Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben

Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage

Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben

Die Bundesregierung wird gebeten, die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, durch entsprechende Änderung des Arbeitszeitgesetzes umzusetzen.

Begründung

Der Bundesrat hat am 18. März 2005 die von der Bundesregierung vorgelegte Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben (FahrPersArbZV) - Drucksache 078/05 (PDF) -, abgelehnt. Er hat darauf hingewiesen, dass es nicht zu vertreten ist, vom bisherigen System der Integration der Arbeitszeitbedingungen für angestellte Fahrerinnen und Fahrer im Arbeitszeitgesetz abzuweichen. Die Verordnung hätte zu einer Zersplitterung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen geführt und wäre nicht geeignet gewesen, die Transparenz der Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Arbeitszeitrechts zu gewährleisten.

Alle Beteiligten und Betroffenen stimmen darin überein, dass die Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG dringend ist. Den Vorgaben der Richtlinie wird in Deutschland zwar schon weitgehend durch das Arbeitszeitgesetz entsprochen; gleichwohl sind einige Anpassungen erforderlich. Die Richtlinie war zudem bis zum 23. März 2005 in innerstaatliches Recht zu überführen. Die Verbände des Verkehrsgewerbes haben darauf hingewiesen, dass bei Nichtumsetzung dem deutschen Speditions- und Transportgewerbe ein erheblicher Wettbewerbsnachteil zugemutet werden würde.