Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol

Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des

Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Kaffeesteuergesetzes

Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 1 bis 15 treten am 1. Oktober 2006 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b, Nr. 18 bis 20, 22 und 23, Artikel 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Artikel 3 Nr. 1 bis 3, 4 Buchstabe a und b sowie Nr. 5 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den ... 2006

Begründung

A. Allgemeines

I. Gesetz über das Branntweinmonopol

Ziel der Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) ist die Umsetzung der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 über eine Beihilferegelung Deutschlands zugunsten von Kornbranntweinbrennereien. Danach ist die im BranntwMonG enthaltene Beihilferegelung zugunsten der Hersteller von Kornbranntwein mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Das gilt sowohl für Zahlungen von Branntweinübernahmegeld als auch von Ausgleichsbeträgen für ein vorzeitiges Ausscheiden von Kornbrennereien aus dem Branntweinmonopol. Nach dieser Entscheidung sind die betreffenden Beihilfen jedoch erst nach der - von der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Brennereiwirtschaft geforderten - Übergangszeit bis zum 30. September 2006 abzuschaffen.

Diese Frist ist für Kornbrennereien, die Beihilfen für die Selbstvermarktung von Kornalkohol erhalten zur Anpassung an die neue Regelung erforderlich. Der Übergang fällt dann mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem der deutsche Markt für Kornalkohol auf Grund der mit der Branntweinmonopolreform von 1999 beschlossenen Änderungen ohnehin liberalisiert ist.

Die bisherigen landwirtschaftlichen Kornbranntweinhersteller (rund 240 Brennereien bzw. rund 33 % aller Verschlussbrennereien) haben aber als Getreidebrennereien die gesetzliche Möglichkeit, die auch durch die Kommissionsentscheidung vom 16. November 2004 ausdrücklich nicht eingeschränkt wird, ihren Rohalkohol als Getreidealkohol an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) abzuliefern, die diesen Alkohol als neutralen Ethylalkohol im Sinne des Anhangs I des EG-Vertrages bzw. der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 vom 8. April 2003 mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 97 vom 15. April 2003, S. 6) vermarktet. Damit können sie weiterhin das in ihren Betrieben erzeugte Getreide im Rahmen des - nach der Ausnahmereglung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 bis Ende 2010 zulässigen - Stützungssystems des Branntweinmonopols zu Alkohol verarbeiten. Von dieser Möglichkeit macht der weit überwiegende Teil der Brennereien bereits seit dem 1. Oktober 2004 Gebrauch, da die Deutsche Kornbranntwein-Vermarktung GmbH (dkv) ihren Auftrag zur Vermarktung des im Branntweinmonopol hergestellten Kornbranntweins zum 20. Juni 2004 zurückgegeben hat.

Mit den Gesetzesänderungen sollen alle Regelungen über Kornbranntwein aufgehoben werden, so dass zukünftig nur noch für Alkohol aus Getreide, der an die BfB abgeliefert und von dieser als Neutralalkohol vermarktet wird, eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Die Änderungen sollen zum 1. Oktober 2006 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt scheiden aufgrund der Branntweinmonopolreform von 1999 die gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol aus. Die Regelungen für gewerbliche Brennereien sollen deshalb ebenfalls aufgehoben werden.

Die Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 hat keine Auswirkungen auf den künftigen Zuschussbedarf der BfB (2005: 90,9 Mio. Euro).

Außerdem soll die Fälligkeitsfrist bei der Branntweinsteuer von bisher durchschnittlich 70 Tagen auf 50 Tage verkürzt werden. Der Bundesrechnungshof ist bei seiner Prüfung der Angemessenheit der Zahlungsfristen bei den besonderen Verbrauchsteuern im Jahre 2003 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine durchschnittliche Zahlungsfrist von 35 Tagen bei allen Verbrauchsteuern ausreichend sei. Die Sonderregelung, wonach die Fälligkeit für die im November entstandenen Steuern von Januar auf Dezember vorgezogen wird (durchschnittliche Zahlungsfrist bis zu 42 Tage), könnte dann entfallen.

Eine Verkürzung der Fälligkeitsfristen ist vom Bundesministerium der Finanzen zunächst abgelehnt worden, weil es bis zu diesem Zeitpunkt keine aktuellen Daten gab, die eine solche Maßnahme gerechtfertigt hätten. Bei einer Überprüfung im Rahmen von Außenprüfungen und aufgrund der von betroffenen Wirtschaftsverbänden vorgelegten und geprüften Daten hat sich aber gezeigt, dass die zwischen den Steuerschuldnern als Verkäufer und den Käufern vereinbarten durchschnittlichen Zahlungsziele und selbst die durchschnittliche Kreditdauer (Zeitraum zwischen Steuerentstehung und Zahlungseingang) - ausgenommen bei der Bier- und Tabaksteuer (Zigaretten) - zum weit überwiegenden Teil erheblich unter den gesetzlichen Fälligkeitsfristen liegen. Die Fälligkeitsfrist soll dabei jedoch auch künftig für die Branntweinsteuer sowie die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer gleich hoch sein (vgl. Abschnitt II). Eine Verkürzung auf 35 Tage - wie vom Bundesrechnungshof gefordert - ist danach aber nicht vertretbar. Ziel der gesetzlichen Zahlungsfristen bei den Verbrauchsteuern ist es dem Steuerschuldner die Steuerentrichtung ohne Inanspruchnahme eigener Mittel zu ermöglichen.

Daraus folgt, dass diese nicht kürzer, aber auch nicht länger sein dürfen, als die zwischen den Wirtschaftsbeteiligten üblichen Zahlungsfristen, wobei der tatsächliche Zahlungseingang allerdings nicht ganz unberücksichtigt bleiben darf.

Zur Anpassung bestehender vertraglicher Regelungen an die neue Rechtslage soll den Unternehmen eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden. Die geänderten Fälligkeitsfristen sollen deshalb erst zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.

II. Verbrauchsteuergesetze

Ziel der Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen sowie des Kaffeesteuergesetzes ist die Verkürzung der Fälligkeitsfristen bei der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer von bisher durchschnittlich 70 Tagen auf 50 Tage sowie bei der Kaffeesteuer von bisher durchschnittlich 46 Tagen auf 35 Tage. Hinsichtlich der Begründung gilt Abschnitt I. Absätze 5 bis 7 entsprechend.

Die monopol- und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen im Gesetzentwurf haben keine Gleichstellungsrelevanz.

III. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltseinnahmen/-ausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bundeshaushalt ergeben sich in den Rechnungsjahren 2006 bis 2009 die nachfolgend dargestellten Auswirkungen.

Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung bzw. -belastung (-) in Mio. €
2006 1) 2007 2008 2009
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol)
Zinseinsparung durch Verkürzung der Fälligkeitsfrist Bund - 5 5 5
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
insgesamt - 5 5 5
Einmaliger Steuerausfall durch Wegfall der Sonderregelung für vorgezogene Dezemberzahlung Bund - - 180 - -
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
insgesamt - - 180 - -
Summe Artikel 1 Bund - - 175 5 5
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
insgesamt - - 175 5 5
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen)
Zinseinsparung durch Verkürzung der Fälligkeitsfrist Bund - 1 1 1
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
insgesamt - 1 1 1
Einmaliger Steuerausfall durch Wegfall der Sonderregelung für vorgezogene Dezemberzahlung Bund - - 35 - -
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
insgesamt - - 35 - -
Summe Artikel 2 Bund - - 34 1 1
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
insgesamt - - 34 1 1
Zu Artikel 3 (Änderung des Kaffeesteuergesetzes)
Zinseinsparung durch Verkürzung der Fälligkeitsfrist Bund - 1 1 1
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
insgesamt - 1 1 1
Summe der finanziellen Auswirkungen Bund - 208 7 7
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
insgesamt - 1) - 208 7 7


1) Die Änderungen sollen erst zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.

2. Vollzugsaufwand

Hinsichtlich der Umsetzung der der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 ergibt sich kein nennenswerter Vollzugsaufwand. Die Verkürzung der Fälligkeitsfristen erfordert einen einmaligen Umstellungsaufwand für IT-gestützte Verbrauchsteuererhebungs- und Zahlungsüberwachungsverfahren in Höhe von rd. 25.000 €.

E. Sonstige Kosten

Die Verkürzung der gesetzlichen Fälligkeitsfristen kann bei Unternehmen, die ihren Abnehmern Zahlungsziele gewähren, die kürzer sind als die gegenwärtigen gesetzlichen Fälligkeitsfristen, zu Liquiditätseinbußen führen. Im Hinblick auf die zur Anpassung vorgesehene Übergangsfrist wird davon ausgegangen, dass die Verkürzung der Fälligkeitsfristen grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Preisniveau der betroffenen Erzeugnisse hat. Die Kosten für zu leistende Sicherheiten bei Branntweinsteuerlagern sinken um rd. 30 %.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol)

Zu Nummer 1 (§§ 32, 39, 40)

Die Regelung in § 32, die die Umwandlung eines gewerblichen Brennrechts in ein landwirtschaftliches Brennrecht bis zum 1. Oktober 2000 vorsah, ist durch Zeitablauf überholt.

Die Regelungen über Kornbranntwein in § 39 Abs. 1 sind aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 aufzuheben (vgl. allgemeine Begründung im Abs.hnitt A I., Abs. 1 bis 3).

Die Ermächtigung in § 39 Abs. 2 Satz 2 ist überholt, da diese Brennrechtsumwandlung durch die Verordnung vom 25. September 2000 (BGBl. I S. 1408 - Einfügung von § 8 Branntweinmonopolverordnung) bereits abschließend erfolgt ist.

Die Regelung über die Festsetzung der Jahresbrennrechte für gewerbliche Brennereien in § 40 Abs. 5 ist überholt, weil diese mit Ablauf des Betriebsjahres 2005/2006 (30. September 2006) aus dem Branntweinmonopol ausscheiden.

Zu Nummer 2 (§ 42)

Gewerbliche Brennereien scheiden zum 30. September 2006 aus dem Branntweinmonopol aus (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 4).

Zu Nummer 3 (§ 58)

Die Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach § 82a bezieht sich ausschließlich auf Kornbranntwein und ist deshalb zu streichen (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 2).

Zu Nummer 4 (§ 58a)

Zu Buchstabe a


Zu Doppelbuchstabe aa
Die Überlassungspflicht bezieht sich ausschließlich auf Kornbranntwein und ist deshalb zu streichen (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 2).


Zu Doppelbuchstabe bb
Gewerbliche Brennereien scheiden zum 30. September 2006 aus dem Branntweinmonopol aus (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 4).

Zu Buchstabe b

Gewerbliche Brennereien scheiden zum 30. September 2006 aus dem Branntweinmonopol aus (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 4).

Zu Buchstabe c


Zu Doppelbuchstabe aa
Anpassung an die geltende Rechtslage sowie Streichung der Überlassungspflicht, weil sich diese ausschließlich auf Kornbranntwein bezieht (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 2).


Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung der Streichung von Absatz 2 (vgl. zu Buchstabe b).

Zu Buchstabe d

Landwirtschaftliche Brennereien, die vorzeitig aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu ihrem Ausscheiden Kornbranntwein erzeugt haben, haben aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 nach Ablauf der Übergangsfrist am 30. September 2006 keinen Anspruch mehr auf Ausgleichszahlungen (vgl. allgemeine Begründung im Abschnitt A I., Abs. 1 bis 3).

Zu Nummer 5 (§ 63)

Anpassung an die geltende Rechtslage.

Zu Nummer 6 (§ 64)

Anpassung an die geltende Rechtslage und Folgeänderung zu Nummer 9.

Zu Nummer 7 (§ 65)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung der Aufhebung der Regelungen über Kornbranntwein (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 2).

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a. Es soll eindeutig klargestellt werden, welche Brennereien den Zuschlag erhalten.

Zu Nummer 8 (§ 72)

Zu Buchstabe a


Zu Doppelbuchstabe aa
Wegen des Wegfalls des Begriffs "Korn" sind hier die bisher unter diesen Begriff fallenden Getreidearten zu nennen.


Zu Doppelbuchstabe bb und cc
Die Regelungen über Kornbranntwein sind aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 aufzuheben (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 2).

Zu Buchstabe b


Zu Doppelbuchstabe aa
Folge des Wegfalls des Begriffs "Korn".


Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe c

Der Grund für die Gewährung des besonderen Zuschlags zum Übernahmepreis für Kornalkohol von Abfindungsbrennereien, der an die BfB zur Vermarktung als Neutralalkohol abgeliefert wird, ist durch das vorzeitige Ausscheiden der dkv entfallen. Der Zuschlag war 1933 eingeführt worden, um Abfindungsbrennereien, die Kornalkohol erzeugen und an die BfB abliefern, den Kornbrennereien mit Brennrecht, die ihren Kornalkohol seit 1930 an die dkv abliefern konnten, hinsichtlich des dabei erzielbaren Nutzens gleichzustellen. Die dadurch erzielbare Einsparung bei den Branntweinübernahmegeldern in Höhe von rd. 500.000 Euro trägt dazu bei, die hinsichtlich des Zuschusses an die BfB zu erbringenden Einsparungen entsprechend den Koch/Steinbrück-Vorschlägen zu erreichen.

Zu Nummer 9 (§ 72a)

Diese Regelung hat nur Bedeutung für gewerbliche Brennereien, die zum 30. September 2006 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 4).

Zu Nummer 10 (§ 72b)

Zu Buchstabe a

Die Regelungen über Kornbranntwein sind aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 aufzuheben (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 2).

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Nummer 9.

Zu Nummer 11 (§ 76)

Die Regelungen über Kornbranntwein sind aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 aufzuheben (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 2); Anpassung an die geltende Rechtslage.

Zu Nummer 12 (§§ 81, 82 und 82a)

Die Regelungen über Kornbranntwein sind aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 aufzuheben (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 2).

Mit der Gründung einer Vereinigung von Obstbrennereien, welcher der nicht selbst vermarktete Obstbranntwein zu überlassen wäre, ist ebenfalls nicht mehr zu rechnen.

Zu Nummer 13 (§ 84)

Die Regelungen für Kornbranntwein sind aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 aufzuheben (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 2).

Zu Nummer 14 (§ 101)

Die Begriffsbestimmung für Kornbranntwein in § 101 ist als Folge der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 nicht mehr erforderlich (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 2).

Zu Nummer 15 (§ 126)

Zu Buchstabe a

Anpassung an die geltende Rechtslage.

Zu Buchstabe b

Die Regelungen über Kornbranntwein sind aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 aufzuheben (vgl. auch zu Nummer 1 Abs. 2).

Zu Nummer 16 (§ 130)

Klarstellung, dass branntweinhaltige Waren nicht nur solche Erzeugnisse sind, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden, sondern auch solche sein können, die Branntwein - bereits bei ihrer Herstellung - enthalten (wie z.B. Mosstanol).

Zu Nummer 17 (§ 135)

Zu Buchstabe a

Nach dem Ausscheiden der dkv aus dem Branntweinmonopol zum 20. Juni 2004 beschränkt sich die Ausnahmeregelung bei der Steuerlagersicherheit auf die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.

Zu Buchstabe b

Die Sicherheitsleistung für das Steuerlager in Höhe von zwei Monatsentnahmen soll im Hinblick auf die vorgesehene kürzere Fälligkeitsfrist (vgl. zu Nummer 19) auf 1,4 Monatsentnahmen verringert werden.

Zu Nummer18 (§ 137)

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Steuerlagerinhabern soll im Hinblick auf die vorgesehene kürzere Fälligkeitsfrist (vgl. zu Nummer 19) vom 15. auf den 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats verkürzt werden, um eine ausreichende Prüfung der Steuererklärung und damit ggf. auch eine Berichtigung vor Ablauf der Fälligkeitsfrist durch die Zollbehörden zu ermöglichen.

Zu Nummer19 (§ 138)

Die Fälligkeitsfrist für die von Steuerlagerinhabern zu entrichtende Branntweinsteuer soll vom 25. des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats auf den 5. des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats verkürzt werden. Die durchschnittliche Fälligkeitsdauer verringert sich dadurch von durchschnittlich 70 Tagen (15. des Steuerentstehungsmonats bis zum 25. des zweiten darauf folgenden Monats) auf durchschnittlich 50 Tage (15. des Steuerentstehungsmonats bis zum 5. des zweiten darauf folgenden Monats). Die auf Dezember vorgezogene Fälligkeitsfrist von im November entstandenen Branntweinsteuern (durchschnittliche Fälligkeitsdauer 42 Tage: 15. November bis 27. Dezember) soll entfallen. Mit dieser Maßnahme soll der Forderung des Bundesrechnungshofs nach Verkürzung der Fälligkeitsfristen teilweise Rechnung getragen werden.

Der für Inhaber von Verschlussbrennereien, Branntweinverschlusslagern sowie für Abfindungsbranntwein auf Antrag gegen Sicherheitsleistung vorgesehene entsprechende Fälligkeitstermin ist anzupassen (Folgeänderung).

Zu Nummer 20 (§ 141)

Zu Buchstabe a

Die Begründung zu Nummer 17 Buchstabe b gilt für die von berechtigten Empfängern zu leistende Sicherheit für aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogenen branntweinsteuerpflichtigen Waren entsprechend.

Zu Buchstabe b und c

Die Begründungen zu Nummer 18 und 19 (Verkürzung der Abgabefrist für die Steuererklärung sowie der Fälligkeitsfrist) gelten für berechtigte Empfänger (vgl. zu Buchstabe a) entsprechend.

Zu Nummer 21 (§ 142)

Die Sicherheitsleistung durch den Beförderer oder Eigentümer der Ware soll auch bei der Ausfuhr von Erzeugnissen aus dem Steuerlager über andere Mitgliedstaaten möglich sein.

Zu Nummer 22 (§ 144)

Zu Buchstabe a

Die Fälligkeitsfrist für den Bezug von branntweinsteuerpflichtigen Waren zu gewerblichen Zwecken aus anderen EU-Mitgliedstaaten soll aus Gründen der Vereinheitlichung der Fälligkeitsfrist für Steuerlagerinhaber und berechtigte Empfänger (vgl. zu Nummer 19 und 20 Buchstabe b) angepasst werden.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung der Anpassung der Fälligkeitsfrist zu Buchstabe a.

Zu Nummer 23 (§ 146)

Die Fälligkeitsfrist für im Versandhandel aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelieferte branntweinsteuerpflichtige Waren soll aus den zu Nummer 22 Buchstabe a genannten Gründen angepasst werden.

Zu Nummer 24, 25, 26 (§§ 151, 154, 175, 176, 185)

Übergangsregelungen bzw. Berlinreglung, die inzwischen gegenstandslos geworden sind.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und

Zwischenerzeugnissen)

Zu Nummer 1 und 2 (§§ 5, 6)

Die Sicherheitsleistung für das Steuerlager in § 6 in Höhe von zwei Monatsentnahmen soll im Hinblick auf die vorgesehene kürzere Fälligkeitsfrist (vgl. zu Nummer 4) auf 1,4 Monatsentnahmen verringert werden. Außerdem wird die Regelung der Sicherheitsleistung in § 5 in der Diktion - soweit wie möglich - der entsprechenden Regelung in § 6 angeglichen.

Zu Nummer 3 (§ 8)

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Steuerlagerinhabern soll im Hinblick auf die vorgesehene kürzere Fälligkeitsfrist (vgl. zu Nummer 4) vom 15. auf den 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats verkürzt werden, um eine ausreichende Prüfung der Steuererklärung und damit ggf. auch eine Berichtigung vor Ablauf der Fälligkeitsfrist durch die Zollbehörden zu ermöglichen.

Zu Nummer 4 (§ 9)

Die Fälligkeitsfrist für die von Steuerlagerinhabern zu entrichtende Schaumweinsteuer soll vom 25. des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats auf den 5. des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats verkürzt werden. Die durchschnittliche Fälligkeitsdauer verringert sich dadurch von durchschnittlich 70 Tagen (15. des Steuerentstehungsmonats bis zum 25. des zweiten darauf folgenden Monats) auf durchschnittlich 50 Tage (15. des Steuerentstehungsmonats bis zum 5. des zweiten darauf folgenden Monats). Die auf Dezember vorgezogene Fälligkeitsfrist von im November entstandenen Schaumweinsteuern (durchschnittliche Fälligkeitsdauer 42 Tage: 15. November bis 27. Dezember) soll entfallen. Mit dieser Maßnahme soll der Forderung des Bundesrechnungshofs nach Verkürzung der Fälligkeitsfristen teilweise Rechnung getragen werden.

Zu Nummer 5 (§ 11)

Die Begründungen zu Nummer 1 und 2 (Verringerung der Sicherheitsleistung), zu Nummer 3 (Verkürzung der Abgabefrist für die Steuererklärung) sowie zu Nummer 4 (Verkürzung der Fälligkeitsfrist) gelten für berechtigte Empfänger von Schaumwein aus anderen EU-Mitgliedstaaten entsprechend.

Zu Nummer 6 (§ 12)

Die Sicherheitsleistung durch den Beförderer oder Eigentümer der Ware soll auch bei der Ausfuhr von Schaumwein aus dem Steuerlager über andere Mitgliedstaaten möglich sein.

Zu Nummer 7 (§ 14)

Die Fälligkeitsfrist für den Bezug von schaumweinsteuerpflichtigen Waren zu gewerblichen Zwecken aus anderen EU-Mitgliedstaaten soll aus Gründen der Vereinheitlichung der Fälligkeitsfrist für Steuerlagerinhaber und berechtigte Empfänger (vgl. zu Nummer 4 und 5) angepasst werden.

Zu Nummer 8 (§ 16)

Die Begründung zu Nummer 7 (Änderung der Fälligkeitsfrist) gilt für den Versandhandel mit Schaumwein entsprechend.

Zu Artikel 3 (Änderung des Kaffeesteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Die Sicherheitsleistung für Kaffeeherstellungsbetriebe (= Steuerlager) in Höhe der Steuer, die während sechs Wochen für Kaffee entsteht, soll im Hinblick auf die vorgesehene kürzere Fälligkeitsfrist (vgl. zu Nummer 3) auf eine Monatsentnahme verringert werden. Außerdem wird die Regelung in der Diktion den Regelungen in den anderen Verbrauchsteuergesetzen angeglichen.

Zu Buchstabe b

Da die Sicherheit künftig vor der Erteilung der Erlaubnis zu leisten ist (vgl. zu Buchstabe a), entfällt der Widerruf der Erlaubnis bei Nichtleistung.

Zu Nummer 2 (§ 9)

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Steuerlagerinhabern soll im Hinblick auf die vorgesehene kürzere Fälligkeitsfrist (vgl. zu Nummer 3) vom 15. auf den 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats verkürzt werden, um eine ausreichende Prüfung der Steuererklärung und damit ggf. auch eine Berichtigung vor Ablauf der Fälligkeitsfrist durch die Zollbehörden zu ermöglichen.

Zu Nummer 3 (§ 10)

Die Fälligkeitsfrist für die von Steuerlagerinhabern zu entrichtende Kaffeesteuer soll vom 1. des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats auf den 20. des auf die Steuerentstehung folgenden Monats verkürzt werden. Die durchschnittliche Fälligkeitsdauer verringert sich dadurch von durchschnittlich 46 Tagen (15. des Steuerentstehungsmonats bis zum 1. des zweiten darauf folgenden Monats) auf durchschnittlich 35 Tage (15. des Steuerentstehungsmonats bis zum 20. des darauf folgenden Monats). Mit dieser Maßnahme soll der Forderung des Bundesrechnungshofs nach Verkürzung der Fälligkeitsfristen Rechnung getragen werden.

Zu Nummer 4 (§ 11)

Zu Buchstabe a und b

Die Begründung zu Nummer 2 (Verkürzung der Abgabefrist für die Steueranmeldung) sowie

Zu Nummer 3

(Verkürzung der Fälligkeitsfrist) gilt für den gewerblichen Bezieher von Kaffee aus anderen EU-Mitgliedstaaten entsprechend.

Zu Buchstabe c

Da die Sicherheit nach § 11 Abs. 5 Satz 4 vor der Erteilung der Erlaubnis zu leisten ist, kann der Widerruf der Erlaubnis bei Nichtleistung entfallen (vgl. auch zu Nummer 1 Buchstabe b)

Zu Nummer 5 (§ 12)

Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe b

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Änderungen sollen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zu Absatz 2

Die Änderungen des Gesetzes über das Branntweinmonopol, mit denen die Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 umgesetzt werden sollen (Artikel 1 Nr. 1 bis 15), sollen erst nach Ablauf der von der EU-Kommission eingeräumten Übergangsfrist (30. September 2006) in Kraft treten.

Zu Absatz 3

Die Änderung der Fälligkeitsfristen bei der Branntwein-, der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis sowie der Kaffeesteuer und der sich dadurch ergebenden Folgeänderungen (Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b, Nr. 18 bis 20, 22 und 23, Artikel 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Artikel 3 Nr. 1 bis 3, 4 Buchstabe a und b und Nr. 5) sollen erst zum 1. Januar 2007 in Kraft treten, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Gelegenheit zur Anpassung bestehender vertraglicher Regelungen an die neue Rechtslage zu geben.