Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung

A. Problem und Ziel

Förderung der Hilfsbereitschaft für die durch das Seebeben in Südostasien vom Dezember 2004 Geschädigten.

B. Lösung

Freistellung steuerlich nicht belasteter Zuwendungen aus Entgeltbestandteilen an die Geschädigten von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft wird insofern entlastet, als mangels Beitragspflicht der zugewendeten Entgeltbestandteile der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag entfällt. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Für die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung entstehen durch den Verzicht auf die Beitragspflichtigkeit bestimmter Entgeltbestandteile nicht quantifizierbare Mindereinnahmen.

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Januar 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung

Vom ... 2005

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 14 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), von denen § 17 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst, sowie § 17 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) und § 14 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

§ 1

ln § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 62a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Inland" die Wörter "oder durch das Seebeben in Südostasien vom Dezember 2004" eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 25. Dezember 2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ... 2005

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Den Geschädigten des Seebebens in Südostasien im Dezember 2004 soll umfassend geholfen und die Hilfsbereitschaft der Mitbürger unterstützt und anerkannt werden. Deshalb soll es ermöglicht werden, Entgeltbestandteile, soweit sie steuerlich nicht belastet sind, auch zugunsten von Geschädigten dieser Naturkatastrophe allgemein frei von der Beitragspflicht zur Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zuzuwenden. Zu diesen steuerlich nicht belasteten Zuwendungen zählen auch solche, bei denen aus Gründen unbilliger Härte oder Vereinfachungsgründen auf eine Steuererhebung verzichtet wird.

Die Regelung trägt der gesetzlichen Forderung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB lV nach weitgehender Übereinstimmung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht Rechnung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Ergänzung in Nummer 8 stellt sicher, dass steuerlich nicht belastete Entgeltbestandteile, die zugunsten der durch das Seebeben in Südostasien im Dezember 2004 Geschädigten zugewendet werden, nicht mit Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung belastet werden. Auch Wertguthaben, die bereits angesammelt sind, werden erfasst. Dies entspricht den Regelungen, wie sie seit dem Jahre 2002 für inländische Naturkatastrophen gelten.

Zu § 2

Um alle Fälle der Hilfsbereitschaft gleich zu behandeln, wird die Regelung bereits zum 25. Dezember 2004, dem Tag des Beginns der Naturkatastrophe, in Kraft gesetzt.

C. Finanzieller Teil

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Änderung der Arbeitsentgeltverordnung keine Kosten. Die Wirtschaft, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, werden insofern entlastet, als mangels Beitragspflichtigkeit der zugewendeten Entgeltbestandteile der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag entfällt.

Für die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung entstehen durch den Verzicht auf die Beitragspflichtigkeit bestimmter Entgeltbestandteile nicht quantifizierbare Mindereinnahmen.

D. Preiswirkungsklausel

Die Änderung der Arbeitsentgeltverordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau.