Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
(Bewachungsverordnung - BewachV)

Der Bundesrat hat in seiner 976. Sitzung am 12. April 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - sowie Absatz 3 BewachV

§ 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Änderung von § 1 ist zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs erforderlich. Denn die Gewerbeordnung enthält doppelte und zugleich widersprüchliche Regelungen bezüglich der behördlichen Zuständigkeiten für mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen:

Nach § 34a Absatz 1 Gewerbeordnung in der ab 1. Juni 2019 geltenden Fassung ist neben der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden selbst bzw. seiner gesetzlicher Vertreter neu zusätzlich auch die Unzuverlässigkeit der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ein Erlaubnisversagungs- bzw. Erlaubniswiderrufsgrund. Durch diese Verbindung der Betriebsleiter-Zuverlässigkeit mit der Erlaubnis, die die Grundlage der selbstständigen Ausübung des Bewachungsgewerbe ist, ist § 34a Absatz 1 Gewerbeordnung gegenüber § 34a Absatz 1a und 4 Gewerbeordnung vorrangig.

Auch unter vollzugsrechtlichen und -praktischen Gesichtspunkten ist die alleinige Zuständigkeit des Gewerbeamtes am Betriebssitz des Bewachungsunternehmens als Erlaubnisbehörde für die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betriebsleiters sachgerecht. Hierdurch wird eine Aufsplitterung der Zuständigkeiten für das Erlaubnisverfahren und des -widerrufs auf verschiedene Behörden vermieden. Denn eine Tätigkeit eines Betriebsleiters in verschiedenen Unternehmen - und daraus folgend unter Umständen mehrere zuständige Betriebssitzgewerbebehörden - ist angesichts dessen Führungsposition sehr unwahrscheinlich. Dagegen dürfte häufiger der Fall gegeben sein, dass ein Betriebsleiter nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betriebssitzgewerbebehörde wohnt. Dies hätte zur Folge, dass über dessen Zuverlässigkeitsüberprüfung die Hauptwohnsitzgewerbebehörde mittelbar in die Bewachungserlaubnis eingreift; sie stellt in einem ersten Schritt die (Un-)Zuverlässigkeit fest und die Betriebssitzgewerbebehörde erteilt in einem zweiten Schritt die Erlaubnis bzw. versagt oder widerruft die Erlaubnis. Diese Zweiteilung des Erlaubnisverfahrens ist jedoch nicht gewollt gewesen.

Zudem würde im Falle der Zuverlässigkeitsüberprüfung eines Betriebsleiters durch die Hauptwohnsitzgewerbebehörde ein anderes Verfahren gelten als bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung eines gesetzlichen Vertreters, dessen Zuverlässigkeit immer von der Betriebssitzgewerbebehörde zu prüfen ist, obwohl beide Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens gleichermaßen zu prüfen sind.

Da die Bewachungsverordnung keine Regelung gegen die höherrangige Gewerbeordnung treffen kann, erfolgt durch die Änderungen von § 1 Absätze 1 und 2 die Klarstellung, dass gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter eines Bewachungsunternehmens wie der Gewerbetreibende selbst einheitlich von der Erlaubnisbehörde geprüft werden.

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Da für die Personen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 die Erlaubnisbehörde nach Absatz 1 zuständig ist, verbleibt ein Regelungserfordernis für die Zuständigkeit nur für die Wachperson. Auf Grund des Sachzusammenhanges wird die entsprechende Zuständigkeitsregelung von Absatz 3 in Absatz 2 aufgenommen; inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Zu Buchstaben c und d:

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Buchstabe b.

2. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und Absatz 2 Nummer 4 BewachV

§ 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Vereinheitlichung des Begriffs mit § 16 Abs. 2 Nummer 5 und Absatz 3

Buchstabe b:

Durch das Erfordernis der Vorlage des Originals oder der beglaubigten Kopie des Nachweises wird faktisch ein elektronisches Verfahren ausgeschlossen. Des widerspricht § 1 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Online-Zugangsgesetz und ein solches Vorlageerfordernis ist auch zumindest hinsichtlich neuerer Sachkundenachweise nicht erforderlich, weil neuere Sachkundenachweise gemäß § 11b Absatz 4 GewO von den Industrie- und Handelskammern über das Bewacherregister elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Da es aber hinsichtlich älterer Sachkundenachweise noch ein Bedürfnis gibt, die Echtheit der Nachweise anhand der Vorlage der Originale oder von beglaubigter Kopien nachprüfen zu können, wird über den neuen Halbsatz die Möglichkeit geschaffen, diese Sachkundenachweise und auch die anerkennungsfähigen anderen Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie anzufordern.

3. Zu § 8 Nummer 4

In § 8 Nummer 4 ist die Angabe " § 11 Absatz 6" durch die Angabe " § 11 Absatz 7" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die in § 8 Nummer 4 der Verordnung gemeinte Bescheinigung ist nicht in § 11 Absatz 6 sondern in § 11 Absatz 7 BewachV geregelt.

4. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 BewachV

In § 10 Absatz 2 Satz 1 ist das Wort "jede" durch das Wort "die" zu ersetzen.

Begründung:

Präzisierung der Formulierung. Denn wie sich aus Absatz 1 und der Verordnungsbegründung ergibt, muss nicht jede Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfungen anbieten. Hiermit steht jedoch die Formulierung in Absatz 2, wonach "jede" Industrie- und Handelskammer einen Prüfungsausschuss errichten muss, in Widerspruch.

5. Zu § 11 Absatz 2 Satz 2 BewachV

In § 11 Absatz 2 Satz 2 ist die Zahl "5" durch die Zahl "6" zu ersetzen.

Begründung:

Durch die Einfügung einer neuen Nummer 2 (Datenschutzrecht) in § 7 BewachV (Inhalt der Unterrichtung) hat sich die Nummerierung geändert, so dass die bisherige Nummer 5 zur neuen Nummer 6 wurde. Versehentlich wurde diese Änderung in § 11 Absatz 2 Satz 2 BewachV nicht entsprechend nachgezogen. Der Antrag korrigiert dieses Versehen.

6. Zu § 14 Absatz 4 BewachV

§ 14 Absatz 4 ist zu streichen.

Begründung:

§ 14 Absatz 4 knüpft an "Pflichtverletzungen" an und passt damit nicht zur Ausgestaltung der Bewachungshaftpflichtversicherung. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Bewachungshaftpflichtversicherung, dass sie nicht nur Schäden des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen, sondern auch Schäden unbeteiligter Dritter (z.B. gemäß § 823 Absatz 1 BGB) umfasst. Absatz 4 ist daher auf die Art der Versicherung inhaltlich nicht zutreffend. Der Umfang der Deckung der Versicherung wird zudem bereits in Absatz 3 dargelegt, sodass Absatz 4 ersatzlos entfallen kann.

7. Zu § 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu -, Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 1 BewachV

Begründung:

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Das Verfahren bei der Anmeldung einer Wachperson wird deutlicher geregelt:

Zu Doppelbuchstabe bb:

Bei der erstmaligen Anmeldung von Wachpersonen erhält der Gewerbetreibende eine Mitteilung der zuständigen Behörde über das Ergebnis der Qualifikationsnachweis- und Zuverlässigkeitsüberprüfung einschließlich des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Registeridentifikationsnummer. Dieses bisher in Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 geregelte Verfahren wird nunmehr - inhaltlich unverändert - zusammengefasst in Absatz 2 geregelt.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Absatz 3 betrifft den Fall, dass eine bereits registrierte Wachperson zusätzlich oder infolge eines Arbeitsplatzwechsels von einem anderen Gewerbetreibenden eingesetzt werden soll. Dieser Gewerbetreibende muss diese Wachperson nach dem in Absatz 3 vorgegebenen Verfahren beim Register anmelden. Da diese Wachperson bereits registriert und damit überprüft ist, ist es nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde nochmals eine Mitteilung wie im Fall der Erstanmeldung an den Gewerbetreibenden versendet. Gerade bei kurzfristig notwendig werdendem Einsatz von Wachpersonen am Wochenende etwa zur Deckung von unvorhersehbarem Personalmangel ist dieses Verfahren, in dem der Gewerbetreibende auf elektronischem Weg eine Bestätigung seiner Anmeldung erhält, sehr hilfreich. Diese ermöglicht ihm den Einsatz des angemeldeten Personals in dem Umfang, wie er im Register durch die hinterlegte Entscheidung der § 34a-Behörde freigegeben ist. Die zuständige § 34a-Behörde wird über das Register von dieser weiteren Anmeldung einer bereits registrierten Wachperson informiert.

Zu Doppelbuchstabe dd:

Absatz 4 kann gestrichen werden, da die Regelung nunmehr in Absatz 2 getroffen ist.

Zu Doppelbuchstaben ee bis gg:

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Doppelbuchstaben aa bis cc.

Zu Buchstabe b:

Es wird klargestellt, dass die Ordnungswidrigkeit auch für das entleihende Bewachungsunternehmen gilt.

8. Zu § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 - neu - und § 19 Absatz 2 Satz 2 - neu - sowie § 22 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 BewachV

Begründung:

Zu Buchstaben a und b:

Nach der Formulierung von § 18 gelten die Vorschriften für Wachpersonen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Gewerbetreibende, die als Wachperson tätig sind, nicht aber der Absatz 3 mit Verpflichtung, ein Schild zu tragen. Wird ein Gewerbetreibender auch selbst als Wachperson tätig, hat er auch alle für Wachpersonen geltenden Vollzugsvorschriften zu beachten. Daher werden diese Vorschriften für ihn mit § 18 Absatz 4 und § 19 Absatz 2 Satz 2 anwendbar.

Zu Buchstabe c:

Es handelt sich um Folgeänderungen von Buchstaben a und b.

9. Zu § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Nummer 4 - neu - BewachV

§ 18 Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern:

Als Folge ist in § 18 Absatz 1 Satz 3 die bisherige Nummer 4 als Nummer 5 zu bezeichnen.

Begründung:

Es sollte - wie in der derzeit geltenden Bewachungsverordnung - in einer eigenen Nummer geregelt werden, dass der Ausweis die Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten enthalten muss. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum dies in einer gemeinsamen Nummer mit der Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs geregelt werden sollte.

10. Zu § 23 Absatz 5 Satz 1 BewachV

In § 23 Absatz 5 Satz 1 sind nach den Wörtern " § 34a Absatz 1 Satz 10" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 7," einzufügen.

Begründung:

Es wird klargestellt, dass die Regelung für die Durchführung der Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit auch für das Wachpersonal gilt.

11. Zu Anlage 2 (zu § 7) Unterzeile zu Nummer 1 und 2 BewachV

In Anlage 2 (zu § 7) ist die Unterzeile zu Nummer 1 und 2 wie folgt zu fassen:

"insgesamt zu Nummer 1 und 2 etwa 6 Unterrichtsstunden".

Begründung:

Es wird klargestellt, dass die Dauer der Unterrichtung zu den Sachgebieten Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht (Nummer 1) und Datenschutzrecht (Nummer 2) zusammen etwa 6 Unterrichtsstunden beträgt.

12. Zu Anlage 3 (zu § 11 Absatz 7) Nummer(6) BewachV

In Anlage 3 (zu § 11 Absatz 7) sind in Nummer(6) nach den Wörtern "in Konfliktsituationen" die Wörter "sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt" einzufügen.

Begründung:

Es soll ein Gleichlauf mit den in Anlage 1 genannten Sachgebieten hergestellt werden.