Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit - Antrag des Freistaates Bayern -

831. Sitzung des Bundesrates am 9. März 2007

A

Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Abschnitt I Nr. 3 Satz 4 - neu -In Abschnitt I ist der Nummer 3 folgender Satz anzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Vollständigkeit halber sollte entsprechend Nummer 1 auch hier auf einen früheren Beschluss des Bundesrates hingewiesen werden.

2. Zu Abschnitt I Nr. 5 Satz 4 bis 6

In Abschnitt I Nr. 5 sind die Sätze 4 bis 6 durch folgende Sätze zu ersetzen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In den vergangenen Monaten ist es wiederholt zu Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln gekommen. Auffällig ist, dass klare rechtliche Vorgaben für die Lebensmittelunternehmen zur Sachkunde der Personen, die mit Lebensmittel umgehen, fehlen.

Die Einführung einer Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer zum Nachweis der dem jeweiligen Tätigkeitsbereich angepassten Kenntnisse und Qualifikationen der Personen, die mit Lebensmitteln außerhalb der Primärerzeugung umgehen, ist dringend geboten. Dabei ist im Rahmen der Deregulierung von einem behördlich ausgestellten Sachkundenachweis abzusehen. Augenmerk sollte auf die Verpflichtung des Unternehmers gelegt werden, selber sachkundig zu sein oder sachkundiges Personal einzusetzen.

Eine Regelung im Lebensmittelrecht in Anlehnung an die Futtermittelhygieneverordnung ist dringend notwendig. So wird in Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II (Personal) der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene gefordert, dass die Futtermittelunternehmen über ausreichend Personal verfügen müssen, das die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzt. Der Überwachungsbehörde ist ein Organisations- und Stellenplan vorzulegen, aus dem die Befähigungen und Verantwortungsbereiche des leitenden Personals zu entnehmen sind. Das gesamte Personal ist schriftlich und eindeutig über seine ... Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungsbereiche zu informieren. Ausnahmen von dieser Anforderung sind zugelassen für die Futtermittelprimärproduktion und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie z.B. Transport, Lagerung und Handhabung von Primärerzeugnissen am Ort der Erzeugung und anderes mehr.

3. Zu Abschnitt I Nr. 6 Satz 1

In Abschnitt I Nr. 6 Satz 1 sind nach den Wörtern "Betriebsbeauftragten für die Lebensmittelhygiene" die Wörter ", sofern diese Aufgabe nicht schon von einem QS-Beauftragten wahrgenommen wird," einzufügen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Einfügung dient der Klarstellung. Eine doppelte Wahrnehmung der Aufgaben soll vermieden werden.

4. Zu Abschnitt II Nr. 2 Abschnitt II Nr. 2 ist zu streichen.

Folgeänderung:

Die Einleitung des Abschnittes II ist wie folgt zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Vor einer Erhöhung des Strafrahmens sollte der gegebene Strafrahmen konsequent ausgeschöpft werden. Dies entspricht auch einer Forderung der Verbraucherschutzministerkonferenz vom 7. September 2006, wonach "der geltende Strafrahmen zur Sanktionierung von Verstößen gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Bestimmungen konsequenter als in der Vergangenheit ausgeschöpft werden muss". Die Justizministerkonferenz wurde diesbezüglich um Prüfung gebeten. Das Ergebnis steht bislang noch aus.

Weiterhin führt eine Strafrahmenerhöhung nicht notwendigerweise zur Verhängung schärferer Sanktionen. Vielmehr besteht sogar die Gefahr, das Gegenteil zu bewirken. Beispielsweise wurde im Rahmen der Novellierung des Betäubungsmittelgesetzes im Jahre 1992 der Strafrahmen von 10 auf 15 Jahre erhöht. Dies mit der Folge, dass der Strafausspruch trotz Strafrahmenerhöhung bei gleichem Schuldspruch unter Zugrundelegung vergleichbarer Tatbestände immer geringer wurde.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei Verwirklichung der aufgeführten Beispiele der "schweren Schädigung an Gesundheit und Körper" in der Regel neben § 58 Abs. 5 LFGB tateinheitlich der Tatbestand des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt ist, was zur Folge hat, dass der Strafrahmen bereits jetzt bis zu 10 Jahren beträgt.

B