Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 27. Januar 2005 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.

Begründung

Das Gesetz berücksichtigt die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2004 - BR-Drucksache 874/04(B) HTML PDF - zum Ausdruck gebrachten Bedenken zur Qualität und Sicherheit der stationären Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln nur ansatzweise. Auf die entscheidende Befürchtung der Länder, dass vor allem die qualifizierte Akutversorgung der Krankenhäuser durch die neuen Regelungen gefährdet werden würde, geht das Gesetz nicht ein.

Die von der Bundesregierung vertretene Position, dass in dieser Angelegenheit das Abwarten einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht in Betracht kommt, wird vom Bundesrat nicht geteilt. Auch in dem EuGH-Verfahren gegen das Versandhandelsverbot mit Arzneimitteln in Deutschland (C-322/01) kam der Gerichtshof entgegen der im GKV-Modernisierungsgesetz zuvor erfolgten umfassenden Freigabe des Versandhandels mit Arzneimitteln zu dem Schluss, dass ein Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland nicht gegen europäisches Recht verstoßen hätte.

Eine vergleichbare Konstellation sollte aus Sicht der Länder bei einer Änderung des Apothekengesetzes unbedingt vermieden werden, um auch nach einem Urteil des EuGH den größtmöglichen Patientenschutz und die bestmögliche Versorgungssicherheit für die Krankenhäuser in Deutschland zu gewährleisten.