicht verpackten Düngemitteln im Rahmen der Kennzeichnung die Kopie einer Rechnung, eines Lieferscheins oder eines Warenbegleitpapiers beigefügt sein. Damit dürften gesonderte zusätzliche Aufzeichnungen, insbesondere auch bei Empfängern von Wirtschaftsdüngern, in der Regel nicht erforderlich sein.

Die Aufbewahrungsfrist von drei Jahren für die Aufzeichnungen orientiert sich an der Verjährungsfrist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Diese Frist reicht für die Verfolgung der in der Verordnung vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten aus.

Zu § 4 Meldepflicht

Durch die Meldepflicht für Empfänger, die Wirtschaftsdünger erhalten, erfahren die zuständigen Stellen, welche Betriebe Nährstoffe von außerhalb des Landes zuführen; das Inverkehrbringen innerhalb eines Landes wird durch die Aufzeichnungspflicht des § 3 hinreichend kontrollierbar. Die Meldepflicht gilt sowohl bei Einfuhren aus einem anderen Staat als auch bei Verbringung zwischen zwei Ländern.

Zu § 5 Mitteilungspflicht

Die einmalige Mitteilungspflicht gilt für das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern nach dem Inkrafttreten der Verordnung. Die Mitteilungspflicht gilt für inländische und ausländische Inverkehrbringer und zielt auf die Erfassung von Nährstoffströmen zwischen Ländern und auf Importe ab. Durch die Mitteilung erhalten die zuständigen Stellen Kenntnis davon, welche Betriebe Wirtschaftsdünger in Verkehr bringen oder übernehmen und können dies bei der Erstellung der Überwachungspläne berücksichtigen.

Zu § 6 Ergänzende Landesregelungen

Die Befugnisübertragung für die Landesregierungen ermöglicht den Ländern den Erlass weitergehender Regelungen, insbesondere weiterer Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten, um ggf. spezifischen regionalen Gegebenheiten Rechnung zur Überwachung der Nährstoffströme tragen zu können.

Zu § 7 Ordnungswidrigkeiten

§ 7 legt die Ordnungswidrigkeiten fest.

Zu § 8 Inkrafttreten

§ 8 regelt das Inkrafttreten.