Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Ministerpräsident des Saarlandes Saarbrücken, den 16. Januar 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Saarlandes hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beschließen.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Peter Müller

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Begründung

:

Zu Artikel 1 Nummer 1 a):

Im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Personen wird ein neuer Mehrbedarfstatbestand geschaffen. Zudem wird gesetzlich festgelegt dass die Zahlung dieses Mehrbedarfs sowie des Anteils an der Regelleistung, wie er bereits für die Mittagsverpflegung vorgesehen ist, nur direkt an den Träger der Mittagsverpflegung im Rahmen des Ganztagsschulangebots erfolgt.

Zu Artikel 1 Nummer 1 b):

Folgeänderung aus Artikel 1 Nummer 1 a).

Zu Artikel 1 Nummer 2 a):

Redaktionelle Änderung,da eine zusätzliche Nummer 5 eingefügt wird.

Zu Artikel 1 Nummer 2 b):

Parallele Regelung zu Artikel 1 Nummer 1 a) im Rahmen des Sozialgelds.

Zu Artikel 2:

Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.