Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur KOM (2006) 785 endg.; Ratsdok. 17040/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 4. Januar 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 14. Dezember 2006 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 14. Dezember 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 496/94 = AE-Nr. 941613,
Drucksache 737/99 = AE-Nr. 993697,
Drucksache 137/02 = AE-Nr. 020590,
Drucksache 136/02 = AE-Nr. 020630 und
Drucksache 177/02 = AE-Nr. 020836

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele

Die nationalen Zulassungsverfahren für Lokomotiven werden derzeit als eines der größten Hindernisse bei der Neugründung von Unternehmen im Schienengüterverkehr angesehen und beeinträchtigen außerdem in hohem Maße die Interoperabilität des europäischen Eisenbahnsystems. Da die Mitgliedstaaten nicht allein über die Gültigkeit der von ihnen erteilten Inbetriebnahmegenehmigungen in den anderen Mitgliedstaaten bestimmen können, bedarf es einer Gemeinschaftsinitiative, damit die innerstaatlichen Verfahren harmonisiert und vereinfacht werden und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung systematischer Anwendung findet.

Diese Ausweitung erfordert eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend als "Agentur" bezeichnet) sowie der Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität (96/48/EG, 2001/16/EG, 2004/50/EG) und die Sicherheit im Eisenbahnverkehr (2004/49/EG).

- Allgemeiner Kontext

Dieser Vorschlag gehört zu einer breit angelegten Initiative zur Verbesserung des technischen Teils des für den Schienenverkehr geltenden Rechtsrahmens, d. h. der Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität, der Richtlinie über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr und der Verordnung zur Errichtung der Eisenbahnagentur.

Ein wichtiger Bereich, in dem Verbesserungen im Hinblick auf einen ungehinderten Zugverkehr notwendig sind, ist die Zulassung von Lokomotiven. Nach Angaben von Herstellern und Eisenbahnunternehmen sind die Verfahren häufig noch sehr langwierig und teuer, und bestimmte Anforderungen der zuständigen Behörden sind aus rein technischer Sicht kaum gerechtfertigt.

Zweitens beabsichtigt die Kommission, im Rahmen des Programms zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften die Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität zu konsolidieren und zusammenzuführen.

Drittens ist es Aufgabe der Kommission, gestützt auf ihre in den letzten zehn Jahren gewonnenen Erkenntnisse aus der Umsetzung der Interoperabilitätsrichtlinien, eine Reihe von Verbesserungen für den technischen Teil des Rechtsrahmens vorzuschlagen.

Dieser Vorschlag ist im Zusammenhang mit den Vorschlägen über die Zusammenführung und Neufassung der Interoperabilitätsrichtlinien sowie die Änderung der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit zu sehen. Er dient der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung der Eisenbahnagentur.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Das Verfahren für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen wird jeweils in Artikel 14 der Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität sowie der Richtlinie über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr behandelt. Die Notifizierung der einzelstaatlichen Bestimmungen ist Gegenstand von Artikel 16 der Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität sowie von Artikel 8 der Richtlinie über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr. Die Agentur unterliegt den Bestimmungen der zu ändernden Verordnung zu ihrer Errichtung.

- Kohärenz mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union

Mit dieser Initiative kann der Schienenverkehr wettbewerbsfähiger gestaltet werden.

Durch eine Senkung der mit der Transportkette verbundenen Kosten kann auch die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten EU-Wirtschaft verbessert werden. Durch einen dynamischen Schienenverkehrssektor wird außerdem die weltweite Führungsposition der europäischen Eisenbahnindustrie gefestigt und werden deren Arbeitsplätze gesichert. Darüber hinaus wird es für die Europäische Union mit einem wettbewerbsfähigeren Schienenverkehr einfacher, ihre grundlegenden Verpflichtungen in Bezug auf nachhaltige Entwicklung und die Herausforderungen des Klimawandels zu erfüllen.

Die Initiative steht somit mit der überarbeiteten Strategie für Wachstum und Beschäftigung im Einklang.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Diese Initiative geht auf eine nachdrückliche Forderung der beteiligten Akteure zurück.

Die ersten Schwierigkeiten wurden im Rahmen einer 2004 durchgeführten Studie über die Sicherheitsbescheinigung augenfällig. Im Anschluss an diese Studie richtete die Kommission eine Arbeitsgruppe ein, von der Ende 2005 Empfehlungen ausgesprochen wurden. Im April 2006 erarbeitete die Kommission ein Konsultationspapier mit verschiedenen Handlungsmöglichkeiten, das sie sämtlichen Beteiligten (für die Eisenbahnsicherheit zuständige nationale Behörden, Industrie, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, europäische Normungsorganisationen u. a.) im Rahmen eines Seminars vorstellte. Die schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten wurden erfasst und im Rahmen einer nach den geltenden Vorschriften durchgeführten Folgenabschätzung ausgewertet.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Da es sich um eine Forderung der Marktbeteiligten handelte, wurde eine Initiative der Kommission von allen Seiten befürwortet. Lediglich die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten wurden unterschiedlich bewertet. In der Folgenabschätzung werden diese Handlungsmöglichkeiten und die diesbezüglichen Positionen der Akteure erläutert. Die Kommission hat die verschiedenen Positionen berücksichtigt und einen Vorschlag mit zwei Schwerpunkten erarbeitet. Zum einen geht es um die Arbeiten, die sofort in Angriff genommen werden können, ohne eine Rechtsänderung abzuwarten, zum anderen um eine Änderung und Festigung des Rechtsrahmens, der die Rechte und Pflichten beider Seiten während des Verfahrens zur Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen regelt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche / fachliche Bereiche Nationale Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge, nationale technische und/oder Sicherheitsvorschriften, Kosten und Dauer dieser Verfahren usw.

Methodik Es wurden die Leitlinien der Kommission für Folgenabschätzungen (SEK(2005) 791 vom 15. Juni 2005) in ihrer Fassung von 2006 angewandt.

Wichtigste konsultierte Organisationen / Sachverständige Zur Bewertung der von den Marktbeteiligten vertretenen Positionen und Untersuchung der Auswirkungen der verschiedenen Handlungsmöglichkeiten wurde das Expertenwissen der Europäischen Eisenbahnagentur herangezogen.

Bewertung der Stellungnahmen Auf ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen wurde nicht hingewiesen.

Näheres ist der Folgenabschätzung zu entnehmen.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Die Folgenabschätzung wird im Internet veröffentlicht.

- Folgenabschätzung

Referenzszenario: ausschließlich Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften,

Eingreifen nur bei Beschwerden.

Ohne Rechtsänderung: Veröffentlichung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur gegenseitigen Anerkennung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Aufforderung an die Mitgliedstaaten, diesen Empfehlungen zu folgen; Beauftragung der Agentur, die einzelstaatlichen Vorschriften einzustufen und auf ihre Gleichwertigkeit hin zu überprüfen Beauftragung der Agentur, im Rahmen der nationalen Inbetriebnahmeverfahren als Beratungs- oder Anrufstelle zu fungieren; schnellere Entwicklung und Überarbeitung der europäischen Normen; Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und gegebenenfalls Ahndung von Verstößen.

Rechtsänderung, damit Fahrzeuge nicht mehr in jedem Mitgliedstaat zugelassen werden müssen, die für in Betrieb befindliche Fahrzeuge anzuwendenden Verfahren geklärt werden, die Agentur Inbetriebnahmegenehmigungen erteilen und als

Koordinierungs-, Beratungs- und/oder Anrufstelle fungieren kann und die für Konformitätsprüfungen zuständigen Stellen und die Infrastrukturbetreiber Inbetriebnahmegenehmigungen erteilen können.

Die Kommission hat gemäß ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der entsprechende Bericht ist unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/rail/index_de.htm ..

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die vorgeschlagene Lösung sieht die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens mit zwei Schwerpunkten vor.

Zunächst soll die Agentur beauftragt werden, die bestehenden nationalen Verfahren und technischen Vorschriften zu erfassen und eine Liste der Anforderungen zu erstellen und ständig zu aktualisieren, die nur ein einziges Mal überprüft werden können. Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis zur Änderung der Rechtsvorschriften den von der Kommission bereits veröffentlichten Empfehlungen der Arbeitsgruppe auf freiwilliger Basis Folge zu leisten.

Anschließend soll der Grundsatz, von den Mitgliedstaaten bereits erteilte Inbetriebnahmegenehmigungen gegenseitig anzuerkennen, zwingend zur Anwendung gelangen. Demnach ist für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat bereits zugelassen wurden in anderen Mitgliedstaaten nur noch dann ein zusätzliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn die betreffenden nationalen Vorschriften, z.B. in Bezug auf bestimmte Streckenmerkmale, dies erfordern. In jedem Fall sind in der Agenturverordnung entsprechende Änderungen vorzunehmen und die neuen Aufgaben der Agentur zu beschreiben.

- Rechtsgrundlage

Artikel 71

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Mit dieser Initiative sollen die Schwierigkeiten beseitigt werden, die sich daraus ergeben dass in einem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge nicht automatisch auch in den anderen Mitgliedstaaten betrieben werden dürfen. Das Problem ist von grenzübergreifender Bedeutung und kann durch nationale Maßnahmen nicht behoben werden da kein Mitgliedstaat die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat genehmigen kann.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

In den Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität und die Sicherheit im Eisenbahnverkehr ist das Territorialitätsprinzip von Inbetriebnahmegenehmigungen verankert und keine einzelstaatliche Maßnahme wäre geeignet, das mit diesem Vorschlag verfolgte Ziel zu erreichen. Die nationalen Sicherheitsbehörden wurden durch ein von der Agentur geführtes Netz miteinander verknüpft. Die Agentur ist somit das für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen am besten geeignete Gemeinschaftsorgan.

Die Erstellung der Referenztabelle mit den einzelstaatlichen Vorschriften, ihre Annahme durch die Kommission sowie künftige Entscheidungen der Kommission über die Gleichwertigkeit bestimmter einzelstaatlicher Vorschriften sind die wesentlichen Indikatoren für die Verwirklichung der Ziele dieses Vorschlags.

Eine Änderung von Artikel 14 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ermöglicht es den Teil einer Zulassung, der gegenseitig anzuerkennen ist, und den Teil, der ausschließlich die Fahrzeugkompatibilität mit der betreffenden Infrastruktur betrifft, genau zu bestimmen. Die Alternative, Inbetriebnahmegenehmigungen zentral von der Agentur erteilen zu lassen, wurde nicht befürwortet. Dies stellt unter Beweis, dass der Vorschlag auf das beschränkt ist, was von den Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene nicht erreicht werden kann.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das Folgendes beinhaltet:

Die Vorschläge wurden mit dem Ziel erarbeitet, die erforderlichen Änderungen möglichst gering zu halten.

Die Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Verwaltungshaushalt der Kommission tendieren gegen Null. Für die Agentur entstehen in den ersten fünf Jahren Kosten von bis zu 2,2 Mio. €, die anschließend auf unter 0,5 Mio. € fallen werden. Für die zuständigen Behörden und die Industrie dürften sich allein Vorteile ergeben, da das wesentliche Ziel darin besteht, das Inbetriebnahmeverfahren zu vereinfachen, indem Doppelüberprüfungen vermieden und Reglementierungen abgebaut werden.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Es handelt sich um die Änderung einer Verordnung.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Für die Agentur entstehen in den ersten fünf Jahren Kosten von bis zu 2,2 Mio. €, die anschließend auf unter 0,5 Mio. € fallen werden (siehe beigefügter Finanzbogen).

5) Weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für juristische und natürliche Personen vereinfacht.

Für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat bereits zugelassen wurden, ist in anderen Mitgliedstaaten nur noch dann ein zusätzliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wenn die betreffenden nationalen Vorschriften, z.B. in Bezug auf bestimmte Streckenmerkmale, dies erfordern.

Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission vorgesehen.

Fundstelle: 2006/TREN/005.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Der Vorschlag im Einzelnen

11. Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Artikel 26 Absatz 1)

Aus praktischen Gründen sollte auch für die Beobachter jeweils ein Stellvertreter benannt werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen7, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident