Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 92. Sitzung am 6. März 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 18/4227 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst - Drucksachen 18/3784, 18/4053 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 4 Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Andere Unternehmen, deren Vertretungsorgan und Aufsichtsrat nach § 36 oder § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen, haben in ihren Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gesellschaften, die nicht zur Offenlegung eines Lageberichts verpflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 zu erstellen und gemäß Absatz 1 Satz 2 zu veröffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch Offenlegung eines unter Berücksichtigung von Satz 1 erstellten Lageberichts erfüllen."

6. In Artikel 12 wird die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. September 2015" ersetzt.

7. Artikel 15 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. § 52 wird wie folgt geändert:

8. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

9. Artikel 17 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

10. Artikel 19 Nummer 4 wird folgt geändert:

11. Nach Artikel 21 wird folgender Artikel 22 eingefügt:

"Artikel 22
Änderung des Umwandlungsgesetzes

In § 76 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt."

12. Der bisherige Artikel 22 wird Artikel 23 und wird wie folgt geändert:

13. Der bisherige Artikel 23 wird Artikel 24.