Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 785. Sitzung am 14. Februar 2003 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Jahreszahl .2004. durch die Jahreszahl .2019. ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

I. Allgemeines

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die beschleunigte Planung der notwendigen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen in den neuen Ländern sowie zwischen den neuen und alten Ländern.

Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2004 für die Planung von Verkehrswegen bundeseigener Eisenbahnen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Verkehrsflugh äfen und Straßenbahnen.

Strenge Fristen für Behörden, vereinfachte Verfahren der Enteignung bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen sowie in besonderem Maße die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Planungsbeschlüssen auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht) haben zu einer erheblichen Verkürzung der Genehmigungsverfahren geführt ohne dass der Rechtsschutz von Betroffenen eingeschränkt worden ist.

Das Ziel des Gesetzes, die Verkehrsinfrastruktur in den neuen Ländern nach den Anforderungen des nach der Vereinigung erheblich angestiegenen Verkehrs auszubauen und in dieser Hinsicht eine Angleichung der Lebensverhältnisse in den alten und neuen Ländern zu erreichen, ist noch nicht erreicht. Bis zum Ende der Geltungsdauer des Gesetzes am 31. Dezember 2004 werden die Planungsverfahren für die Verkehrsprojekte .Deutsche Einheit. und andere für die neuen Länder besonders bedeutsame Verkehrsinfrastrukturvorhaben nicht abgeschlossen sein. Eine leistungsfähige und moderne Infrastruktur ist jedoch für die weitere Entwicklung in den neuen Ländern unabdingbar. Deren Fortschritt führt zu einer entsprechenden Aufwertung des Standorts Deutschland und zu einer erhöhten internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und kommt somit letztlich auch den alten Ländern zugute.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes für alle Verkehrsbereiche bis zum 31. Dezember 2019 ist notwendig, um das Gesetzgebungsziel zu erreichen. Bis Ende 2019 werden in den neuen Ländern die Planungsverfahren bei allen wichtigen

Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen eingeleitet worden sein und somit in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Damit wird die Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes an den Zeitraum der im Solidarpakt II vereinbarten Zahlung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Abbau teilungsbedingter Infrastrukturdefizite in den neuen Ländern gekoppelt.

Diese Regelung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Die Vorschrift enthält die notwendige Regelung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.