Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union COM (2011) 934 final; Ratsdok. 18919/11

893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012

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Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat merkt hierzu folgendes an:

Im Risikomanagement wird generell zwischen proaktiven (Vermeidungsmöglichkeiten/Maßnahmen zur Verringerung der Eintrittswahrscheinlichkeit) sowie reaktiven Planungsbestandteilen (Maßnahmen nach dem Eintritt der Katastrophe) unterschieden. Für die daraus gegebenenfalls abgeleitete Alarm- und Einsatzplanung sowie die Organisation von Ressourcen sind in Deutschland die Katastrophenschutzbehörden der Länder und die kommunalen Gebietskörperschaften zuständig.

Auf EU-Ebene gibt Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a AEUV den Rahmen für gemeinschaftliches Agieren im Präventionsbereich vor. Danach soll die EU die Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Risikoprävention unterstützen und ergänzen. Nach Ansicht des Bundesrates geht die in Artikel 6 geforderte Aufstellung und Vorlage von Risikomanagementplänen deutlich über diese Prämisse hinaus. Insbesondere bei den reaktiven Anteilen der Risikomanagementplanung ist eine operative Ausrichtung unverkennbar und tangiert damit Kernkompetenzen der Länder. Somit läge es in deren Ermessen, ob eine entsprechende Planung nötig und auch realisierbar ist.

Zudem erscheint es nach Ansicht des Bundesrates zumindest fraglich, ob die Vorlage nationaler Risikomanagementpläne tatsächlich die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz gewährleistet. Jedenfalls soll die Anforderung von Hilfseinheiten im Fall von eingetretenen oder drohenden Großschadenslagen auch zukünftig durch den betroffenen Mitgliedstaat selbst erfolgen. Dieser hat in der Anforderung anzugeben, für welche Einsatzbereiche er in welchem Umfang Hilfskräfte benötigt. Es ist folglich nicht Aufgabe der Kommission,

dies zu prüfen und ggf. die Anforderung anhand nationaler Risikomanagementpläne anzupassen. Aufgrund zweifelhafter Kompetenzgrundlage und fehlender fachlicher Notwendigkeit lehnt der Bundesrat daher die Verpflichtung zur Aufstellung nationaler Risikomanagementpläne ab.

Das seitens des Bundesrates immer befürwortete Modulkonzept der EU (siehe hierzu die Stellungnahme vom 23. Mai 2008, BR-Drucksache 185/08(B) HTML PDF ) beinhaltet hingegen den Grundsatz der Autarkie der Einsatzkräfte. Danach sollen die Module, bezogen auf Logistik, Ausrüstung und Personal, in der Lage sein, ihre Mission unverzüglich bei Eintreffen vor Ort zu beginnen. Zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Module dienen im Bedarfsfall sog. Technical Assistance Support Teams (TASTs), zu deren Aufgaben auch die logistische Unterstützung zählt. Diese ebenfalls aus dem Modulkonzept der EU resultierenden nationalen Einheiten können im Verbund mit den Einsatzteams etwaige Autarkiedefizite ausgleichen und die Einsatzkräfte dazu befähigen, sich ausschließlich auf den Hilfseinsatz zu konzentrieren. Der Bundesrat trägt diesen Ansatz - wie bereits in den Stellungnahmen vom 23. Mai 2008 (BR-Drucksache 185/08(B) HTML PDF ) und 17. Dezember 2010 (BR-Drucksache 701/10(B) HTML PDF ) ausgeführt - mit, soweit Module und TASTs in nationaler Verantwortung stehen.

Die im vorliegenden Beschlussvorschlag entwickelten Vorstellungen laufen dem vorab dargelegten Konzept insoweit zuwider, als logistische Unterstützung nunmehr auf die Ebene der Gemeinschaft gehoben werden soll. Eine derartige Kompetenzverschiebung im operativen Bereich kann von Seiten des Bundesrates nicht unterstützt werden. Gleiches gilt für die Einrichtung von Logistikzentren in der EU zur zentralen Vorhaltung von Ausrüstung.

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