Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch ...(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 (Änderung des BZRG)

1. Zu Nummer 1

Nach § 21 BZRG darf die Registerbehörde nur die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und vorübergehend speichern; sie darf zudem die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik benötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern zuleiten.

Die Vorschrift wurde 1984 durch Artikel 1 Nummer 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BZRG als § 20a eingefügt und bei der Bekanntmachung der Neufassung des BZRG in § 21 umnummeriert. Der zweite Halbsatz der Vorschrift ist bis heute nicht umgesetzt und nie angewandt worden, da er den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im "Volkszählungsurteil" vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1) an die Weitergabe personenbezogener Daten gestellt hat, nicht gerecht wird. Die statistische Erhebung erfolgt weiterhin durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Zählkarten.

2. Zu Nummer 2

Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 erhält jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters (Führungszeugnis).

Die Meldebehörde nimmt bei der Antragstellung die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen. Die Registerbehörde kann hingegen nach § 12 der Justizverwaltungskostenordnung ausnahmsweise wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühr unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

Der neue § 30a regelt, wann ein erweitertes Führungszeugnis von der Registerbehörde zu erteilen ist. In Absatz 1 werden die materiellen, in Absatz 2 die formalen Voraussetzungen geregelt.

Zu § 30a Absatz 1

Der Entwurf geht davon aus, dass es bei bestimmten beruflichen oder ehrenamtlichen jugend- und kindernahen Tätigkeiten ein Bedürfnis für ein erweitertes Führungszeugnis gibt. Die Erfahrung zeigt, dass sich Menschen mit pädophilen Neigungen bewusst Betätigungsfelder mit einer Nähe zu Kindern und Jugendlichen suchen.

Im Interesse eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes wird die Möglichkeit eines erweiterten Führungszeugnisses in folgenden Fällen vorgesehen:

Zu § 30a Absatz 2

Wird ein erweitertes Führungszeugnis beantragt, ist nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich bei der Antragstellung eine schriftliche Anforderung vorzulegen, in der bescheinigt wird, dass die Voraussetzungen für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses nach Absatz 1 vorliegen. Die Regelung gilt auch für ein erweitertes Führungszeugnis an Behörden, das von Betroffenen beantragt wird. Dadurch soll die betroffene Person vor einer unberechtigten Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses geschützt werden.

Zudem wird der Nachweis einer unberechtigten Anforderung für die betroffene Person bei der späteren Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erleichtert. Auch wird eine einfache und schnelle Überprüfung ermöglicht ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Die Prüfungspflicht ist eine Folge der Entscheidung, bei einem erweiterten Führungszeugnis mehr Verurteilungen als sonst in einem Führungszeugnis üblich mitzuteilen. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, die schriftliche Anforderung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Hierzu wäre sie ohne umfangreiches und zeitaufwändiges Verfahren auch nicht in der Lage. Die Meldebehörde prüft nur formal, ob eine schriftliche Aufforderung vorliegt, aus der sich ergibt, dass die Person, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bestätigt, dass ein Fall zur Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 vorliegt. Die fehlende Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung der Bescheinigung schließt allerdings nicht aus, dass die Meldebehörde Anträge bei erkennbar und offensichtlich fehlerhafter Anforderung zurückweist.

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich aus der schriftlichen Aufforderung ergibt dass die Beschäftigung keinen besonderen Anforderungen an den Kinder- und Jugendschutz unterliegt.

Absatz 2 Satz 2 weitet die allgemeinen Verfahrensregeln für die Antragstellung und Erteilung eines Führungszeugnisses grundsätzlich auch auf das erweiterte Führungszeugnis aus. Ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde kann die betroffene Person nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend der Regelung bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und 6 einsehen, bevor es der Behörde, der es vorgelegt werden soll, zur Kenntnis gebracht wird. Die Meldebehörde hat die betroffene Person bei Antragstellung im Inland auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

3. Zu Nummer 3

Nach dem neu eingefügten § 31 Absatz 2 erhalten Behörden zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis, soweit sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Vorschrift ermöglicht auch ein erweitertes Führungszeugnis

Allerdings muss das erweiterte Führungszeugnis konkret dem Schutz Minderjähriger dienen.

Der Inhalt eines von Amts wegen eingeholten erweiterten Behördenführungszeugnisses muss der betroffenen Person auf Verlangen mitgeteilt werden (Absatz 2 Satz 2). Diese Regelung entspricht der bei Behördenführungszeugnissen geltenden Rechtslage.

Die Änderungen von Nummer 3 Buchstabe a und b sind redaktioneller Art.

4. Zu Nummer 4

In § 32 Absatz 5 BZRG wird der Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses geregelt.

In das Führungszeugnis werden grundsätzlich die in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in § 32 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 BZRG hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nach § 32 Absatz 1 Satz 2 nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB.

Nach § 32 Absatz 5 werden künftig rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB, zusätzlich zu den in § 32 Absatz 1 Satz 2 geregelten Fällen der §§ 174 bis 180 oder des § 182 StGB, in ein Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 auch dann aufgenommen, wenn in § 32 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen sind (erweitertes Führungszeugnis). Einmalige Verurteilungen zu niedrigen Strafen oder Verurteilungen von Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen keine negative Bewährungsprognose besteht werden in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen. Da die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nur ausnahmsweise verlangt werden kann ist die Einschränkung der Rechte des Betroffenen für besonders kinder- und jugendschutzrelevante Bereiche verhältnismäßig, auch wenn es im Einzelfall als Folge der Mitteilung erschwert oder ausgeschlossen wird, ein neues Beschäftigungsverhältnis einzugehen oder ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis gefährdet oder beendet wird.

5. Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Nach § 34 Absatz 1 beträgt die Länge der Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, grundsätzlich fünf Jahre. Eine dreijährige Frist ist für besonders genannte Verurteilungen in den Fällen vorgesehen, die von geringer Bedeutung sind. So beträgt beispielsweise die Frist drei Jahre bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt ist und die weiteren Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegen. Um einen umfassenden Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, wird im neuen § 34 Absatz 2 die Zehn-Jahres-Frist des § 34 Absatz 1 Nummer 2 für erweiterte Führungszeugnisse auf die in § 72a Satz 1 SGB VIII genannten weiteren Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB ausgedehnt.

Bei der Fristenregelung des § 34 Absatz 1 und 2 ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der Freiheitsstrafe hinzugerechnet wird (§ 34 Absatz 3) und die Frist nicht abläuft, solange beispielsweise eine Maßregel der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist (§ 37 Absatz 2 Satz 1).

Zu Buchstabe b

Die Bezugnahme auf die Vermögensstrafe wird im bisherigen Absatz 2 Satz 1, dem neuen Absatz 3, gestrichen, da die zugrundeliegende Vorschrift des § 43a StGB nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 (2 BvR 794/95) mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist, eine Vermögensstrafe also nicht mehr verhängt werden kann.

6. Zu Nummer 6

Die Anordnung der Nichtaufnahme nach § 39 Absatz 1 kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Behördenführungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses nach dem neuen § 39 Absatz 1 Satz 3 beschränkt werden. Die Registerbehörde und das Bundesministerium der Justiz gehen davon aus, dass schon das bisherige Recht die Anordnung einer Nichtaufnahme von Verurteilungen in ein Führungszeugnis zulässt ohne die Behördenführungszeugnisse einzubeziehen. Eine gerichtliche Überprüfung der auf dieser Überzeugung beruhenden Praxis ist bisher nicht erfolgt. Durch die Neuregelung soll einerseits klargestellt werden, dass diese Praxis dem geltenden Recht entspricht und andererseits die neu geschaffenen erweiterten Führungszeugnisse in diese Praxis einbezogen werden.

Darüber hinaus wird mit der Neuregelung künftig auch zugelassen, dass die Anordnung der Nichtaufnahme auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt wird. Diese Erweiterung verbessert die Möglichkeit einer sachgerechten einzelfallbezogenen Entscheidung. Nicht selten gibt es Einzelfälle, in denen die Voraussetzungen einer Registervergünstigung nur in dem konkreten Einzelfall, für den das Führungszeugnis benötigt wird vorliegen, ohne dass gleichzeitig ein besonderer Härtefall für alle künftigen Fälle gegeben sein muss.

7. Zu Nummer 7

In eine unbeschränkte Auskunft, die nach § 41 Absatz 1 nur ausnahmsweise bestimmten Behörden für bestimmte Zwecke zusteht, müssen künftig neben den Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB auch die Verurteilungen aufgenommen werden, welche in ein erweitertes Führungszeugnis nach dem neuen § 30a Absatz 5 aufzunehmen sind. Durch die Änderungen in § 41 Absatz 5 wird sichergestellt, dass bei diesen Verurteilungen ein entsprechender Hinweis bei einer unbeschränkten Auskunft erfolgt.

8. Zu Nummer 8

Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, soll zehn Jahre bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr betragen. Bei bestimmten, in § 46 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f genannten Verurteilungen zu einer Jugendstrafe beträgt die Länge der Tilgungsfrist bisher nur fünf Jahre. Da zu tilgende Eintragungen nicht in erweiterte Führungszeugnisse aufgenommen werden dürfen und ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt werden, wird die Tilgungsfrist bei den in § 46 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f genannten Verurteilungen auf zehn Jahre verlängert.

So wird sichergestellt, dass die Aufnahme von Verurteilungen zu Jugendstrafen von mehr als einem Jahr in ein erweitertes Führungszeugnis zehn Jahre lang erfolgen kann.

9. Zu Nummer 9

Vergleiche Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b.

10. Zu Nummer 10

Der neue § 69 Absatz 4 regelt die Frage, wie bereits im Bundeszentralregister vorhandene Eintragungen behandelt werden sollen. Absatz 4 Satz 1 stellt sicher, dass die bereits im Bundeszentralregister enthaltenen Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233, 234, 235 oder § 236 StGB ebenfalls erstmals bzw. länger in erweiterte Führungszeugnisse oder unbeschränkte Auskünfte aufgenommen werden.

II. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt zehn Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Die Registerbehörde benötigt diese Zeit zur Umstellung der automatisierten Datenverarbeitung im Zentralregister.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 793:
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez.gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter