Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.02.07

Entwurf
Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Vom 2006

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel VI für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes mit keinen Kosten belastet.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls - eingedenk des am 9. Dezember 1994 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, zutiefst besorgt über die immer wiederkehrenden Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen, die zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung sowie zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe durchgeführt werden und die für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal mit besonderen Risiken verbunden sind es erfordern, den Umfang des nach dem Übereinkommen vorgesehenen rechtlichen Schutzes für dieses Personal auszuweiten überzeugt von der Notwendigkeit, über wirksame Regelungen zu verfügen, um sicherzustellen dass die Urheber von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das an Einsätzen der Vereinten Nationen beteiligt ist vor Gericht gebracht werden - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I
Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen

Artikel II
Anwendung des Übereinkommens auf Einsätze der Vereinten Nationen

Artikel III
Verpflichtung eines Vertragsstaats in Bezug auf Artikel 8 des Übereinkommens

Artikel IV
Unterzeichnung

Artikel V
Zustimmung, gebunden zu sein

Artikel VI
Inkrafttreten

Artikel VII
Kündigung

Artikel VIII
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift zum Protokoll

I. Allgemeiner Teil

II. Entstehungsgeschichte

Bereits wenige Jahre nach Annahme und Inkrafttreten des Übereinkommens vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal zeigte sich das Erfordernis, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auszuweiten, um den in dem Übereinkommen verbrieften Schutz auf das gesamte an Einsätzen der Vereinten Nationen teilnehmende Personal auszudehnen. Dies betraf vor allem solche Einsätze, bei denen gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ii des Übereinkommens das Bestehen eines außergewöhnlichen Risikos für die Sicherheit des an dem Einsatz teilnehmenden Personals vom Sicherheitsrat oder der Generalversammlung nicht erklärt wurde.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen setzte zu diesem Zweck mit Resolution 056/89 vom 12. Dezember 2001 einen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie Mitgliedern der Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation offen stehenden Adhoc-Ausschuss ein. Dieser hatte den Auftrag, die Empfehlungen in dem Bericht des Generalsekretärs über Maßnahmen zur Stärkung und zum Ausbau der Rechtsregelungen zum Schutz des Personals der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal 0(A/55/637) zu prüfen.

Mit Resolution 058/82 der Generalversammlung vom 9. Dezember 2003 wurde der Adhoc-Ausschuss schließlich beauftragt den Umfang des Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal auszuweiten namentlich unter anderem mit Hilfe eines Rechtsinstruments. Die Arbeit des Adhoc-Ausschusses sollte im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Sechsten Ausschusses fortgesetzt werden. In zwei Sitzungen des Adhoc-Ausschusses (vom 12. bis 16. April 2004 sowie vom 11. bis 15. April 2005) und acht Tagungen der Arbeitsgruppe im Rahmen des Sechsten Ausschusses (11. bis 15. Oktober 2004 sowie 4. bis 10. Oktober 2005) wurde Einigkeit über den Text eines Fakultativprotokolls hergestellt.

Bei den Beratungen erwies sich als besonders umstritten, ob Einsätze im Rahmen der Friedenskonsolidierung in allen Phasen eines Konfliktes oder nur in Nachkonfliktsituationen von dem Fakultativprotokoll erfasst werden.

Diskussionsbedarf bestand außerdem in Bezug auf das Erfordernis sowie die konkrete Ausgestaltung einer Ausschlussmöglichkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit des Fakultativprotokolls auf Einsätze zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe, die allein zum Zweck der Reaktion auf eine Naturkatastrophe durchgeführt werden.

Am 16. November 2005 wurde mit Resolutionsentwurf A/C.6/60/L.11 das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal im Sechsten Ausschuss der 60. Generalversammlung im Konsens angenommen.

Am 8. Dezember 2005 wurde mit Resolution 060/42 der Bericht des Sechsten Ausschusses zum Tagesordnungspunkt 83 "Umfang des Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal" - und damit das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal - im Plenum der 60. Generalversammlung im Konsens angenommen. Mit der Annahme wurde ein wichtiger Arbeitsauftrag aus dem Ergebnisdokument des Weltgipfels 2005 erfüllt.

III. Besonderer Teil

In der Präambel wird die Besorgnis über die immer wiederkehrenden Angriffe auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zum Ausdruck gebracht und festgestellt, dass Einsätze, die zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung sowie zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe durchgeführt werden mit besonderen Risiken verbunden sind.

Dieser Umstand erfordert es, den Umfang des nach dem Übereinkommen von 1994 vorgesehenen rechtlichen Schutzes für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal auszuweiten. Zugleich wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, über wirksame Regelungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Urheber von Angriffen gegen das an Einsätzen der Vereinten Nationen beteiligte Personal vor Gericht gebracht werden.

Artikel I regelt das Verhältnis des Protokolls zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (im Folgenden "Übereinkommen"), das durch das Fakultativprotokoll ergänzt wird. Zwischen den Vertragsparteien des Fakultativprotokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

Artikel II Abs. 1 definiert den durch das Fakultativprotokoll ausgeweiteten Anwendungsbereich des Übereinkommens.

Zusätzlich zu den "Einsätzen der Vereinten Nationen" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c des Übereinkommens werden nunmehr alle anderen Einsätze der Vereinten Nationen erfasst, die von einem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung oder der Leistung humanitärer Nothilfe durchgeführt werden.

Die Feststellung durch den Sicherheitsrat oder die Generalversammlung gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ii dass ein außergewöhnliches Risiko für die Sicherheit des an dem Einsatz teilnehmenden Personals besteht ist damit nicht mehr erforderlich.

Absatz 2 stellt klar, dass dies nicht für ständige Büros der Vereinten Nationen, wie den Sitz der Organisation oder ihrer Sonderorganisationen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen errichtet wurden, gilt.

Absatz 3 gibt dem Gaststaat die Möglichkeit, eine Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen abzugeben, mit der Wirkung, dass das Protokoll nicht auf einen VN-Einsatz zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe anwendbar sein soll, der allein zum Zweck der Reaktion auf eine Naturkatastrophe durchgeführt wird. Eine derartige Erklärung ist vor Beginn des Einsatzes, mithin vor der Entsendung des Personals, abzugeben. Die Abgabe der Ausschlusserklärung ist zeitlich nicht festgelegt und kann daher schon bei Ratifikation des Fakultativprotokolls erfolgen.

Artikel III bestimmt, dass die Verpflichtung eines Vertragsstaats des Protokolls in Bezug auf die Anwendung des Artikels 8 des Übereinkommens, betreffend die Verpflichtung zur Freilassung oder Rückgabe von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, das in Gefangenschaft oder in Haft gehalten wird, auf die Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels II des Protokolls nicht sein Recht berührt, Maßnahmen in Ausübung seiner innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu ergreifen, die gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstoßen, sofern diese Maßnahmen nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen des Vertragsstaats verstoßen.

Artikel IV sieht vor, dass das Fakultativprotokoll vom 16. Januar 2006 bis zum 16. Januar 2007 zur Zeichnung aufliegt.

Artikel V Abs. 1 enthält das übliche Erfordernis, dass internationale Übereinkommen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten bedürfen.

Absatz 2 regelt, dass das Protokoll allen Nichtunterzeichnerstaaten nach dem 16. Januar 2007 zum Beitritt offen steht.

Absatz 3 regelt die Möglichkeit, dass jeder Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, das Protokoll ratifizieren annehmen, genehmigen oder ihm beitreten kann sofern er gleichzeitig das Übereinkommen in Übereinstimmung mit dessen Artikeln 25 und 26 ratifiziert, annimmt genehmigt oder ihm beitritt.

Artikel VI legt fest, dass das Protokoll 30 Tage nach Hinterlegung der 22. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft tritt. Für Staaten, die ihre Urkunden nach Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegen, tritt das Übereinkommen jeweils am 30. Tag nach der Hinterlegung in Kraft.

Artikel VII bestimmt, dass das Protokoll jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden kann. Während der einjährigen Kündigungsfrist bestehen die bis zur Kündigung erwachsenen vertraglichen Verpflichtungen fort.

Artikel VIII sieht vor, dass das Fakultativprotokoll in den Sprachen Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch gleichermaßen verbindlich ist. Der Verwahrer des Protokolls ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.