Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit

Der Bundesrat hat in seiner 831. Sitzung am 9. März 2007 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit

I. Der Bundesrat stellt fest,

dass die Unternehmerpflichten und die Kontrollinstrumente der Behörden dem modernen Marktgeschehen im Lebensmittelbereich noch besser angepasst werden müssen. Die Lebensmittelmärkte haben sich in den letzten Jahrzehnten zunehmend globalisiert. Große Kühlhäuser haben sich zu Durchgangsstationen internationaler Warenströme entwickelt. Dies stellt die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung vor besondere Herausforderungen. Neben den notwendigen Schritten auf Landes- und Bundesebene sind auch EU-weite Regelungen unerlässlich.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass folgende Maßnahmen ergriffen werden:

II. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, noch folgende Initiative zu ergreifen:

Lückenschluss im Hygienerecht Durch Erlass der Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung) vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2136) wurden bereits einige Ahndungslücken im deutschen Hygienerecht geschlossen. Allerdings sind bislang nicht alle Verstöße gegen Hygieneregeln sanktionierbar (Beispiel: Regelungen zur Lagerung und zum Transport von Fleisch). Diese Restlücken müssen so schnell wie möglich ebenfalls geschlossen werden.

Die Meldepflicht für Lebensmittelunternehmen muss mit einer Sanktion versehen werden. Wenn ein Lebensmittelunternehmer (z.B. auch Kühlhausbetreiber) seine Betriebsräume nicht oder nur teilweise bei der Behörde anzeigt, muss er mit Konsequenzen rechnen. Wer sich durch Nicht-Meldung der Überwachung entzieht, dem droht ein empfindliches Bußgeld. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dass der Verstoß gegen die Meldepflicht als Ordnungswidrigkeitentatbestand in die lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung aufgenommen wird.

Es wird vorgeschlagen, in § 2 der lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung folgende Nummer 9 anzufügen:

Dadurch wird jeder vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die Meldepflicht zu einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 20.000 € geahndet werden kann.