Antrag des Landes Hessen
Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung

Punkt 4 b) der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 2 und 3 (Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung)

Artikel 2 und 3 sind zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Begründung

Mit der Neuregelung der Vorschriften zur Kennzeichnung "ohne Gentechnik" bei Lebensmitteln in Artikel 2 des Gesetzes geht eine Aufweichung und Absenkung der Anforderungen an die Verwendung der Kennzeichnung "ohne Gentechnik" gegenüber der bisherigen Regelung in der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung einher.

Nach bisher geltendem Recht erfolgt eine durchgängig prozessbezogene Kennzeichnung, so dass ein Produkt nur mit der Kennzeichnung "ohne Gentechnik" versehen werden darf, wenn über den gesamten Produktionsprozess keine Gentechnik willentlich eingesetzt wird.

Insbesondere die durch die neue Regelung vorgesehene Möglichkeit zur Kennzeichnung "ohne Gentechnik" bei Lebensmitteln tierischer Herkunft ohne eine Beschränkung der Verwendung gentechnisch veränderter Verarbeitungshilfsstoffe, Enzyme und Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, mit denen die verwendeten Tiere gefüttert wurden, täuschen dem Verbraucher eine vermeintliche Gentechnikfreiheit vor, die nicht gegeben ist. Dies entspricht nicht dem Wunsch der Verbraucher nach Schaffung von mehr Transparenz bei Lebensmitteln tierischer Herkunft, soweit bei ihrer Herstellung bzw. der Fütterung Gentechnik zur Verwendung kommt. Meinungsumfragen, wie die des Emnid-Instituts vom Januar 2005 ergaben, dass eine Mehrheit der Verbraucher bei einem als gentechnikfrei deklarierten Lebensmittel erwartet, dass tatsächlich im gesamten Produktionsprozess keine Gentechnik zur Anwendung gekommen ist.

Diesem Anspruch des Verbrauchers wird die Neuregelung nicht gerecht. Demgegenüber erfüllt die derzeit geltende Fassung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung diesen Anspruch des Verbrauchers. Daher wird kein Bedarf für eine Neuregelung gesehen, die zu einer Aufweichung der bisherigen Verwendungsvoraussetzungen führen würde.