Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen

Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14. März 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 5 Satz 6 LuftSiSchulV)

In Artikel 1 ist in § 3 Abs. 5 Satz 6 nach dem Wort "Fortbildung" das Wort "innerhalb" einzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

Nach der derzeitigen Formulierung beträgt die Mindestdauer der vorgeschriebenen Fortbildung zwei Jahre. Dies ist aber so nicht gemeint. Vielmehr muss die in Satz 4 festgelegte jährliche Mindestdauer der Fortbildung in einem Zeitraum von zwei Jahren erreicht werden.

2. Zu Artikel 1 ( § 15 Abs. 1 LuftSiSchulV)

In Artikel 1 sind in § 15 Abs. 1 die Wörter "muss innerhalb einer Woche" durch die Wörter "soll innerhalb von zwei Wochen" zu ersetzen.

Begründung

Anpassung an die Formulierungen in § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1.

3. Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 3 Satz 2 LuftSiSchulV)

In Artikel 1 ist in § 20 Abs. 3 Satz 2 die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen.

Begründung

Korrektur eines redaktionellen Versehens.