Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes sowie des Hochschulstatistikgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes sowie des Hochschulstatistikgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes sowie des Hochschulstatistikgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes sowie des Hochschulstatistikgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

Das Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Hochschulstatistikgesetzes

Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 69 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Telefonnummern" durch das Wort "Telekommunikationsanschlussnummern" ersetzt.

3. § 8 wird aufgehoben."

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Finanzen kann das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Vorbemerkungen

Im Mittelpunkt des vorliegenden Entwurfs eines Artikelgesetzes steht das Finanz- und Personalstatistikgesetz (Artikel 1). Änderungen im Hochschulstatistikgesetz sind in Artikel 2 geregelt. Aufgrund der umfangreichen Änderungen des Wortlauts des Finanz- und Personalstatistikgesetzes und als Beitrag zur Normenklarheit wird eine Bekanntmachungserlaubnis aufgenommen (Artikel 3).

Die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Nr. 1 GG (Statistik für Bundeszwecke).

Artikel 4 regelt das In-Kraft-Treten.

2. Zu Artikel 1

Die auf der Grundlage des Finanz- und Personalstatistikgesetzes durchgeführten Statistiken zur öffentlichen Finanzwirtschaft und zum Personal im öffentlichen Dienst sind wichtige Entscheidungshilfen für die einzelnen Bereiche der Politik, vor allem für die Wirtschafts- und Finanzpolitik.

Mit der vorliegenden Novelle zum Finanz- und Personalstatistikgesetz werden vor allem die statistischen Anforderungen der Europäischen Union (EU) zur Erhebung der Finanzaktiva (Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates für finanzielle Transaktionen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten (ABl. EU (Nr. ) L 51 S. 1) in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund der Ausgliederungen von Einrichtungen aus den öffentlichen Haushalten werden darüber hinaus im Gesetz Vorkehrungen getroffen, die Finanzstatistiken als aussagefähige Basisstatistiken für den detaillierten Datenbedarf der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder (Staatskonto, Verteilungsrechnung) zu sichern. Auch die Reformbestrebungen der öffentlichen Haushalte zu einem neuen doppischen Rechnungswesen - insbesondere auf der kommunalen Ebene - werden berücksichtigt. Straffungen des Erhebungsprogramms werden zeitgleich umgesetzt, um die zwangsläufigen Kosten der Erhebung zu kompensieren.

Den von der EU beschlossenen Statistiken über die Finanzaktiva und Schulden des Staates wird bisher auf der Passivseite durch die vierteljährliche Erhebung der Schulden der öffentlichen Haushalte entsprochen. Der Vermögensnachweis wird durch eine jährliche Erhebung ab dem Haushaltsjahr 2004 sichergestellt. Die Begriffsbestimmung der Finanzaktiva richtet sich nach den im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen von 1995 (ESVG 95) (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) festgelegten Definitionen.

Die Ausgliederung von öffentlichen Einrichtungen aus den Kernhaushalten von Bund, Ländern und Gemeinden erfordert eine Anpassung der Berichterstattung, um das statistische Gesamtbild über die öffentlichen Finanzen zu sichern. Durch die vierteljährliche Erfassung der Finanzen der ausgegliederten Einheiten des Staatssektors werden Berichtslücken verhindert.

Mit der Novellierung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes wird auch den neuen Entwicklungen im öffentlichen Rechnungswesen Rechnung getragen. Bisher erfolgt die finanzstatistische Erfassung der Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte ausschließlich in einer Gliederung, die dem gemeinsamen haushaltssystematischen Rahmen auf kameraler Basis von Bund und Ländern einerseits sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden andererseits entspricht. Diese Bindung stellt sicher, dass die finanzstatistischen Daten ohne Zusatzaufwand unmittelbar aus den öffentlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungsunterlagen entnommen werden können. Durch die jüngsten Bestrebungen zur Flexibilisierung des öffentlichen Haushaltswesens, insbesondere durch einen Übergang zu einem neuen doppischen Rechnungswesen der Kommunen, war die Bindung des bisherigen kameralen haushaltsystematischen Rahmens für die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nicht mehr ausreichend. Der Gesetzentwurf ermöglicht für die Kommunen mit doppischem Rechnungswesen daher auch die Erhebung der Einzahlungen und Auszahlungen nach Konten und Produktgruppen, um die Daten ohne Zusatzaufwand aus den Kassen- und Rechnungsunterlagen zu entnehmen.

Die Straffung von Teilen des Erhebungsprogramms soll zu Einsparungen und Entlastungen bei den Berichtspflichtigen führen und kann teilweise die Belastung durch den oben genannten Mehrbedarf kompensieren. Die Novelle sieht den Verzicht auf die Erhebungen zur Finanzplanungsstatistik, die Einführung einer flexiblen Abschneidegrenze bei der Gemeindegröße im Rahmen der kommunalen Haushaltsansatzstatistik sowie ein eingeschränktes Erhebungsprogramm insbesondere bei den rechtlich selbstständigen Organisationen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung im Rahmen der Personalstand- und Versorgungsempfängerstatistik vor.

Mit der Regelung zur elektronischen Datenübermittlung wird eine weitere wichtige Voraussetzung zur Entlastung der Auskunft gebenden Stellen geschaffen. Sie ermöglicht die Umsetzung der medienbruchfreien Integration der Produktionsprozesse von der Datenerhebung bis zur Informationsverbreitung.

3. Zu Artikel 2

Mit dem Entwurf einer Novelle zum Hochschulstatistikgesetz soll dem aktuellen Datenbedarf von Hochschulen, Ministerien und Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie den sich wandelnden Rechnungs- und Finanzierungssystemen der Hochschulen Rechnung getragen werden. Die geltende Rechtsgrundlage lässt nur eine Erfassung der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsmäßiger Gliederung zu. Die Orientierung der Hochschulfinanzstatistik an den Haushaltssystematiken ist jedoch nicht mehr zeitgemäß, da viele Hochschulen Globalhaushalte erhalten haben, das kaufmännische Rechnungswesen eingeführt haben und neue Finanzierungsquellen erschließen müssen.

4. Kosten

4.1. Kosten der Statistikerstellung Bund (Statistisches Bundesamt)

Jährliche Mehrkosten: 219.800 Euro Einmalige Umstellungskosten:519.700 Euro Länder (Statistische Ämter)

Jährliche Mehrkosten: 3.012.313 Euro Einmalige Umstellungskosten: 532.215 Euro

Kosten der Verbundprogrammierung der Statistischen Ämter von Bund und Ländern Einmalige Programmierkosten: 50.000 Euro

Eine detaillierte Aufstellung findet sich im Anhang.

4.2. Kosten der Auskunft gebenden Stellen

Zusätzliche Kosten entstehen den Auskunft gebenden Stellen vor allem durch die beiden neuen durch EU-Anforderungen bedingten Erhebungen der

Da das Rechnungswesen der Komrnunen unterschiedlich organisiert ist, lassen sich die kosten nicht genau beziffern.

Durch folgende Maßnahmen sollen die entstehenden Mehraufwendungen gedämpft und teilweise kompensiert werden:

4.3. Sonstige Kosten

Da die Änderungen nur öffentlichen Haushalte und einige ausgegliederte Einheiten der öffentlichen Haushalte betreffen und keine großen finanziellen Belastungen darstellen, ergeben sich keine mittelbaren preisrelevanten Effekte. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer
1 (§ 1 Nr. 3 FPStatG)

§ 1 FPStatG enthält die Aufzählung der als Bundesstatistiken durchzuführenden einzelnen Erhebungen. Das Erhebungsprogramm wird um die Finanzaktiva ergänzt.

Derzeit darf - anders als die öffentlichen Schulden - das öffentliche Finanzvermögen nicht erfasst werden. Jährlich muss aufgrund bereits bestehender Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) eine Erhebung der Finanzaktiva bei allen öffentlichen Haushalten erfolgen. Eine für Deutschland geltende Ausnahmeregelung läuft im Jahre 2005 aus. Ab diesem Zeitpunkt werden die Daten der jährlichen Erhebung als Basis für die vierteljährliche Finanzvermögenserfassung durch die Deutsche Bundesbank benötigt. Die Bewertung der Finanzaktiva richtet sich nach den Grundsätzen der jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

Zu Nummer 2
(§ 2 FPStatG)

§ 2 FPStatG enthält die Bestimmung des Berichtskreises. Die Änderungen stellen sicher, dass die Statistiken auch bei den neueren Formen der Organisation öffentlicher Aufgaben ein zuverlässiges Gesamtbild der Finanzen aller öffentlichen Haushalte und des Personals im öffentlichen Dienst geben. Neben den öffentlichen Haushalten der Gebietskörperschaften, der Zweckverbände, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit beziehen die Statistiken der Finanzwirtschaft und des Personals daher auch alle öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen in rechtlich selbstständiger Form oder unselbstständiger Form mit eigenem Rechnungswesen in die Berichterstattung ein.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 FPStatG)

Die Formulierung "Forschungsanstalten" in § 2 Abs. 1 Nr. 7 FPStatG wird durch die Formulierung "Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung" mit dem Ziel der redaktionellen Klarstellung präzisiert.

Der Begriff "Betriebe" wird in Anpassung an das ESVG 95 unter den Begriff "Unternehmen" subsumiert und kann folglich gestrichen werden.

Aus Gründen der Rechtsklarheit wird in § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG die Erfassung der rechtlich unselbstständigen Erhebungseinheiten in öffentlicher Rechtsform, für die Sonderrechnungen geführt werden, ausdrücklich geregelt. Dazu zählen die Bundes- und Landesbetriebe nach § 26BHO/LHO, die kommunalen Eigenbetriebe sowie die Sondervermögen von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden. Diese sind organisatorisch und vermögensmäßig verselbstständigt, rechtlich aber unselbstständig. Für sie werden Sonderrechnungen geführt, d.h. sie verfügen über ein eigenes Rechnungswesen.

Zu Nummer 2 Buchstabe b
(§ 2 Abs. 3 FPStatG)

Die Tendenz öffentliche Aufgaben aus den Haushalten herauszulösen und ihre Finanzwirtschaft in einer gesonderten Rechnung zu führen, hat die grundlegende Aufgabe der Finanzstatistik, umfassend über die gesamten Finanzen aller öffentlichen Haushalte zu berichten, immer mehr erschwert. Deshalb sollen ergänzend auch die privatrechtlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen erfasst werden, an denen die Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit sowie die rechtlich selbstständigen Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind.

Aus dem gleichen Grund werden ausgegliederte Stiftungen des privaten Rechts in den Kreis der Erhebungseinheiten einbezogen. Anders als die Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 10 fallen, bestand hier bislang eine Lücke im Berichtskreis. Einrichtungen und Unternehrnen in privater Rechtsform (AG, GmbH) werden nach § 2 Abs. 3 statistisch nur erfasst, wenn Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit bzw. die Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar (über andere öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen) beteiligt sind und damit das öffentliche Interesse an der Wahrnehmung der Aufgabe gesichert ist. Da aber bei einer Stiftung das für einen bestimmten Zweck vorgesehene Vermögen rechtlich verselbstständigt ist, ist eine Beteiligung daran nicht möglich. Demzufolge sind Stiftungen des privaten Rechts nur dann in den Berichtskreis einzubeziehen, wenn alle drei folgenden Kriterien erfüllt sind:

Analog zu § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG wird auch hier der Begriff "Betriebe" gestrichen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dieser Regelung verwiesen.

Zu Nummer 2 Buchstabe c
(§ 2 Abs. 4 FPStatG)

Die Regelung stellt sicher, dass die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Einheiten hinsichtlich ihrer ausgegliederten Einheiten nach Merkmalen befragt werden dürfen, die es den statistischen Ämtern erlauben, zu klären, ob die ausgegliederten Einheiten dem Sektor Staat nach der Definition des ESVG 95 zuzuordnen sind.

Zu Nummer 3
(§ 3 FPStatG)

Die Periodizität und die Erhebungsmerkmale für die Erfassung der öffentlichen Ausgaben und Einnahmen sind in § 3 detailliert geregelt. Gegenüber der bisherigen Erhebungspraxis ergeben sich folgende zum Teil grundlegenden Neuerungen:

Zu Nummer 3 Buchstabe a
(§ 3 Abs. 1 FPStatG)

Auf die bisherige Statistik der 5-jährigen Finanzplanung des Bundes und der Länder soll künftig verzichtet werden. Dadurch werden die Auskunft gebenden Berichtsstellen entlastet und der Erhebungsaufwand reduziert. Demzufolge ist die bisherige Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b FPStatG zu streichen.

Das Wort "geltenden" in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a FPStatG wird gestrichen, weil es sich immer um den jeweils geltenden Gruppierungsplan handelt.

Die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c FPStatG bezieht sich auf das Hochschulstatistikgesetz in der jeweiligen Fassung. In der revidierten

Fassung des Hochschulstatistikgesetzes wird zwischen Hochschulen mit kaufmännischem und kameralistischem Rechnungswesen unterschieden. Entsprechend sind somit künftig die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, zu erfassen.

Die Einführung einer vierteljährlichen Erhebung der Hochschulfinanzen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c ist für Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erforderlich. Diese benötigen für die Erfüllung von Anforderungen der EU vollständige vierteljährliche Informationen über die Staatsfinanzen und damit auch über die Finanzen der Hochschulen. Die vierteljährliche Erhebung der Hochschulfinanzen trägt dazu bei, dass für bildungspolitische Zwecke Informationen über die aktuelle Entwicklung der Finanzen dieses Bereichs bereitgestellt werden können.

Zu Nummer 3 Buchstabe b
(§ 3 Abs. 2 FPStatG)

Die finanzstatistische Erfassung der Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte basiert bislang auf der einheitlichen Anwendung abgestimmter Systematiken auf kameralistischer Basis für die Haushalte des Bundes und der Länder einerseits sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände andererseits. Die Bindung an den kameralen haushaltssystematischen Rahmen stellt sicher, dass die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben unmittelbar entsprechend der Untergliederung der Haushaltssystematiken aus den öffentlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungsunterlagen entnommen werden können, ohne die Erhebungseinheiten durch Datenbereitstellung und -transfer zusätzlich zu belasten.

In dieser Novelle wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Kommunen in Zukunft kameralistisch oder doppisch buchen können. Daher wird mit dieser Regelung sichergestellt, dass auch doppisch buchende Kommunen in Zukunft die finanzstatistischen Anforderungen direkt aus ihrem Kassen- und Rechnungswesen ohne Zusatzaufwand erfüllen können.

Weiterhin soll es den Ländern zur Entlastung von Auskunft gebenden und statistischen Ämtern möglich sein, bei Gemeinden mit 3.000 bis 10.000 Einwohnern von einer Erfassung der Haushaltsansätze abzusehen. Damit können Kosten eingespart werden.

Zusätzlich zu den Bauausgaben werden in Zukunft auch die Ausgaben oder Auszahlungen für Soziale Sicherung (einschließlich der Grundsicherung für Arbeitssuchende) in der Gliederung nach Aufgabenbreichen oder Produktgruppen in der Haushaltansatzstatistik und der vierteljährlichen Kassenstatistik erfasst.

Zu Nummer 3 Buchstabe c
(§ 3 Abs. 3 FPStatG)

Die Einführung einer vierteljährlichen Erhebung der Einnahmen und Ausgaben oder der Erträge und Aufwendungen und Investitionsausgaben bei den Zweckverbänden und zweckverbandsähnlichen Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit erfolgt zur Darstellung der Zahlungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Zu Nummer 3 Buchstabe d
(§ 3 Abs. 5 FPStatG)

Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass viele Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung nicht mehr kameralistisch, sondern kaufmännisch buchen. Es ist in Zukunft möglich die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben dieser Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung in adäquater Form zu erfassen. Die zusätzliche Gliederung der Ausgaben nach der Art der Forschungstätigkeit ist für die nationale und internationale Forschungsberichterstattung von großer Bedeutung. Wichtig sind insbesondere Informationen über die Grundlagenforschung in Beziehung zu den Ausgaben für angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung.

Zu Nummer 3 Buchstabe e
(§ 3 Abs.7 FPStatG)

Hier wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Kommunen in Zukunft kameralistisch oder doppisch buchen dürfen.

Zu Nummer 3 Buchstabe f
(§ 3 Abs. 5 FPStatG)

Die Anpassung des FPStatG erfolgt mit dem Ziel, die aus dem bisherigen finanzstatistischen Berichtskreis ausgegliederten öffentlichen Einrichtungen des Staatssektors zu erfassen. Da die nach Absatz 8 zu erhebenden Merkmale bereits in der Hochschulstatistik nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, können die statistischen Ämter der Länder nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit von einer Erhebung im Finanz- und Personalstatistikgesetz absehen, wenn die Erhebungspositionen in der Hochschulstatistik den Anforderungen der Finanz- und Personalstatistik genügen. Um die Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen auch in der Finanz- und Personalstatistik darstellen zu können, können dann bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen die erhobenen Angaben zu den Erträgen, Aufwendungen und Investitionsausgaben sowie bei Hochschulen mit kameralistischem Rechnungswesen die erhobenen Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen aus der Hochschulstatistik verwendet werden.

Eine gesonderte gesetzliche Regelung der vierteljährlichen Erhebung der Einnahmen und Ausgaben der Sondervermögen - wie bisher in § 3 Abs. 8 Nr. 1 FPStatG geregelt - ist künftig nicht erforderlich, da die Neufassung des § 3 Abs. 5 FPStatG die bisherige gesetzliche Regelung abdeckt.

Auf die Erhebung der Bauausgaben nach Aufgabenbereichen - bisher in § 3 Abs. 8 Nr. 2 geregelt - wird künftig verzichtet.

Zu Nummer 4
(§ 5 FPStatG)

Es werden auch die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit erfasst, um den finanzstatistischen Schuldenstand an den Schuldenstand nach dem ESVG 95 (Maastricht-Schuldenstand) anzunähern.

Zu Nummer 4 Buchstabe c
(§ 5 Nr. 2 FPStatG)

Es werden auch die Zweckverbände erfasst, um den finanzstatistischen Schuldenstand an den Schuldenstand nach dem ESVG 95 (Maastricht-Schuldenstand) anzunähern.

Eine gesonderte Aufzählung der Sondervermögen wie in der bisherigen Nummer 2 ist künftig verzichtbar. Die Sondervermögen sind Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und dem Sektor Staat zuzurechnen.

Zu Nummer 4 Buchstabe d und e
(§ 5 Nr. 3 und 4 FPStatG)

Die Finanzaktiva (Stand und Transaktionen) wie sie im ESVG 95 definiert sind:

Die Bewertung des aktiven Finanzvermögens richtet sich nach den Grundsätzen der jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

Zu Nummer 5
(§ 6 FPStatG)

Die Vorschrift regelt die nach § 1 Nr. 4 FPStatG durchzuführende Personalstandstatistik. Die Erhebung wird bei allen in § 2 FPStatG genannten Erhebungseinheiten durchgeführt. Bislang waren die Betriebskrankenkassen privater Unternehmen von der Erhebung ausgenommen. Zur vollständigen Erfassung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in der Personalstandstatistik wird die bisherige Ausnahmeregelung aufgehoben. Die Regelung zur erstmaligen Erhebung der Personalstandstatistik im Jahr 1993 ist im Zeitablauf gegenstandslos geworden und wird daher aufgehoben.

Die Gliederung nach Aufgabenbereichen bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird als Folgeänderung zu § 3 Abs. 2 um die Gliederung nach Produktgruppen ergänzt.

Die erweiterte Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 FPStatG dient der Klarstellung, dass auch einzelne Bezügebestandteile erfasst werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 8 FPStatG regelt die bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 FPStatG genannten Einheiten zusätzlich zu erhebenden Merkmale und ersetzt damit die entsprechende Regelung in § 6 Abs. 3 FPStatG. Zusätzlich zum bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung bisher erhobenen Merkmal "Bildungsabschluss" wird das Merkmal "Staatsangehörigkeit" erhoben. Im Gegenzug entfällt das Merkmal "fachliche Gliederung". Die Aufnahme des Merkmals der Staatsangehörigkeit in § 6 Abs. 1 Nr. 8 FPStatG dient dazu, Daten über die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Personals, den Wissenschaftleraustausch und den Grad der Internationalisierung zu gewinnen.

Die befristet geltende Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 2 FPStatG für die Form der Datenlieferung ist im Zeitablauf gegenstandslos geworden und wird daher aufgehoben.

Bei den rechtlich selbstständigen Organisationen ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 FPStatG wird zur Entlastung der Auskunftspflichtigen nur ein eingeschränktes Erhebungsprogramm durchgeführt.

Zu Nummer 6
(§ 7 FPStatG)

Die Vorschrift regelt die nach § 1 Nr. 5 FPStatG durchzuführende Versorgungsempfängerstatistik. Die Regelung zur erstmaligen Erhebung der Versorgungsempfängerstatistik im Jahr 1994 ist im Zeitablauf gegenstandslos geworden und wird daher aufgehoben.

Die erweiterte Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 FPStatG dient der Klarstellung, dass neben einzelnen Bestandteilen der Versorgungsbezüge auch der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge erfasst werden kann.

Aufgrund der Neuregelung des Versorgungsrechts werden nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 FPStatG zusätzlich die Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand erhoben. Die Angaben werden für die Weiterentwicklung des Versorgungsrechts benötigt.

Die befristet geltende Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 2 FPStatG für die Form der Datenlieferung ist im Zeitablauf gegenstandslos geworden und wird daher aufgehoben.

Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG in privater Rechtsform wird zur Entlastung der Auskunftspflichtigen nur ein eingeschränktes Erhebungsprogramm durchgeführt. Dies gilt auch für die rechtlich selbstständigen Organisationen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 FPStatG.

Zu Nummer 7
(§ 8 FPStatG)

Die Regelung zur erstmaligen Erhebung der Sonderversorgungsempfängerstatistik im Jahr 1994 ist gegenstandslos geworden und wird daher aufgehoben.

Zu Nummer 8
(§ 9 FPStatG)

Aufgrund der Neuregelung des § 3 Abs. 2 FPStatG, die für die Gemeinden und Gemeindeverbände mit doppischem Rechnungswesen die Erhebung der kommunalen Finanzen in der Gliederung nach Konten und Produktgruppen vorsieht, wird künftig als zusätzliches Erhebungsmerkmal für die Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 FPStatG die Art des Rechnungswesens benötigt.

Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG wird zusätzlich zur bisherigen Regelung der Name und die Sitzgemeinde erhoben, da diese Angaben für die integrierte Darstellung von Kernhaushalten und ausgegliederten Einheiten erforderlich sind. Die öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen werden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sowohl einzeln ausgewertet (statistische Darstellung der Beteiligungsverhältnisse der öffentlichen Hand) als auch für ein abgerundetes Gesamtbild mit ihren Trägern zusammengefasst dargestellt. Hierfür werden spezifische fachliche Merkmale benötigt, die eine Zuordnung der Erhebungseinheiten zu ihren Trägern und zu bestimmten Aufgabenfeldern zulassen. Diese Angaben werden auch für Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen benötigt

Zu Nummer 9
(§ 10 FPStatG)

Zusätzlich zur Telefonnummer sollen auch die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse (sog. Telekommunikationsanschlussnummern) für eventuelle Rückfragen angegeben werden.

Zu Nummer 10
(§ 11 FPStatG)

In § 1 FPStatG wird, entsprechend den Anforderungen des Bundesstatistikgesetzes, der Kreis der zu Befragenden ausdrücklich bestimmt sowie deren Pflicht zur Auskunftserteilung festgelegt. Neu wird die elektronische Datenübermittlung nach Vorgaben der statistischen Ämter in die Regelung aufgenommen. Im Rahmen der E-Government-Initiative streben die statistischen Ämter eine medienbruchfreie Integration der Produktionsprozesse von der Datenerhebung bis zur Informationsverbreitung an. Durch den Einsatz moderner Datentransfertechnologien wird die Belastung der Auskunftgebenden deutlich verringert. Bei den statistischen Ämtern lässt sich durch die elektronische Datenübermittlung die Zusammenarbeit erheblich beschleunigen und kostengünstiger gestalten.

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wurde zur Vermeidung von Lücken der Kreis der Auskunftspflichtigen ergänzt, da die Möglichkeit besteht, das Rechnungswesen aus den Erhebungseinheiten auszugliedern.

Zu Nummer 11
(§ 12 FPStatG)

Der bisher zwischen dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder bestehende Arbeitsschritt bezüglich einer zentralen Erhebung und Aufbereitung der Daten der Bundeseinrichtungen wird für alle Statistiken beibehalten.

Aufgrund einer Vereinbarung mit den statistischen Ämtern der Länder werden wie bei den in § 12 Abs. 1 FPStatG genannten Statistiken die Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, zentral vom Statistischen Bundesamt erhoben.

Abweichend von § 12 Abs. 1 FPStatG sind in den in Absatz 2 genannten Statistiken die rechtlich unselbstständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes enthalten, so dass die bisherige Regelung entfallen kann.

Zu Nummer 12
(§ 13 FPStatG)

Der Verweis auf die jeweils geltende Fassung des Hochschulstatistikgesetzes bietet die Möglichkeit, dass immer die aktuelle Fassung dieser Bezugsnorm zugrunde gelegt werden kann, ohne eine Änderung im Finanz- und Personalstatistikgesetz vornehmen zu müssen. Zudem werden die neuen Regelungen der § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c FPStatG berücksichtigt.

Zu Nummer 13
(§ 14 FPStatG)

Die Angaben nach § 2 Abs. 4 FPStatG dienen der Nutzung für den Aufbau und die Führung des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) nach der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG (Nr. ) L 1996 S. 1). Durch die Verwendung dieser Angaben für das Statistikregister können nicht nur erhebliche Kosten gespart werden, sondern auch die zu Befragenden merklich entlastet werden, indem nochmalige Befragungen zur Durchführung anderer Wirtschafts- und Umweltstatistiken entfallen können.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1
(§ 3 HStatG)

Die Änderung des Erhebungszeitpunktes in der Habilitationsstatistik nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulstatistikgesetz erfolgt mit dem Ziel der redaktionellen Klarstellung.

Die Erhebung der Staatsangehörigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Hochschulstatistikgesetz ist erforderlich, um Informationen über den Wissenschaftleraustausch und den Grad der Internationalisierung der deutschen Hochschulen zu gewinnen. Sie dient insbesondere der Vorbereitung planerischer oder gesetzgeberischer Maßnahmen in diesem Bereich.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Hochschulstatistikgesetz werden die Ausgaben und Einnahmen der Hochschulen und der zum Teil rechtlich selbstständigen Hochschulkliniken in einer Gliederung nach Arten (haushaltsmäßige Gliederung) und Lehr- und Forschungsbereichen (fachliche und organisatorische Zuordnung) erhoben. Die Erhebung wird bei öffentlichen und privaten Hochschulen durchgeführt. Sie erstreckt sich auf die im Haushalt der Träger (z.B. dem Landeshaushalt), auf Verwahrkonten und in selbstständigen Körperschaftshaushalten nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben. Die Hochschulfinanzstatistik ist die einzige Statistik, in der die Einnahmen und Ausgaben aller Hochschulen in fachlicher Gliederung erfasst werden.

Die geltende Rechtsgrundlage bezieht sich ausschließlich auf Hochschulen mit kameralistischer Buchführung. Das Erhebungsprogramm wird durch die Haushaltssystematiken festgelegt. Dies ist jedoch nicht mehr ausreichend, da viele Hochschulen das kaufmännische Rechnungswesen eingeführt haben. Durch die Neuregelung wird es möglich sein, die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben dieser Hochschulen in adäquater Form zu erfassen.

Die Verselbstständigung der Hochschulen und deren Ausgliederung aus den Haushalten der Länder machen eine Beobachtung des Zahlungsverkehrs mit dem Hochschulträger erforderlich. Bei den in die Landeshaushalte integrierten Hochschulen fallen diese Zahlungen jedoch nicht an und sind daher in den Haushaltssystematiken nicht in der erforderlichen Form abgebildet. Die neue Gesetzesformulierung ermöglicht die Erfassung des Zahlungsverkehrs mit dem Hochschulträger.

Die Hochschulen sind zur Finanzierung ihrer Ausgaben im steigenden Maße auf Zusatzmittel und moderne Finanzierungsinstrumente angewiesen. Diese Aspekte spiegeln sich in den Haushaltssystematiken nur begrenzt wieder. Drittmittel in einer Differenzierung nach den Zwecken Lehre und Forschung bzw. separate Angaben zu Sachspenden, Sponsoringeinnahmen und den Finanzbeiträgen der Studierenden können beispielsweise nicht auf der Basis der derzeitigen Regelung erhoben werden.

In Zukunft werden Drittmittel in einer Differenzierung nach den Zwecken "Lehre" und "Forschung" erhoben. Außerdem werden separate Angaben zu Sachspenden, Sponsoringeinnahmen und den Finanzbeiträgen der Studierenden erfasst.

Unterschiedliche Entwicklungen im Gebäudemanagement der Hochschulen führen dazu, dass die Hochschulausgaben in diesem Bereich wenig vergleichbar sind, denn die Hochschulen sind teils Mieter, teils Eigentümer der von ihnen genutzten Gebäude. Eine aussagefähige Hochschulfinanzstatistik muss im Bereich des Gebäudemanagements

Aufwands- bzw. Kostenaspekte berücksichtigen, was auf der Basis der derzeitigen Regelung nicht möglich ist.

Die Organisationsstrukturen der Hochschulen beeinflussen die Höhe der den einzelnen Lehr - und Forschungsbereichen zugeordneten Einnahmen und Ausgaben. Um die Aussagefähigkeit der fachlich gegliederten Finanzdaten weiter zu verbessern, ist es erforderlich, die internen Leistungsverflechtungen zwischen den Lehr- und Forschungsbereichen im Rahmen der Hochschulfinanzstatistik zu erfassen. Dies ist auch eine Voraussetzung für eine produkt- bzw. ergebnisorientierte Darstellung der Hochschulfinanzen. Das neue Erhebungsprogramm für die Hochschulfinanzstatistik umfasst eine Reihe von neuen Erhebungsmerkmalen (z.B. Drittmittel nach Zweckbestimmung, interne Leistungsverrechnungen). Für die Bereitstellung dieser Daten müssen die Hochschulen zum Teil vor Beginn des Haushaltsjahres Modifikationen ihres Rechnungswesens vornehmen. Die Jahreserhebung zur Hochschulfinanzstatistik wird im Jahr nach Abschluss des Jahres durchgeführt, auf die sich die Erhebung bezieht. Die Erhebung für das Jahr 2004 findet im Jahr 2005 statt, die Erhebung für das Jahr 2005 im Jahr 2006. Um den Hochschulen ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Datenlieferung zu geben, soll die Jahreserhebung nach dem revidierten Erhebungsprogramm erstmals im Jahr 2007 für das Jahr 2006 durchgeführt werden.

Die Einführung einer vierteljährlichen Erhebung der Hochschulfinanzen ist für Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erforderlich. Diese benötigen für die Erfüllung von Anforderungen der EU vollständige vierteljährliche Informationen über die Staatsfinanzen - und damit auch über die Finanzen der ausgegliederten Hochschulen.(Siehe Verordnung (EG) Nr. 2121/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABI. EG (Nr. ) L 179 S. 1)). Die vierteljährliche Erhebung der Hochschulfinanzen führt aber auch dazu, dass für bildungspolitische Zwecke Informationen über die aktuelle Entwicklung der Finanzen dieses Bereichs bereitgestellt werden können.

Zu Nummer 2
(§ 4 HStatG)

Die Änderung des § 4 Abs. 1 stellt sicher, dass zusätzlich zur Telefonnummer auch die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse (sog. Telekommunikationsanschlussnummern) für eventuelle Rückfragen angegeben wird.

Zu Nummer 3
(§ 8 HStatG)

Die Berlinklausel (§ 8) kann entfallen. An deren Stelle tritt eine Übergangsvorschrift.

Umfangreiche Änderungen in der jährlichen Hochschulfinanzstatistik nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a führen dazu, dass diese erst zwei Jahre später wirksam werden können. Das neue Erhebungsprogramm für die Hochschulfinanzstatistik umfasst eine Reihe von neuen Erhebungsmerkmalen (z.B. Drittmittel nach Zweckbestimmung, interne Leistungsverrechnungen). Für die Bereitstellung dieser Daten müssen die Hochschulen zum Teil vor Beginn des Haushaltsjahres Modifikationen ihres Rechnungswesens vornehmen. Die Jahreserhebung zur Hochschulfinanzstatistik wird im Jahr nach Abschluss des Jahres durchgeführt, auf die sich die Erhebung bezieht. Die Erhebung für das Jahr 2004 findet im Jahr 2005 statt, die Erhebung für das Jahr 2005 im Jahr 2006. Um den Hochschulen ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Datenlieferung zu geben, soll die Jahreserhebung nach dem revidierten Erhebungsprogramm erstmals im Jahr 2007 für das Jahr 2006 durchgeführt werden.

Zu Artikel 3

Aufgrund der umfangreichen Änderungen des Wortlauts des Finanz- und Personalstatistikgesetzes und als Beitrag zur Normenklarheit soll seine Neufassung bekannt gemacht werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird als fachlich zuständiges Ressort hierzu ermächtigt.

Zu Artikel 4

Das Gesetz soll mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft treten. Diese Regelung bewirkt, dass die geänderten jährlichen Erhebungen erstmalig im Jahre 2005 für das Jahr 2004 durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind die umfangreichen Änderungen in der jährlichen Hochschulfinanzstatistik, die erst zwei Jahre später wirksam werden. Näheres dazu ist der Begründung zur Übergangsvorschrift zu entnehmen.

Die vierteljährlichen Erhebungen werden erstmals für das erste Quartal 2005 nach den neuen Bestimmungen durchgeführt.

Detaillierte Kostenaufstellung

Statistisches Bundesamt
Mehrkosten
davon
Insgesamt persönlich sächlich
Bezeichnung - Euro -
Mehrkosten (jährlich)
Artikel 1 210.600 192.500 17.500
Artikel 2 9.200 5.000 1.200
Mehrkosten Artikel 1 und 2 zusammen 219.500 200.500 19.000
Einmalige Umstellungskosten
Artikel 1 481.400 421.400 60.000
Artikel 2 35.300 34.300 4.000
Einmalige Umstellungskosten Artikel 1 und 2 zusammen 519.700 455.700 64.000
Statistische Ämter der Länder
Bezeichnung Mehrkosten
Insgesamt davon
persönlich sächlich
- Euro -
Mehrkosten (jährlich)
Artikel 1 2.665.045 2.331.557 336.155
Artikel 2 344.265 315.161 29.107
Mehrkosten Artikel 1 und 2 zusammen 3.012.313 2.647.045 365.265
Einmalige Umstellungskosten
Artikel 1 772.552 564.463 205.359
Artikel 2 59.363 45.455 13.905
Einmalige Umstellungskosten Artikel 1 und 2 zusammen 832.215 609.915 222.297
Kosten der einmaligen Verbundprogrammierung
Zu Artikel 1 Bezeichnung Mehrkosten
davon
Insgesamt persönlich sächlich
- Euro -
Programmierkosten 50.000 1 50.000 1 -