Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 932. Sitzung am 27. März 2015 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 5. März 2015 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten.

Der Bundesrat weist erneut auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes hin, dessen Einbringung beim Deutschen Bundestag der Bundesrat am 28. November 2014 beschlossen hat (vgl. BR-Drucksache 557/14(B) HTML PDF ). Der Gesetzentwurf sieht eine aus Sicht des Bundesrates dringend erforderliche Anpassung des Ausgangsbetrags der Regionalisierungsmittel an den nachgewiesenen Bedarf (8,5 Mrd. Euro im Jahr 2015) sowie eine Erhöhung der jährlichen Dynamisierungsrate auf 2 v.H. vor.

Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass die Regionalisierungsmittel nicht Gegenstand der Gespräche zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sind.

Begründung:

Das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegG) ist die zentrale Finanzierungsquelle für die Finanzierung der Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr. Es sieht in § 5 Absatz 5 RegG eine im Jahr 2014 anstehende Revision der Mittel vor. Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes. Es handelt sich um ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die Länder haben im Jahr 1993 dem Gesamtkompromiss der Bahnreform nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die mit der Regionalisierung verbundenen Lasten ihnen durch den Bund voll ausgeglichen werden.

Die Haltung der Länder zum notwendigen Finanzierungsumfang ergibt sich aus dem bereits durch den Bundesrat vorgelegten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (BR-Drucksache 557/14(B) HTML PDF ). Die dort genannten Ansätze sind gutachterlich unterlegt. Darüber hinaus wurde auch bereits dargelegt, dass die Finanzierung langfristig geregelt werden muss, um für Auftragsvergaben ausreichende Planungssicherheit zu haben.

Im vorliegenden Gesetz ist keine der zentralen Forderungen aus dem zeitlich vor dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes des Bundesrates (BR-Drucksache 557/14(B) HTML PDF ) enthalten.

Das vorliegende Dritte Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes wird weder einem vollen Ausgleich der mit der Regionalisierung verbundenen Kosten noch der Notwendigkeit einer langfristigen Planungssicherheit gerecht. Somit erfüllt das vorliegende Gesetz auch den Auftrag der sich aus dem bisherigen Gesetz ergebenden Revisionsklausel nicht.

Daher fordert der Bundesrat eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes.