Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

A. Problem und Ziel

Die Änderung des Bundesjagdgesetzes erfolgt, um eine Regelungslücke zu schließen. Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge der Gesetzgebung zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie geschaffen worden sind, beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von - auch aus EU-rechtlichen Gründen - zu schützenden Arten ein. Dies ist nun zu ergänzen, um die Befugnisse zu schaffen, die die erforderlichen Umsetzungsregelungen für EU-Recht ermöglichen

B. Lösung

Entsprechende Änderung des Bundesjagdgesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen für die öffentlichen Haushalte keine über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes entsteht kein Erfüllungsaufwand für den Bund.

2. Länder

Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes entsteht für die Länder kein

Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.03.15

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

In § 36 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b und 3" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ... (Einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats) in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Änderung des Bundesjagdgesetzes erfolgt, um eine Regelungslücke zu schließen. Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge der Gesetzgebung zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie geschaffen worden sind, beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von - auch aus EU-rechtlichen Gründen - zu schützenden Arten ein. Dies ist nun zu ergänzen, um die Befugnisse zu schaffen, die die erforderlichen Umsetzungsregelungen für EU-Recht ermöglichen.

I. Sachverhalt

Durch das fünfundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetzzur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2557) wurden die Vorgaben der Umweltstrafrecht-Richtlinie im deutschen Jagdrecht bereits weitgehend umgesetzt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen Strafbewehrungen (§§ 38 und 38a BJagdG). Die Änderung des Bundesjagdgesetzes erfolgt, um eine Regelungslücke zu schließen. Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge der Gesetzgebung zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie geschaffen worden sind, beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von - auch aus EU-rechtlichen Gründen - zu schützenden Arten ein. Dies ist nun zu ergänzen, um die Befugnisse zu schaffen, die die erforderlichen Umsetzungsregelungen für EU-Recht ermöglichen.

Alternativen: Keine.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Art. 1 Nr. 28 des Grundgesetzes. Dies war bereits Gegenstand der Prüfung bei der Novellierung durch das 45. Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 06.12.2011 (BGBI I S.2557).

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz dient in Teilen der Umsetzung der Europäischen Umweltstrafrechtsrichtlinie in nationales Recht.

IV. Gesetzesfolgen

Das Gesetzesvorhaben zieht keine wesentlichen Gesetzesfolgen nach sich. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich.

Das Gesetz weitet die bestehende Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, aus der dann Vorschriften über Besitzund Handelsverbote jagdbarer Arten sowie deren Strafbewehrung folgen, aus auf Teile und Erzeugnisse.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Es ist nicht vorgesehen, Regelungen zu vereinfachen oder aufzuheben. Eine Verwaltungsvereinfachung ist nicht vorgesehen und kommt bei dem Gesetzesvorhaben auch nicht in Betracht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Nachhaltigkeitsaspekte werden durch das Gesetz nicht berührt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen für die öffentlichen Haushalte keine über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Kosten.

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1.

Bund

Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes entsteht kein Erfüllungsaufwand für den Bund.

2. Länder

Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Länder.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung oder demografischer Art sind nicht zu erwarten, da das Gesetz keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern oder die Entwicklung der Bevölkerungsstruktur Einfluss nehmen.

VI. Befristung; Evaluation

Die Änderung des Bundesjagdgesetzes soll sobald wie möglich in Kraft treten. Dies auch mit Blick darauf, dass die Frist zur Umsetzung der Umweltstrafrecht-Richtlinie bereits überschritten ist. Nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 GG treten Bundesgesetze auf dem Gebiet des Jagdwesens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Änderung des Bundesjagdgesetzes erfolgt, um eine Regelungslücke zu schließen. Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge der Gesetzgebung zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie geschaffen worden sind, beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von - auch aus EU-rechtlichen Gründen - zu schützenden Arten ein. Dies ist nun zu ergänzen, um die Befugnisse zu schaffen, die die erforderlichen Umsetzungsregelungen für EU-Recht ermöglichen.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.