Beschluss des Bundesrates
Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 943. Sitzung am 18. März 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 2 Nummer 10 AbwV)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c sind in § 2 Nummer 10 nach dem Wort "Anforderungen" die Wörter "dieser Verordnung und" einzufügen.

Begründung:

Auf Grund der Direktwirkung der Abwasserverordnung hat der Betreiber nicht nur die Einhaltung der Anforderungen der wasserrechtlichen Zulassung, sondern auch die unmittelbar geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung zu kontrollieren und zu überprüfen. Diese Daten sind auch in den Jahresbericht zu übernehmen. Die vorgeschlagene Formulierung entspricht auch der unter § 2 Nummer 11 in Bezug auf den Jahresbericht vorgesehenen Formulierung.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 1 Satz 5 - neu - AbwV)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist dem § 3 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt."

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 7 sind in der Überschrift der Anlage 2 die Wörter "Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4)" durch die Wörter "Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5)" zu ersetzen.

Begründung:

Die unter Artikel 1 Nummer 7 neu eingefügte Anlage 2 bezieht sich auf § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4. In § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird die Anlage 2 nicht genannt. Durch die Anfügung eines neuen Satzes 5 wird der notwendige Bezug zur Anlage 2 hergestellt.

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 (Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a AbwV)

In Artikel 1 Nummer 7 ist in Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a nach den Wörtern "Wasserverbrauchs und" das Wort "Angabe " einzufügen.

Begründung:

Mit der Einfügung des Wortes "Angabe " soll klargestellt werden, dass es sich jeweils um zwei getrennte Angaben handelt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f (Anhang 25 Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b AbwV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f sind in Anhang 25 Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nach dem Wort "Sauerstoffbedarf" die Wörter "in 5 Tagen" einzufügen.

Begründung:

In der Abwasserverordnung wird durchgängig die Begrifflichkeit "biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)" verwendet. Der Änderungsvorschlag dient der Korrektur eines offensichtlichen redaktionellen Versehens.

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f (Anhang 25 Teil H Absatz 3 Satz 2 AbwV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f ist in Anhang 25 Teil H Absatz 3 Satz 2 das Wort "Mittelbildung" durch das Wort "Mittelwertbildung" zu ersetzen.

Begründung:

Im Anhang 25 Teil H Absatz 3 Satz 2 geht es um die Ermittlung des Monatsmittelwertes in dem Fall, in dem mehr als vier Messungen vorliegen. Es sollte daher der korrekte Fachbegriff "Mittelwertbildung" verwendet werden.