Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 932. Sitzung am 27. März 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 (§ 22 Absatz 2 USG)

In Artikel 2 § 22 Absatz 2 sind die Wörter "den Gesamtbetrag der Leistungen nach § 17 Absatz 1" durch die Wörter "die Höhe des dort genannten Wehrsolds und Wehrdienstzuschlags" zu ersetzen.

Begründung:

Die Formulierung in § 22 Absatz 2 USG-E ist schwer verständlich bzw. missverständlich.

In § 22 Absatz 2 USG-E muss klar zum Ausdruck kommen, dass der Wehrsold zuzüglich des Wehrdienstzuschlags, den der freiwillig Wehrdienstleistende erhält, zukünftig die Obergrenze für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 USG-E in Verbindung mit § 17 Absatz 1 USG-E bilden soll.

Die derzeitige Formulierung im Gesetzentwurf könnte ohne Weiteres auch dahingehend missverstanden werden, dass die Leistungen nach § 17 Absatz 1 USG-E zusammen mit den Leistungen nach § 22 Absatz 1 USG-E nicht höher sein dürfen als die Leistungen nach § 17 Absatz 1 USG-E.

Bei einer solchen Interpretation würde sich in keinem Fall ein Leistungsanspruch nach § 22 Absatz 1 USG-E ergeben. Die Änderung dient mithin der Rechtsklarheit.