Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 8. Dezember 2004 unterzeichneten Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBl. 1993 II S. 1308) in der Fassung des Übereinkommens vom 21. Dezember 1995 (BGBl. 1999 II S. 1010) und des Protokolls vom 25. Mai 1999 (BGBl. 1999 II S. 1082) wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll über seine Unterzeichnung einschließlich der darin enthaltenen einseitigen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Übereinkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Übereinkommen
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen


Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft -
in der Erwägung,
dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik
mit ihrem Beitritt zur Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (Schiedsverfahrenskonvention) sowie dem am 25. Mai 1999 in Brüssel unterzeichneten zugehörigen Protokoll beizutreten -
haben beschlossen,
dieses Übereinkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Diese im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union vereinigten Vertreter sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik treten bei: dem am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen in der durch das am 21. Dezember 1995 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen geänderten Fassung; dem am 25. Mai 1999 in Brüssel unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Artikel 2

Das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2:

2. Dem Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- in der Tschechischen Republik:

3. In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Gedankenstrich:

"- Italien

Il Ministro delle Finanze oder ein bevollmächtigter Vertreter"

folgende Fassung

"- Italien

Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein bevollmächtigter Vertreter".

Artikel 3

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik je eine beglaubigte Abschrift

Der estnische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der slowenische, der slowakische, der tschechische und der ungarische Wortlaut des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I bis IX beigefügt. Der estnische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der slowenische, der slowakische, der tschechische und der ungarische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Vertragsstaaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diese Staaten folgt.

Artikel 6

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Unterzeichnerstaaten

Artikel 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausendundvier.

Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland haben das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen am 8. Dezember 2004 in Brüssel unterzeichnet. Bei dieser Gelegenheit nahmen sie Kenntnis von folgenden einseitigen Erklärungen

Protokoll über die Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt

der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

I. Erklärung zu Artikel 7 des Übereinkommens

über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:

Erklärung von Belgien, der Tschechischen Republik, von Lettland, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei und Slowenien zu Artikel 7 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen Belgien, die Tschechische Republik, Lettland, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei und Slowenien erklären, dass sie von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen werden.

II. Erklärungen zu Artikel 8 des Übereinkommens

über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:

1. Erklärung der Republik Zypern:

Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" liegt in folgenden Fällen vor:

2. Erklärung der Tschechischen Republik:

Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" gegen die Steuergesetze ist jeder Verstoß gegen die Steuergesetze, der mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld geahndet wird. Ein Verstoß gegen die Steuergesetze in diesem Sinn ist

3. Erklärung der Republik Estland:

Der Ausdruck "empfindlich zu bestrafender Verstoß" wird im Sinne von Steuerhinterziehung ausgelegt, die nach estnischem Recht (Strafgesetzbuch) strafrechtlich geahndet wird.

4. Erklärung der Hellenischen Republik:

Die von der Hellenischen Republik im Jahr 1990 erstellte Definition eines "empfindlich zu bestrafenden Verstoßes" erhält folgende Fassung:

"Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen steuerliche Vorschriften, die mit Verwaltungssanktionen geahndet wird, sowie ein durch strafrechtliche Sanktionen zu ahnender Verstoß gegen die Steuergesetze gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Rechnungsführung und des Einkommensteuergesetzes sowie allen spezifischen Bestimmungen des Steuerrechts, die verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen festlegen."

5. Erklärung der Republik Ungarn:

Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine Steuerstraftat oder ein Steuervergehen, die/das mit strafrechtlichen Sanktionen von über 50 Mio. HUF geahndet wird.

6. Erklärung der Republik Lettland:

Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die auf dem Verwaltungsweg sowie strafrechtlich geahndet wird.

7. Erklärung der Republik Litauen:

Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine Zuwiderhandlung wie zum Beispiel vorsätzliches Verhalten und Widerstand gegen Steuerprüfungen, die strafrechtlich oder auf dem Verwaltungsweg geahndet wird.

8. Erklärung der Republik Malta:

Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß", der mit Verwaltungssanktionen oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet wird, ist gegeben, wenn eine Person mit dem Vorsatz, Steuern zu hinterziehen oder eine andere Person bei der Steuerhinterziehung zu unterstützen,

9. Erklärung des Königreichs der Niederlande:

Die vom Königreich der Niederlande im Jahr 1990 erstellte Definition eines "empfindlich zu bestrafenden Verstoßes" erhält folgende Fassung:

10. Erklärung der Portugiesischen Republik:

Die von der Portugiesischen Republik im Jahr 1990 erstellte Definition eines "empfindlich zu bestrafenden Verstoßes" erhält folgende Fassung:

11. Erklärung der Republik Polen:

Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine schuldhafte Zuwiderhandlung eines Steuerpflichtigen gegen die Steuergesetze, die mit einer Geldstrafe, einer Haftstrafe oder beiden Strafen zusammen oder Freiheitsentziehung geahndet wird.

12. Erklärung der Republik Slowenien:

Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" liegt bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die geahndet wird, vor.

13. Erklärung der Slowakischen Republik:

Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist ein Verstoß gegen die Steuerpflicht, der mit einer "Geldstrafe" gemäß dem Steuerverwaltungsgesetz Nr. 511/1992 Slg. in der geänderten Fassung, den einschlägigen Steuergesetzen oder dem Gesetz über die Buchführung geahndet wird, und ein "zu bestrafender Verstoß" ist eine in Verbindung mit Verstößen gegen die genannten Gesetze begangene Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch geahndet wird.

Geschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausendundvier.

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Parteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hatten sich in Artikel 220 dieses Vertrages verpflichtet, zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft sicher zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien am 23. Juli 1990 ein Übereinkommen geschlossen, das in einem zweistufigen Verfahren eine Doppelbesteuerung von Transaktionen zwischen verbundenen und in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen bzw. Unternehmensteilen beseitigt. Es unterscheidet sich von den Verständigungsverfahren der Doppelbesteuerungsabkommen durch ein zusätzliches Schlichtungsverfahren, bei dem die zwischenstaatliche Gewinnaufteilung durch eine Schiedsstelle verbindlich entschieden werden kann. Durch den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen wird ein koordiniertes Vorgehen auch mit diesen Mitgliedstaaten sichergestellt. Die beitretenden Mitgliedstaaten erfüllen damit eine mit ihrem Beitritt zur Union eingegangene Verpflichtung. Das Protokoll über die Unterzeichnung enthält ergänzende Erklärungen einzelner Mitgliedstaaten.

II. Besonderes

Zu Artikel1

Artikel 1 hat den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand.

Zu Artikel2

Artikel 2 definiert die vom Übereinkommen umfassten Steuern sowie den Ausdruck "zuständige Behörde" der beigetretenen Mitgliedstaaten.

Zugleich werden die bisherigen Aufzählungen der vom Übereinkommen umfassten Steuern Dänemarks, Spaniens, Italiens und Schwedens sowie die zuständige Behörde Italiens den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Zu Artikel3

Artikel 3 regelt, dass den beigetretenen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Stammübereinkommens sowie der nachträglichen Änderungen in den Sprachen der Mitgliedstaaten übermittelt wird. Zudem bestimmt Artikel 3, dass der estnische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der slowenische, der slowakische, der tschechische und der ungarische Wortlaut des Stammübereinkommens und der nachträglichen Änderungen (BGBl. 1993 II S. 1308; 1999 II S. 1010, 1082) dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 beigefügt werden und gleichermaßen verbindlich sind wie die übrigen Sprachfassungen des Übereinkommens.

Zu Artikel4

Artikel 4 regelt die bei internationalen Abkommen übliche Ratifizierung.

Zu Artikel5

Artikel 5 enthält die Bestimmungen zum Inkrafttreten des Übereinkommens.

ZuArtikel6

Artikel 6 beschreibt das Notifizierungsverfahren.

Zu Artikel7

Artikel 7 enthält die Hinterlegungsklausel für das Übereinkommen.