Antrag des Landes Hessen
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

Punkt 46 der 895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 4

In Artikel 1 Nummer 4 ist die Tabelle wie folgt zu fassen:"

1.4Kontrolle sowie die Mitteilung über das Ergebnis
der Kontrolle nach § 11 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
100-500

Begründung:

Die Beschreibung des Gebührentatbestandes hat die gesamte Amtshandlung zu umfassen. Die Amtshandlung setzt sich aus der Kontrolle gemäß § 11 Absatz 1 und der Mitteilung des Prüfungsergebnisses nach § 11 Absatz 2 GBZugV zusammen.

Im Hinblick auf den Gebührenrahmen ist der in der Begründung zum Verordnungsentwurf gewählte Ansatz einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von drei Stunden nicht nachvollziehbar. Der tatsächliche Aufwand entspricht dem Prüfungsaufwand bei Erteilung oder Wiedererteilung der Erlaubnis oder der Lizenz, so dass eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von sechs Stunden anzusetzen ist. Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 60 Euro deckt der vorgesehene Gebührenrahmen nicht einmal den Aufwand für einen Standardfall. Eine angemessene Gebührenfestsetzung in besonders aufwändigen Fällen ist somit unmöglich. Ebenfalls wird ein Vorteilsfaktor nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Aufwandes und des Vorteilsfaktors ist daher ein Gebührenrahmen von 100 bis 500 Euro festzulegen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Antrag soll Ziffer 4 der Ausschussempfehlungen ersetzen.