Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - (§ 4 Absatz 1 Nummer 3)

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 gelten die Grenzwertbestimmungen für Dioxine und dl-PCB nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.

Laut der Fußnote zu Tabelle 1.4 (Nummer 1.4.10) gelten diese Grenzwerte aber auch nicht für Gärreste ohne Bioabfallanteil. Daher sind somit alle Biogasanlagen, die keine Bioabfälle im Sinne der BioAbfV einsetzen, von diesen Grenzwertbestimmungen befreit, also z.B. auch Anlagen, die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und nachwachsende Rohstoffe einsetzen. Somit stimmt die Festlegung der Fußnote nicht mit der nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 überein.

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 10 Absatz 6)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist § 10 Absatz 6 wie folgt zu fassen:

(6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden."

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. In § 4 werden neben Wirtschaftsdünger, die Düngemittel sind, auch Anforderungen an Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel geregelt. Ohne die vorgeschlagene Ergänzung könnte man zu der Ansicht kommen, dass es für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel keine Übergangsregelung geben soll, was aber nicht gewollt ist.

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 10 Absatz 7 - neu - DüMV)

In Artikel 1 Nummer 6 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

'b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

* vgl. hierzu Ziffer 2

den, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden." '

Begründung:

Die Übergangsfrist soll Herstellern und Inverkehrbringern die Anpassung an die neuen Vorgaben (hier: Anforderungen an den Siebdurchgang) ermöglichen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 Spalte 4),

Doppelbuchstabe dd (Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.4.2 Spalte 4),

Doppelbuchstabe ee (Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.4.3 Spalte 4),

Doppelbuchstabe hh (Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.4.6 Spalte 4)

Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der Novelle sollten die Mg-Gehalte von Kalken zukünftig nicht mehr als Nebenbestandteil, sondern entsprechend der Einzeltypen geregelt werden. Damit reduziert sich aber die gegenwärtige Analysen-Toleranz von 5 % auf 2,5 %.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Beibehaltung der doppelten Toleranz nach oben für Mg erhalten bleiben.

Da die Naturkalke direkt aus dem anstehenden Kalkstein gewonnen und lediglich technisch aufbereitet werden, findet eine Veränderung der originären Nährstoffgehalte nicht statt. Das Verhältnis von Ca zu Mg unterliegt somit - geogen bedingt - einer relativ weiten Spanne.

Da Mg eine höhere Neutralisationskapazität als Ca aufweist und zudem noch ein wichtiger Pflanzennährstoff ist, ist ein "Mehr" an Mg somit nicht qualitätsmindernd, sondern sogar qualitätsverbessernd. Bei den sehr engen Gehaltsspannen von 2,5 % müsste die Analysenhäufigkeit drastisch erhöht werden, damit die Spanne von 2,5 % sicher eingehalten werden kann.

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d (Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.11 Spalte 3)

In Artikel 1 Nummer 8 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:

'd) Tabelle 6 Nummer 6.4.11 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

"Siebdurchgang:

Begründung:

Die Einführung von Siebdurchgängen für Holzaschen wird begrüßt, da in der Vergangenheit häufig stark schlackehaltige Materialien auf den Markt kamen. Diese schlechten Herkünfte wären mit einer Korngrößenregelung deutlich klarer zu reglementieren als bisher.

Die vorgeschlagenen Siebdurchgänge werden jedoch für zu klein bewertet.

Nach Messungen von Düngemittelverkehrskontrollstellen (DVK) bei Holzaschen streut die Qualität der einzelnen Herkünfte besonders hinsichtlich der Korngrößen stark. Es gibt Anlagen, die viel Schlacke produzieren, aber auch Anlagen, die relativ homogene und feinkrümelige Aschepartien erzeugen. Diese Unterschiede ergeben sich nicht durch Unterschiede in der Aufbereitung, sondern allein durch Unterschiede bei den Verbrennungstemperaturen.

Mit Einführung der geringen Siebdurchgänge würden die schlechten Herkünfte eliminiert, leider aber auch diejenigen Herkünfte, die schon heute in vernünftiger Qualität vorliegen. Ohne einen weiteren Aufbereitungsschritt (Zermahlung) wäre kein Inverkehrbringen möglich. Diese Aufbereitung dürfte nur für große, zentralisierte Werke realisierbar sein. Regionale Ascheverwertung, wie es derzeit praktiziert wird, dürfte sich dann ausschließen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa0 - neu - (Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.1.10 Spalte 2)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ist dem Doppelbuchstaben aa folgender Doppelbuchstabe aa0 voranzustellen:

Begründung:

Unter dem Begriff "Holzkohle" werden in der Praxis verschiedene Stoffe bis hin zu Reststoffe aus der Pyrolyse verstanden. Hieraus folgt die Notwendigkeit, für eine Anwendung im Sinne des Düngegesetzes Anforderungen zu beschreiben. Die Vorgabe aus chemisch unbehandeltem Holz als alleinige Vorgabe hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Es werden auch Stoffe, die nicht vollständig verkohlt sind, als Holzkohle angeboten. Deshalb soll eine Ergänzung um einen Mindestgehalt an Kohlenstoff erfolgen. Holz hat typischerweise einen Kohlenstoffgehalt von 60 Prozent, Holzkohle einen Gehalt von 80 Prozent und Graphit einen C-Gehalt von 90 Prozent.

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - (Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.2.1 Spalte 3)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

'aa) Nummer 7.2.1 Spalte 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Beim Einsatz von tierischen Nebenprodukten sind diese nur als "Tierische Nebenprodukte" und der Angabe der Kategorie nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu kennzeichnen. Eine Angabe der tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffe (z.B. Knochenmehl, Blutmehl) ist nicht erforderlich. Diese Kennzeichnungsvorgabe ist unpräzise und dient nicht dem mit der Düngemittelverordnung beabsichtigten Schutz des Verbrauchers/Käufers.

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb1 - neu - (Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.3.16 Spalte 3)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ist nach Doppelbuchstabe bb folgender Doppelbuchstabe bb1 einzufügen:

Begründung:

Aschen aus der Verbrennung von Klärschlämmen nach Zeile 7.4.3 dürfen derzeit unter Bezug auf die Nummer 7.3.16 mit einem Siebdurchgang von 90 Prozent kleiner 20 mm (= Mittelkies oder Splitt; kleiner als Haselnüsse und größer als Erbsen) in folgenden Düngemitteltypen eingesetzt werden: Nr. 1.4.1 Kohlensaurer Kalk, Nr. 2.3 PK-Dünger, Nr. 2.4 NPK-Dünger und Nr. 3.2 organischmineralischer Dünger. Diese Aschen werden typischerweise als Phosphatkomponente in den vorgenannten Düngemitteltypen eingesetzt. Zur Sicherstellung der Nährstoffwirksamkeit ist hier der Siebdurchgang zu fordern, wie er auch für Düngemittel des Typs Nr. 1.2.9 Phosphatdünger aus ... gilt.

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd (Anlage 2 Tabelle 7.4 Nummer 7.4.12 Spalte 2)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd sind in Anlage 2 Tabelle 7.4 Nummer 7.4.12 Spalte 2 nach dem Wort "Teichwirtschaft" die Wörter "gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a der Bioabfallverordnung" einzufügen.

Begründung:

In Anlage 2 Tabelle 7 wird unter der lfd. Nummer 7.4.12 Fischteichschlamm als zulässiger Ausgangsstoff aufgenommen.

In der Begründung zur vorliegenden Verordnung ist dargelegt, dass hiermit eine Angleichung zwischen dem Düngemittelrecht und dem Abfallrecht (BioAbfV) erfolgen soll. In diesem Zusammenhang wird eine Klarstellung dahingehend für notwendig erachtet, dass es sich bei den Fischteichschlämmen um solche im Sinne des § 2 Nummer 1 i.V.m. Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a BioAbfV handelt. Ohne einen solchen ergänzenden Hinweis unter Nummer 7.4.12 besteht die Gefahr, dass fälschlicherweise die Regelungen des § 12 BBodSchV herangezogen werden mit der Folge einer unsachgemäßen Bewertung von "Teichschlämmen".

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb1 - neu - (Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.1.5 Spalte 2 Nummer 1)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe h ist nach Doppelbuchstabe bb folgender Doppelbuchstabe bb1 einzufügen:

Begründung:

Die Angabe einzelner Komplexbildner in der Typenbezeichnung ist nicht sinnvoll, da die Typenbezeichnung dadurch unübersichtlich lang wird und man den Komplexbildner dem komplexierten Stoff nicht zuordnen kann. Das Problem verschärft sich bei der Verwendung mehrerer Komplexbildner in einem Düngemittel. Stattdessen sollte der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff genannt werden, z.B. 8 % Fe Eisen (als Eisenhumat) oder 0,80 % Mn wasserlösliches Mangan (als Zitronensäurekomplex).

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb2 - neu - Dreifachbuchstabe aaa und bbb - neu - (Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.1.6 Spalte 1, Spalte 2)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe h ist nach Doppelbuchstabe bb1 - neu folgender Doppelbuchstabe bb2 einzufügen:

'bb2) Nummer 10.1.6 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 1.4 der Anlage 1 ist eine Mischung von bestimmten benannten Düngemitteln mit Düngemitteln dieses Abschnitt es zulässig. In der Anlage 2 Tabelle 10 fehlt es an einer dazu passenden Kennzeichnungsregel. Ohne die vorgeschlagene Kennzeichnungsregel wird der zugegebene Düngertyp für den Anwender nicht ersichtlich.

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe h Doppelbuchstabe ff (Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.3.4 Spalte 2 Nummer 4)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe h ist Doppelbuchstabe ff wie folgt zu fassen:

Begründung:

Redaktionelle Änderung.