Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

A. Ziele

B. Lösungen

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler


An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
190-4

§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 .(BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
367-3

§ 23 Abs. 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. 1 S. 718, 776) wird wie folgt gefasst:

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für die betriebsfähige Bereitstellung und Nutzung einer Festverbindung sowie für die betriebsfähige Bereitstellung von Wählanschlüssen und die Nutzung von Wählverbindungen die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu ersetzen. Anstelle der Entschädigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 sowie der Entschädigungen für die Nutzung von Wählverbindungen sind nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes in den dort geregelten Fällen die dort genannten Entschädigungen zu gewähren."

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
900-15

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1843), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In Teil 3 "Kundenschutz" wird vor § 44 folgender § 43a eingefügt:

" § 43a
Verträge

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Endnutzer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:

Satz 1 gilt nicht für Endnutzer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat."

4. Dem § 44 wird folgender § 44a angefügt:

" § 44a
Haftungsbegrenzung

Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Die Begrenzung der Haftung nach den Sätzen 1 bis 3 gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, kann durch einzelvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden."

5. § 45 wird wie folgt gefasst:

" § 45
Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen

Die Interessen behinderter Menschen sind bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse einzurichten. Die Regulierungsbehörde stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Regulierungsbehörde befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen."

6. Nach § 45 werden folgende § § 45a bis 45p eingefügt:

" § 45a
Nutzung von Grundstücken

(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, der einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet, darf den Vertrag mit dem Endnutzer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Endnutzer auf Verlangen des Anbieters nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach der Anlage zu diesem Gesetz (Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.

(2) Ist der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden, darf der Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.

(3) Sofern der Eigentümer keinen weiteren Nutzungsvertrag geschlossen hat und eine Mitbenutzung vorhandener Leitungen und Vorrichtungen des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen weiteren Anbieter nicht die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters gefährdet oder beeinträchtigt, hat der aus dem Nutzungsvertrag berechtigte Anbieter einem anderen Anbieter auf Verlangen die Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen und angebrachten Vorrichtungen des Anbieters zu gewähren. Der Anbieter darf für die Mitbenutzung ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.

(4) Geht das Eigentum des Grundstücks auf einen Dritten über, gilt § 566 BGB entsprechend.

§ 45b
Entstörungsdienst

Der Endnutzer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit über beträchtliche Marktmacht verfügt.

§ 45c
Normgerechte technische Dienstleistung

(1) Sofern der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verbindliche Normen und technische Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer gegenüber dem Endnutzer nicht einhält, ist der Endnutzer berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

(2) Die Regulierungsbehörde soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen.

§ 45d
Netzzugang

(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren.

(2) Der Endnutzer kann von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 13b unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.

(3) Der Endnutzer darf die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen anderen Anbieter übermitteln lassen.

§ 45e
Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis

(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegen stehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, kann die Regulierungsbehörde durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Der Endnutzer kann einen auf diese Angaben beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.

§ 45f
Vorausbezahlte Leistung

Der Endnutzer kann verlangen, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. Die Einzelheiten kann die Regulierungsbehörde durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.

§ 45g
Verbindungspreisberechnung

(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet,

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind durch geeignete Vorkehrungen sicher zu stellen oder einmal jährlich durch vereidigte, öffentlich bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Der Nachweis über geeignete Vorkehrungen oder die Prüfbescheinigung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde vorzulegen.

§ 45h
Rechnungsinhalt, Teilzahlungen

(1) Soweit ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dem Endnutzer eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden, muss die Rechnung dieses Anbieters die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 45e bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.

(2) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Endnutzers an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.

(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.

§ 45i
Beanstandungen

(1) Beanstandet ein Endnutzer innerhalb der mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit vereinbarten Frist und in der mit ihm vereinbarten Form die ihm erteilte Abrechnung, so ist in der Regel innerhalb eines Monats das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen durch den Anbieter unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger Mitbenutzer des Anschlusses in der Form eines Einzelverbindungsnachweises aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen. Der Endnutzer kann verlangen, dass ihm der Einzelverbindungsnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.

(2) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.

(3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist.

(4) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

§ 45j
Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens

(1) Kann im Fall des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gegen den Endnutzer Anspruch auf den Betrag, den der Endnutzer in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Dies gilt nicht, wenn der Endnutzer nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Endnutzer die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters zugerechnet werden kann.

(2) Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Endnutzer weniger als sechs Abrechnungszeiträume unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung nach Absatz 1 auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt. Soweit in bestimmten Abrechnungszeiträumen das Verbindungsaufkommen einen ungewöhnlichen Umfang hatte, bleibt dieses besondere Verbindungsaufkommen bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht.

(3) Der Endnutzer kann verlangen, dass die Durchschnittsberechnung nicht auf die vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträume, sondern auf vergleichbare Abrechnungszeiträume der zwei vorangegangenen Kalenderjahre gestützt wird. In diesem Fall findet Absatz 2 keine Anwendung.

(4) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem Endnutzer auf die beanstandete Forderung zuviel gezahlte Entgelt im Zeitpunkt der Beanstandung als fällig.

§ 45k
Sperre

(1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Endnutzer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs.1 bleibt unberührt.

(2) Wegen Zahlungsverzuges darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Endnutzer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Endnutzers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Endnutzer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Anbieter hat den Endnutzer zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrages nach § 45j aufgefordert und der Endnutzer hat diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Anbieter und Endnutzer noch nicht fällig sind.

(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.

(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Endnutzer diese Entgeltforderung beanstanden wird.

(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrecht erhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindungen erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

§ 45m
Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

(1) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter seines Zugangs zu dem öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetz jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Endnutzer zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.

§ 45n
Veröffentlichungspflichten

(1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,

zu veröffentlichen. Erfolgt diese Veröffentlichung nicht auch im Amtsblatt der Regulierungsbehörde, hat der Anbieter der Regulierungsbehörde den Ort der Veröffentlichung mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann Anbieter von der Verpflichtung nach Satz 1 insoweit befreien, als sie die Informationen selbst veröffentlicht.

(2) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter verpflichten, Informationen über technische Merkmale ihrer Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann im Fall von Satz 1 vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren für die. Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten anzuwenden sind.

(3) Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Amtsblatt jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben können. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.

§ 45o
Rufnummernmissbrauch

Wer Rufnummern abgeleitet zuteilt, hat den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Hat der Zuteilungsgeber gesicherte Kenntnis davon, dass eine von ihm zugeteilte Rufnummer zur gesetzlich verbotenen, unverlangten Übersendung von Informationen und Leistungen verwendet wird, ist er verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren. lm Fall einer Rufnummernübertragung nach § 46 gelten die in Satz 2 und 3 enthaltenen Pflichten für denjenigen, in dessen Netz die Rufnummer geschaltet ist.

§ 45P
Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen

Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Endnutzers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruches, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten."

7. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a
Schlichtung

(1) Der Endnutzer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den § § 43a bis 46 vorgesehene Verpflichtung gegenüber einem Endnutzer erfüllt hat, bei der Regulierungsbehörde durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die Regulierungsbehörde den Endnutzer und den Anbieter an. Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter hinwirken.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn der Endnutzer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Regulierungsbehörde mitgeteilt haben, wenn sie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat oder wenn die Regulierungsbehörde dem Endnutzer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.

(4) Die Regulierungsbehörde regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht."

8. In § 66 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "die der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates bedarf," gestrichen.

9. § 67 wird wie folgt geändert:

10. In § 96 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "genannten" die Wörter "oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten" eingefügt.

11. § 110 wird wie folgt geändert:

12. In § 112 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort "Seenotrufnummer" durch das Wort "Rufnummer" ersetzt.

13. In § 113 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 17a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe "§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

14. § 145 wird wie folgt geändert:

15. In § 149 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 22 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe "§ 22 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

16. § 150 wird wie folgt geändert:

17. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses Gesetzes" durch die Wörter "bis zum Inkrafttreten der in Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom ... (BGBl. 1 S....) genannten Regelungen der § § 66a bis 66i und 66h bis 661" ersetzt.

Artikel 4
Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
900-15

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 45k wird folgender § 451 eingefügt: § 451 Kurzwahldienste

(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter einer Dienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, verlangen, einen kostenlosen Hinweis zu erhalten, sobald dessen Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat eine Summe von 20 Euro überschreiten. Für Kalendermonate, vor deren Beginn der Endnutzer einen Hinweis nach Satz 1 verlangt hat und in denen der Hinweis unterblieben ist, kann der Anbieter nach Satz 1 den 20 Euro überschreitenden Betrag nicht verlangen.

(2) Der Endnutzer kann ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Anbieter kündigen. Die Kündigung kann auch gegenüber dem Anbieter des Zugangs zu dem Telekommunikationsnetz erklärt werden, den der Endnutzer für die Kurzwahldienste nutzt.

(3) Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste, bei denen für die Entgeltansprüche des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nachrichten beim Endnutzer maßgeblich ist, hat der Anbieter dem Endnutzer eine deutliche Information über die wesentlichen Vertragsbestandteile anzubieten. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehört insbesondere der zu zahlende Preis einschließlich Steuern und Abgaben je eingehender Kurzwahlsendung, der Abrechnungszeitraum, die Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendungen im Abrechnungszeitraurn, das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwendigen praktischen Schritte für eine Kündigung. Ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste entsteht nicht, wenn der Endnutzer den Erhalt der Informationen nach Satz 1 nicht bestätigt; dennoch geleistete Zahlungen des Endnutzers an den Anbieter sind zurückzuzahlen.

3. Nach § 66 werden folgende § § 66a bis 661 eingefügt:

" § 66a
Preisangabe

Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Erfolgt eine Preisangabe nicht oder nicht gemäß den Sätzen 2 und 3, kommt das Dauerschuldverhältnis nicht zustande. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 keine einheitlichen Preise gelten, sind diese in einer Vonbis-Preisspanne anzugeben. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.

§ 66b
Preisansage

(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste und im Falle der Betreiberauswahl im Einzelverfahren durch Wählen einer Kennzahl hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens 3 Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen; dies gilt nicht im Falle der Betreiberauswahl im Einzelverfahren durch Wählen einer Kennzahl. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 2 anzusagen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung.

(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden festnetzbezogenen Referenzpreis des Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen.

(3) Im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst besteht eine Preisansageverpflichtung entsprechend Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes erfolgen kann, aber vor der Weitervermittlung vorzunehmen ist. Ist der zu zahlende Preis im Zeitpunkt der Weitervermittlung dem Auskunftsdiensteanbieter nicht genau bekannt, ist je nach Art der weiterzuvermittelnden Rufnummer eine Vonbis-Preisspanne der Verbindung pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung anzusagen.

§ 66c
Preisanzeige

(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle des § 451 derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor

Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.

(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder sich der Endkunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.

§ 66d
Preishöchstgrenzen

(1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen soweit nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzig-Sekundentakt erfolgen.

(2) Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Eine Kombination von zeitabhängigen und zeitunabhängigen Tarifierungen ist grundsätzlich unzulässig. Telefaxdienste dürfen grundsätzlich nur zeitunabhängig abgerechnet werden.

(3) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde. Sie kann durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festlegen. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 von den Absätzen 1 und 2 abweichende Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.

§ 66e
Verbindungstrennung

(1) Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach sechzig Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.

(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde. Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.

§ 66f
Anwählprogramme (Dialer)

(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden (Dialer), dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert wurden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllen und ihr gegenüber schriftlich versichert wurde, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Dialer dürfen nur über Rufnummern aus einem von der Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestellten Nummernbereich angeboten werden. Das Betreiben eines nicht registrierten Dialers neben einem registrierten Dialer unter einer Nummer ist unzulässig.

(2) Unter einer Zielrufnummer registriert die Regulierungsbehörde jeweils nur einen Dialer. Änderungen des Dialers führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung. Sie kann Einzelheiten zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen festlegen und durch Verfügung veröffentlichen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Registrierung von Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen oder wiederholt eine Registrierung durch falsche Angaben erwirkt hat.

§ 66g
Wegfall des Entgeltanspruchs

Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet, wenn und soweit

§ 66h
Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern

(1) Jedermann kann in Schriftform von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine (0)190er-Rufnummer Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden. Die Regulierungsbehörde kann von ihren Zuteilungsnehmern oder von demjenigen, in dessen Netz die (0)190er-Rufnummer geschaltet ist oder war, Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. Diese Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang einer Anfrage der Regulierungsbehörde erteilt werden. Die Verpflichteten nach Satz 2 haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die entsprechende (0)190er-Rufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer und gegenüber der Regulierungsbehörde verpflichtet.

(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann von der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Rufnummern für Massenverkehrsdienste, Auskunftsdienste oder Geteilte-Kosten-Dienste geschaltet sind. Das rechnungsstellende Unternehmen hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind. Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer für Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste oder für Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann von demjenigen, dem eine Rufnummer für Neuartige Dienste von der Regulierungsbehörde zugeteilt worden ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet.

§ 66i
R-Gespräche

Aufgrund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.

§ 66J
Rufnummernübermittlung

Als Rufnummer des Anrufers darf an den Angerufenen nur eine Nummer übermittelt werden für einen Dienst, der den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz mittels ein- und ausgehender Verbindungen ermöglicht. Die Übermittlung einer anderen Rufnummer ist unzulässig. Für durchwahlfähige Anschlüsse mit Ortsnetzrufnummern, für die ein Rufnummernblock zugeteilt wurde, ist die Übermittlung der Rufnummer einer Zentralstelle zulässig.

§ 66k
Internationaler entgeltfreier Telefondienst

Anrufe bei (00)800erRufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

§ 661
Umgehungsverbot

Die Vorschriften der § § 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."

4. § 149 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
900-15

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 66b wird wie folgt geändert:

2. § 66c wird wie folgt geändert:

3. § 66g wird wie folgt geändert:

4. § 66i wird wie folgt geändert:

5. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(zu § 45a)


Nutzungsvertrag

des/der
(Eigentümer/Eigentümerin)
 
mit dem
(Netzbetreiber)
 
Der Eigentümer/die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der
Netzbetreiber auf seinem/ihrem Grundstück
inStraße (Platz) Nr. /td>
 
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und Instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
 
Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß Instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind.
 
Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kästen wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
 
Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
den
 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zweck des Gesetzes

Mit dem Gesetz werden auf der Grundlage des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst. Zusätzlich werden die verbraucherschützenden Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern (§ 152 Abs. 1 S. 2 TKG) optimiert. Damit folgt die Bundesregierung der bisherigen Systematik im Telekommunikationsrecht, den Verbrauchern und Unternehmen möglichst ein alle Rechtsgebiete umfassendes Gesetzeswerk bereit zu stellen.

Mit dem novellierten Kundenschutzrecht des TKG (Teil 3, § § 43a bis 47a) werden die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten festgelegt, insbesondere werden die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Die Vorschriften regeln insbesondere das zivilrechtliche Verhältnis beider Vertragsparteien und berühren damit unmittelbar das vertragliche Verhältnis der Beteiligten und schränken insoweit die Vertragsautonomie der Parteien ein. Mit den Regelungen werden darüber hinaus die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG 2002 Nr. L 108 S. 51), die bereits durch die geltende TKV und allgemeine Vorschriften.- wie z.B. die § § 312 ff BGB und die BGB-InfoV - umgesetzt sind, weiter konkretisiert.

Mit den Vorschriften der § § 66a bis 66f werden spezielle verbraucherschützende Regelungen, insbesondere die mit den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern normierten Vorgaben (§ 152 Abs. 1 Satz 2 TKG), fortgeschrieben und optimiert.

Die Bekämpfung des Missbrauchs bei der Nutzung bestimmter Rufnummern und entgeltpflichtigen Kurzwahlrufnummern ist der Bundesregierung ein besonderes Anliegen. Nur auf diese Weise kann unseriösen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen Einhalt geboten und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt werden. Dies ist auch deshalb unbedingt erforderlich, um die Entwicklung von gerade erst im Entstehen begriffenen Zukunftsmärkten im Bereich der Telekommunikation nicht zu behindern.

Probleme der Nutzung bestimmter Rufnummern und entgeltpflichtigen Kurzwahlrufnummern sind auf Initiative der Bundesregierung bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, das am 15. August 2003 in Kraft getreten ist, aufgegriffen worden. Das Missbrauchsgesetz hat bereits zu einer erheblichen Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich geführt. Durch die Vorgaben über Preisobergrenzen, Preisangaben und die Zwangstrennung von Verbindungen nach einer Stunde wurden Maßnahmen getroffen, die die Transparenz steigern und das Risiko, sich durch die Nutzung solcher Nummern hoch zu verschulden, reduziert.

Mit dem novellierten TKG, das am 26. Juni 2004 in Kraft getreten ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus eine umfassende Generalermächtigung erhalten, gegen jede rechtswidrige Rufnummernnutzung einschreiten zu können. Damit wird es unseriösen Anbietern erschwert, die bestehenden gesetzlichen Regelungen durch die Nutzung anderer Rufnummerngassen zu umgehen.

lm Übrigen werden telekommunikationsrechtliche Bezüge in anderen Gesetzen modifiziert und ergänzt (z.B. Artikel 10-Gesetz) und erfolgen rechtsförmlich notwendige Anpassungen.

2. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat für die Telekommunikation die Gesetzgebungszuständigkeit in dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung (Artikel 73 Nr. 7 GG).

3. Kosten

Durch die neuen, bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung enthaltenen Bestimmungen zum Verbraucherschutz und die in den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern geregelten Tatbestände sind zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt nicht zu erwarten. Der Personal- und Sachaufwand der Regulierungsbehörde für die verbraucherschützenden, bisher in der TKV enthaltenen Regelungen, der auch schon nach dem Telekommunikationsgesetz a.F. und der TKV für die genannten Aufgaben bestand, wird aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln der Regulierungsbehörde oder Gebühren und Beiträgen gedeckt. Das Gleiche gilt im Grundsatz für die nummerierungsbezogenen Maßnahmen, die in der Regulierungsbehörde bereits im Rahmen der Regelungen der § § 43a bis 43c TKG, insbesondere im Bereich der Dialer-Regulierung, durchgeführt wurden. Die vorgesehene Ausweitung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für zusätzliche Dienste nach § § 66a bis 661 TKG und für die gegenüber § 43a TKG a.F. erweiterten Auskunftsansprüche nach § 66h erfordern insgesamt einen zusätzlichen Personal- und Sachaufwand. Der Personalaufwand für diese erweiterten Maßnahmen besteht in zwei zusätzlichen Stellen für den mittleren Dienst und je einer Stelle im gehobenen und höheren Dienst. Der Zusatzaufwand ist durch Personalumschichtungen innerhalb der Regulierungsbehörde abzudecken. Die Kosten für den Aufbau einer R-Gesprächs-Sperrdatenbank nach § 66i Abs. 2 TKG werden mit einer Million Euro veranschlagt. Aufgrund des nach Artikel 6 Nr. 2 und Nr. 3 gestaffelten Inkrafttretens werden die Kosten für die Umsetzung, insbesondere die des § 66i Abs. 2 TKG, erst im Haushaltsjahr 2006 wirksam.

Den Telekommunikationsanbietern entstehen durch die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen zusätzliche, im Einzelnen nicht genau bezifferbare Kostenbelastungen (z.B. kundenschützende Maßnahmen). Vor dem Hintergrund, dass kostenrelevante Anforderungen bereits heute schon in relativ großem Umfang von den Unternehmen auf freiwilliger Basis umgesetzt werden (z.B. sog. Handshake-SMS § 451 TKG, Preisansage bei callbycall § 66b Abs. 1 TKG oder branchenübliche Ansage bei Massenverkehrsdiensten § 66b Abs. 2 TKG) und aufgrund der Übergangsfristen wird erwartet, dass die Umsetzung der nummerierungsbezogenen Maßnahmen nach den § § 66a ff TKG ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand im Rahmen der allgemeinen Datenpflege vollzogen werden kann. Darüber hinaus wird erwartet, dass aufgrund des verbesserten Kundenschutzes durch eine höhere Preistransparenz die gegenwärtige Verunsicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher abnimmt und aufgrund einer erhöhten Akzeptanz der in Frage stehenden Dienste die Zusatzkosten wieder aufgefangen werden können. Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisveränderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.

Die Maßnahmen entfalten be- (Verwaltungsaufwand) und entlastende (Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen) Wirkungen für die öffentliche Haushalte, die aber per saldo zu gering ausfallen, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1
(Änderung des Artikel 10-Gesetzes)

Zu Nummer 1
Sprachliche Verbesserung.

Zu Nummer 2
Rechtsförmliche Klarstellung.

Zu Nummer 3

Die Regelung stellt für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG klar, dass sich die Höhe der zu gewährenden Entschädigung nach § 23 JVEG bemisst.

Zu Artikel 2
(Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)

Mit der Änderung wird die überholte, aus dem Beginn der 90er Jahre stammende und an damalige Tarife der Deutschen Telekom angelehnte Entschädigungsregelung für die Bereitstellung von Festverbindungen aufgehoben und ein Regelungswiderspruch vermieden, indem klar gestellt wird, dass nach Inkraftreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG in den dort geregelten Fällen die Vorschriften des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 JVEG sowie der Teil der Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 1 JVEG für die Entschädigung für die Nutzung von Wählverbindungen nicht mehr anzuwenden sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen für die Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation und für das Erteilen von Auskünften.

Zu Artikel 3
(Änderung des Telekommunikationsgesetzes)

Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)

Durch die Übernahme der bisher in der TKV enthaltenen Vorschriften und der Regelungen zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern in das TKG muss das Inhaltsverzeichnis entsprechend erweitert werden.

Zu Nummer 2 (§ 3
Begriffsbestimmungen)

In den Nummern 2a, 8a, 10a, 11a bis 11d, 12a, 17a und 17b werden vor dem Hintergrund der raschen Marktentwicklung sowie der sich ständig ändernden Erscheinungsformen der Angebote im Markt die unter dieses Gesetz fallenden Telekommunikationsdienste technologieneutral und entwicklungsoffen definiert. Die Begriffsbestimmungen greifen auf die bereits erfolgten Zuteilungen und Zuteilungsregelungen für die genannten Nummernbereiche zurück.

Die in Nummer 17a definierten Premium-Dienste entsprechen den 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190-er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1590). Auf die Begrifflichkeit "Mehrwertdiensterufnummer" wurde wegen der uneinheitlichen Verwendung verzichtet. Die Nennung des 0190er-Rufnummernbereichs, der unwiderruflich zum Ablauf des Jahres 2005 entzogen wurde, ist vor dem Hintergrund der Auskunftsregelung gemäß § 66h TKG notwendig.

Durch die Aufnahme der Kurzwahldienste wird klargestellt, dass diese Kurzwahlen Nummern im Sinne des § 3 Nr. 13 TKG sind. In Nummer 11 b werden die Grundmerkmale des Kurzwahldienstes definiert.

Durch die Nennung der Rufnummernbereiche in den oben genannten Nummern ist - auf der Grundlage der aktuellen Zuteilungen - eine eindeutige Zuordnung der betreffenden Dienste möglich. Zugleich wird durch die Formulierung "insbesondere" sichergestellt, dass auch weitere Rufnummernbereiche unter den Begriff fallen können, wenn die Fortentwicklung des Nummerierungskonzepts dies erforderlich machen sollte.

In den Nummern 13a bis 13d und 18a werden die zentralen Begriffsbestimmungen, die im Rahmen der Nummerierung zur Anwendung kommen, definiert.

Ausgangspunkt dieser Bestimmungen ist der weite und entwicklungsoffene Nummernbegriff des § 3 Nr. 13 TKG. Er gilt für sämtliche Telekommunikationsnetze einschließlich solcher, in denen das Internet-Protokoll Verwendung findet. Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde in Bezug auf die Nummerierung sind in den § § 66 ff und § 67 TKG geregelt. Dort ist in § 66 Abs. 1 Satz 3 TKG auch klargestellt, dass diese für die Regulierung der von country code Top Level-Domains der Länderkennung ".de" ausgeschlossen ist. Hiervon unberührt bleibt, dass für ENUM die Integrität des deutschen Rufnummernplans im Rahmen der noch ausstehenden Zustimmung zum Wirkbetrieb gegenüber der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sichergestellt werden kann.

Zu Nummer 3
(§ 43a Verträge)

Die Regelung entspricht Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie. Durch die festgelegten Mindestanforderungen an die Vertragsinhalte soll die Vergleichbarkeit von Angeboten für den Endnutzer verbessert werden, die Anbieter von Telekommunikationsdiensten treten damit untereinander in einen Qualitätswettbewerb. Die Regelung ist vergleichbar mit den Vorgaben in der BGB-Informationspflichten-Verordnung, insoweit gelten auch die gleichen Rechtsfolgen, für den Fall, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Im Interesse einer größtmöglichen Wettbewerbsfreiheit richtet sich die Regelung - im Einklang mit den Vorschriften der Universaldienstrichtlinie - nicht an Endnutzer, die keine Verbraucher ( § 13 BGB) sind und mit denen der Anbieter eine Individualvereinbarung getroffen hat.

Zu Nummer 4
(§ 44a Haftungsbegrenzung)

Die Vorschrift begrenzt die Haftung für Vermögensschäden unabhängig vom Rechtsgrund des Schadenersatzanspruches, um den ansonsten kaum abschätzbaren wirtschaftlichen Risiken für Anbieter von Telekommunikationsdiensten (z.B. Störungen von Telekommunikationsdiensten bei Banken oder Börse) Rechnung zu tragen. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf reine Vermögensschäden, nicht jedoch auf Folgeschäden aus Sach- oder Personenschäden. Die Haftungsbeschränkung der Höhe nach entfällt bei vorsätzlicher Verursachung des Schadens. Sie findet aber auf Fälle grober Fahrlässigkeit, für die die Haftung nach § 309 Nr. 7 Buchstabe b BGB nicht abbedungen werden kann, Anwendung.

Zu Nummer 5
(§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen)

Mit der Regelung werden besondere Maßnahmen ergriffen, um den Zugang behinderter Menschen zu öffentlichen Telekommunikationsdiensten sicher zu stellen. Hörbehinderten Menschen soll mit der Einrichtung eines Vermittlungsdienstes ermöglicht werden, an der Kommunikation auch mit hörenden Menschen teilzuhaben. Mit dem Verweis auf gehörlose und hörgeschädigte Menschen wird deren spezifischen und unterschiedlichen kommunikativen Bedürfnissen innerhalb der Gruppe der hörbehinderten Menschen Rechnung getragen und sichergestellt, dass sich die Betroffenen wahlweise über die Deutsche Gebärdensprache oder über Deutsche Schriftsprache verständigen können.

Die Deutsche Telekom AG führt derzeit im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung zusammen mit der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen e.V. (DG) ein gemeinsames Pilotprojekt zur Errichtung von Vermittlungsdiensten für gehörlose und hörgeschädigte Menschen in Deutschland durch. Der Deutsche Bundestag begrüßt in seinem Beschluss vom 12. April 2004 (Drs. 15/2674) die Durchführung dieses Projekts. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die rechtliche Verpflichtung eines solchen Dienstes zu regeln.

Da der tatsächliche Bedarf für einen solchen Dienst noch ermittelt werden muss, sollen Umfang und Versorgungsgrad durch die Regulierungsbehörde vorgegeben werden. Die genauen Bestimmungen über den Umfang einer erforderlichen Versorgung und die einzelnen Bedingungen wird die Regulierungsbehörde jedoch erst nach Abschluss des Pilotprojektes - nach Anhörung der betroffenen Verbände und Unternehmen - treffen können.

Zu Nummer 6
(§ § 45a bis 45D)

Zu 5 45 a
(Nutzung von Grundstücken)

Die Regelung knüpft an § 10 TKV-1997. Ohne Einwilligung der dinglich berechtigten Person ist ein Netzbetreiber nicht befugt, auf fremden Grundstücken Telekommunikationseinrichtungen zu errichten, zu überprüfen und zu warten. Die Grundstückseigentümererklärung gibt dem Berechtigten das Recht, sämtliche Einrichtungen auf dem Grundstück anzubringen, die erforderlich sind, um seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Telekommunikationseinrichtungen bis hin zur Telekommunikationsabschlusseinrichtung beim einzelnen Endnutzer gerecht zu werden. Da die Grundstückseigentümererklärung die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Anbieter und Grundstückseigentümer betrifft, wurden der Wortlaut und die Anlage entsprechend angepasst. Der Netzbetreiber kann wie bisher den Abschluss eines Vertrages mit dem Endnutzer solange verweigern bzw. sich solange vorbehalten, bis der Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen ist.

Zu § 45b
(Entstörungsdienst)

Die Regelung knüpft an § 12 TKV-1997 an.

Zu § 45c
(Normgerechte technische Dienstleistung)

Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen, wenn verbindliche Normen und Schnittstellenspezifikationen (vgl. Art. 17 Abs. 4 Satz 2 der Rahmenrichtlinie) nicht eingehalten werden.

Zu § 45d
(Netzzugang)

Die Regelung knüpft an § 13 TKV-1997 an.

Die netzseitige Anrufsperre (Absatz 2) ist ein probates Mittel, um einem hohen Forderungsaufkommen durch die Anwahl bestimmter Informationsdienste entgegen zu wirken. Absatz 2 bestimmt daher im Interesse des Kundenschutzes, dass bestimmte Rufnummernbereiche (z.B. (0)900) sowohl für das Festnetz als auch für den Mobilfunk gesperrt werden können. Die Sperrung ist entsprechend der europarechtlichen Vorgabe (Anhang 1 zu Art. 10 und Art 29 der Universaldienstrichtlinie) kostenfrei. Die Regelung schließt nicht aus, dass Anbieter und Kunde eine differenziertere Sperre (z.B. (0)900/1) vereinbaren. Die Vorgabe ist auch dann erfüllt, wenn eine Technik zur Verfügung steht, die es dem Kunden ermöglicht mit seinem Endgerät die Sperre im Netz auszulösen. Absatz 3 dient dem Wettbewerb um Kundenverhältnisse. Im Interesse sowohl der Endnutzer als auch der neuen Anbieter wird die Weiterleitung der Kündigung durch den neuen Anbieter ermöglicht.

Zu § 45e (Anspruch auf
Einzelverbindungsnachweis)

Die Vorschrift knüpft an die frühere Regelung an (§ 14 TKV-1997). Die bisherige Beschränkung auf "Sprachkommunikation" entfällt, so dass auch Einzelverbindungsnachweise für Online-Verbindungen verlangt werden können. Wird - wie bei der Inanspruchnahme der betragsmäßig limitierten Prepaid-Karten - eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt, besteht wie bisher kein Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis. Der von der Regulierungsbehörde vorgegebene "Standardnachweis" ist für den Kunden kostenfrei.

Zu § 45f
(Vorausbezahlte Leistung)

Die Regelung knüpft an Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Teil A Buchstabe c der Universaldienstrichtlinie an. Über die Beweislastverteilung nach den Sphären des Anbieters und des Kunden in § 45i Abs. 4 TKG hinaus soll dem Kunden die Möglichkeit offen stehen, das Risiko einer überhöhten Entgeltrechnung zu minimieren. Die Regelung sieht daher vor, dass der Kunde verlangen kann, auf Vorauszahlungsbasis Telekommunikationsdiensten in Anspruch nehmen zu können. Der Anspruch des Kunden wird durch das Angebot von Prepaid-Produkten im Mobilfunkbereich und von Calling-Karten im Festnetzbereich erfüllt. Ausreichend ist insoweit, dass jeweils ein Vorauszahlungsprodukt am Markt angeboten wird.

Zu § 45q
(Verbindungspreisberechnung)

Die Regelung legt die Anforderungen für die Ermittlung von Verbindungsentgelten fest und orientiert sich an dem bisherigen § 5 TKV-1997, der die Verlässlichkeit von Zeiterhebungssystemen, die im Interesse des Verbrauchers einzusetzen sind, sicher stellen soll.

Nummer 1 macht Vorgaben für die Bestimmung der Verbindungsentgelte, die soweit sie zeitabhängig tarifiert sind - mit einem amtlichen Zeitnormal abzugleichen sind.

Nummer 2 regelt, dass alle für die Berechnung der Entgeltforderung erforderlichen Bestandteile einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Einhaltung der vereinbarten Abrechnungsmodalitäten zu unterziehen sind.

Nach Absatz 2 sind die Abrechnungsbestandteile durch geeignete Vorkehrungen, wie z.B. ein Qualitätssicherungssystem, sicher zu stellen oder einmal jährlich durch einen Sachverständigen oder vergleichbare Stellen zu überprüfen und der Regulierungsbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen.

Zu § 45h
(Rechnungsinhalt, Teilzahlungen)

Die Regelung knüpft an § 15 TKV-1997 an, berücksichtigt aber die Vorgaben der § § 18 und 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG, wonach Teilnehmernetzbetreiber nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden können, die Forderungen Dritter beim Kunden geltend zu machen. Eine bisher nach dem Wortlaut in § 15 TKV-1997 unbedingte, d.h. ohne Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Aspekte im TKG enthaltene Verpflichtung aller Teilnehmernetzbetreiber, auf Verlangen des Kunden eine einheitliche Rechnung zu erstellen, ist mit den § § 18 und 21 TKG nicht vereinbar. Die Vorschrift sieht deshalb einen entsprechenden Anspruch des Kunden, der wie ausgeführt abhängig ist von den im TKG vorgesehenen möglichen Verpflichtungen, nicht vor, sondern beschränkt sich auf die Vorgabe, dass für den Fall einer einheitlichen Rechungsstellung bestimmte Anforderungen (Angabe der Diensteanbieter usw.) eingehalten werden müssen:

Um den Kundenschutz bei unbegründeten Forderungen zu erweitern, ist in Absatz 1 ergänzend geregelt, dass die Rechnung neben den einzelnen Anbietern auch deren Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern enthalten muss. Absatz 3 regelt darüber hinaus, dass das rechnungsstellende Unternehmen verpflichtet ist, den Kunden in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.

Zu 45i
(Beanstandungen)

Die Regelung entspricht in großen Teilen § 16 TKV-1997. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst auch Prepaid-Produkte. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Anbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden eine Einwendungsausschlussklausel vereinbaren kann. Erhebt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist und in der vereinbarten Form Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte oder Entgelte, die nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung sind, trifft den Anbieter die Nachweispflicht für die einzelnen Verkehrsdaten nicht mehr. Nach den Erfahrungen der Regulierungsbehörde erfolgt bei Einwendungen des Kunden die Aufschlüsselung der Verkehrsdaten und die technische Prüfung zum Teil nur schleppend. Die Vorschrift legt deshalb fest, dass Aufschlüsselung und technische Prüfung regelmäßig innerhalb eines Monats zu erfolgen haben. Da die Kosten einer umfassenden technischen Prüfung in vielen Fällen außer Verhältnis zum strittigen Verbindungsentgelt stehen, kann die Regulierungsbehörde Standards verbindlich festlegen. Die besondere Beweislastregelung des § 45i führt nicht dazu, dass der Endnutzer Einwendungen wegen Mangelhaftigkeit der über die technische Verbindungsleistung hinausgehenden inhaltlichen Leistung verliert.

Zu § 451 (Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens) Die Regelung entspricht §
17 TKV-1997, wurde jedoch sprachlich angepasst.

Zu § 45k
(Sperre)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 TKV-1997. Die Streichung der ersten Alternative in Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 war möglich, weil eine Berechtigung des Anbieters zur Sperre wegen einer Gefährdung der Netzintegrität schon aus § 1 Abs. 6 FTEG resultiert. Der Wortlaut der Vorschrift wurde insgesamt rechtsförmlich überarbeitet.

§ 451 TKG bleibt mit Rücksicht auf die Einfügung eines entsprechenden Paragrafen durch Artikel 4 des Gesetzes zunächst frei.

Zu § 45m (Aufnahme in
öffentliche Teilnehmerverzeichnisse)

Die Regelung gibt dem Kunden ein subjektives Recht auf Eintragung in öffentliche Kundenverzeichnisse. Auf welche Weise der Anbieter den Anspruch des Kunden realisiert, steht in seinem Ermessen. Bewohner von Altenheimen, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten keinen eigenen Vertrag geschlossen haben, können als Mitbenutzer in öffentliche Kundenverzeichnisse eingetragen werden. Der datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestand ist in § 104 TKG geregelt. So setzt der Eintrag von Mitbenutzern deren Zustimmung voraus. Bei Einträgen mit geschäftlichem Bezug sollte regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung in ein öffentliches Kundenverzeichnis bilden.

Zu § 45n
(Veröffentlichungspflichten)

Die Regelung knüpft an Art. 21 und 22 der Universaldienstrichtlinie an. Nach Art. 21 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie müssen die in Anhang II 2 der Universaldienstrichtlinie genannten Informationen veröffentlicht werden. Nach der Einleitung des Anhangs II Satz 2 der Universaldienstrichtlinie ist es Sache der nationalen Regulierungsbehörde, zu entscheiden, welche Informationen von den Anbietern und welche Informationen von der Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden, um sicher zu stellen, dass die Kunden in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können.

Zusätzlich kann die Regulierungsbehörde Anbieter zur Veröffentlichung von Informationen über die Qualität ihrer Dienste verpflichten. Sie kann hierbei insbesondere die in Anhang III der Universaldienstrichtlinie aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwenden.

Neutrale Informationsmöglichkeiten bieten darüber hinaus auch die Verbraucherzentralen, die Stiftung Warentest und Fachzeitschriften.

Zu § 45o
(Rufnummernmissbrauch)

Die Regelung normiert Pflichten des Netzbetreibers, der Rufnummern abgeleitet zugeteilt, gegenüber dem Zuteilungsnehmer. Neben Hinweispflichten bestehen auch Handlungspflichten - insbesondere die Sperrung einer missbräuchlich verwendeten Rufnummer - bei Zuwiderhandlungen, von denen der Netzbetreiber gesicherte Kenntnis erhält. Um zu einer gesicherten Kenntnis zu gelangen, obliegt es den Unternehmen, bekannt gewordene Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu dokumentieren.

Zu § 45p
(Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen)

Eine zusätzliche Informationspflicht besteht bei Entgeltansprüchen, die nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung sind. Da der Netzbetreiber über Grund und Gegenstand des weitergehenden Entgeltanspruches keine Aussagen treffen kann, obliegt es dem verantwortlichen Anbieter, den Kunden hierüber zu unterrichten.

Zu Nummer 7
(§ 47a Schlichtung)

Die Regelungen für ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren entsprechen den bisherigen Vorgaben. Das Schlichtungsverfahren ist kein Schiedsverfahren mit entsprechender Bindungswirkung für die Parteien, sondern stellt lediglich einen Schlichtungsversuch dar, um im Interesse beider Parteien eine möglichst schnelle und kostengünstige Entscheidung zu erreichen. Aus der Freiwilligkeit des Verfahrens folgt, dass dieses abzuschließen ist, sofern eine Partei die Bereitschaft zur Mitwirkung verweigert. Da die

Regulierungsbehörde keine nach § 15a Abs. 6 EGZPO anerkannte Gütestelle ist, ist das Ergebnis der Schlichtung nicht vollstreckbar.

Zu Nummer 8 (§ 66 Abs. 4 Satz 1
Nummerierung)

Die ursprünglich für die Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vorgesehenen verbraucherschützenden Regelungen über die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern werden mit diesem Gesetz in das TKG integriert. Die Telekommunikations-Nummerierungsverordnung enthält insoweit lediglich noch die bisher durch Verwaltungsvorschriften geregelten Rahmenbedingungen für die Zuteilung und die Nutzung von Rufnummern. Ein hohe politische Bedeutung, die eine Zustimmungsbedürftigkeit des Bundestages und des Bundesrates rechtfertigen würde, kommt dieser Verordnung damit nicht mehr zu. Auch im Interesse einer Verfahrensvereinfachung und einer Verbesserung der Flexibilität wird die Zustimmungspflicht seitens des Bundestages und des Bundesrates deshalb gestrichen.

Zu Nummer 9 ( 67 Abs. 2
Befugnisse der Regulierungsbehörde)

§ 67 Abs. 2 TKG trägt der Tatsache Rechnung, dass es sowohl aus Sicht der Anbieter als auch der Verbraucher in einigen Fällen sinnvoll sein kann, zum Zecke der Preistransparenz im Rahmen der Nummerierung Vorgaben zum Endkundenpreis zu machen. Mit der Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, auf dem Markt auch in Zukunft zusätzlich zu frei tarifierbaren Rufnummern solche mit z.B. bundeseinheitlichen Höchstpreisen anzubieten. Es wird hier auf eine bereits für bestimmte Nummernbereiche bestehende Praxis zurückgegriffen. Die Vorgaben seitens der Regulierungsbehörde sind aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auf die Festsetzung von Höchstpreisen beschränkt. Mit der Regelung wird gleichzeitig auch sichergestellt, dass ausreichend frei tarifierbare Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche verbleiben können. Durch das Erfordernis der Beteiligung der Fachkreise und der Verbraucherverbände soll sichergestellt werden, dass den Belangen der betroffenen Branche und der Verbraucherseite ausreichend und angemessen Rechung getragen wird.

Ein bestimmtes Abrechnungsverfahren (online- oder offlinebilling) ist damit nicht verbunden. Durch Hinweis auf die Regelungen der § § 16 bis 26 TKG wird gleichzeitig klargestellt, dass Fragen der Zugangsregulierung nicht Gegenstand dieser Regelung sind.

Zu Nummer 10 (§ 96 Abs. 2 Satz 1
Verkehrsdaten)

Die bestehende Formulierung in § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG "Die ... Verkehrsdaten dürfen ... nur verwendet werden, sofern ..." führt durch das Wort "nur` in Verbindung mit der nach dem Wort "sofern" folgenden abschließenden Aufzählung der zulässigen Zwecke zu dem nicht beabsichtigten Rückschluss, dass die Daten nicht für die durch die § § 100g, 100h StPO, § 8 Abs. 8 und 10 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 MAD-Gesetz und § 8 Abs. 3a BND-Gesetz geregelte Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden verwendet werden dürften. Eine derartige Interpretation steht allerdings im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dem bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 durch § 3 TDSV Rechnung getragen wurde. Zur Klarstellung des Gewollten wird daher die Aufzählung der zulässigen Zwecke um die Wörter "oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten" ergänzt, wodurch solche Daten aus der für den Regelfall betrieblich üblichen, möglichst kurz zu haltenden Speicherfrist herausgenommen werden, über die die nach den vorgenannten Gesetzen berechtigten Behörden Auskunft verlangt haben.

Zu Nummer 1 (§ 110 Abs. 3 und 9 Satz 1 Nr. 1 und 2
Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen)

Zu Buchstabe a
(§ 110 Abs. 3)

Zu Doppelbuchstabe aa
(Satz 3)

Die durch Satz 3 vorgesehene Veröffentlichung der Technischen Richtlinie auf der Internetseite der Regulierungsbehörde trägt in Folge der im Vergleich zum Amtsblatt der Regulierungsbehörde sehr viel breiteren Zugangsmöglichkeiten zu diesem Informationsmedium zu einer höheren Transparenz der Vorschriftenlage bei. Gleichzeitig wird der bei der Regulierungsbehörde erforderliche Aufwand für die Veröffentlichung vermindert.

Zu Doppelbuchstabe bb
(neuer Satz 4)

Durch den neuen Satz 4 wird eine bisher bestehende Regelungslücke geschlossen.

Zu Buchstabe b (§ 110 Abs. 9
Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa
(Nummer 1)

In § 110 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 TKG wird eine erforderliche redaktionelle Änderung nachvollzogen, die im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt und zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999 (NTPG) vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603) übersehen wurde.

Zu Doppelbuchstabe bb
(Nummer 2)

Die Verordnungsermächtigung wird dahingehend erweitert, dass die Rechtsverordnung auch Regelungen über eine den Diensteanbietern zu gewährende angemessene Entschädigung für Leistungen enthalten soll, die von diesen bei der Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach den § § 100g und 100h der StPO erbracht werden. Hierbei handelt es sich um vergleichbare Sachverhalte hinsichtlich Leistung und Entschädigung wie bei der Erteilung von Auskünften über Bestandsdaten nach § 113 TKG.

Zu Nummer 12 (§ 112 Abs. 2 Nr. 5
Automatisiertes Auskunftsverfahren)

Es erfolgt eine sprachliche Anpassung an die in § 98 Abs. 3 und § 102 Abs. 6 TKG gewählte Formulierung.

Zu Nummer 13 (§
113 Manuelles Auskunftsverfahren)

Die Änderung entspricht dem politischen Willen, den Telekommunikations-Unternehmen für die Erteilung von Auskünften über Bestandsdaten und Verkehrsdaten eine angemessene Entschädigung gemäß der nach § 110 Abs. 9 TKG zu erstellenden Rechtsverordnung zu gewähren.

Zu Nummer 14 (
145 Kosten von außerqerichtlichen Streitbeilegungsverfahren) Es handelt sich um eine Folgeänderung sowie um die Anpassung an die am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Änderung des Gerichtskostengesetzes.

Zu Nummer 15 (§ 149 Abs. 1
und 2) Bußgeldvorschriften

Berichtigung eines Redaktionsversehens (falscher Verweis).

Es handelt sich um Folgeänderungen der Anpassungen des Gesetzes. Es wird hierbei auf den Bußgeldrahmen zurückgegriffen, der nach § 149 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. Abs. 2 für die Verstöße gegen eine Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro vorsieht.

Zu Nummer 16 (§
150 Übergangsvorschriften)

Zu Buchstabe a
(Absatz 11)

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überflüssig geworden, da die Regulierungsbehörde im Dezember 2004 eine neue Version der Technischen Richtlinie herausgegeben hat.

Zu Buchstabe b
(Absatz 12a)

Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG, mit der klar gestellt wird, dass sich die Höhe der Entschädigung in der Zeit, in der die Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG noch nicht in Kraft ist, nach § 23 JVEG bemisst.

Zu Nummer 17 (§ 152 Abs. 1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Der Gesetzgeber hatte ursprünglich geplant, die verbraucherrelevanten Regelungen über die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern, die in § 152 Abs. 1 Satz 2 aufgeführt sind, in der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung fortzuschreiben. Um bis zum Erlass der vorgenannten Verordnung eine lückenlose Regelung sicherzustellen, war die in Absatz 1 Satz 2 enthalte Vorgabe erforderlich. Mit der Integration in das TKG ist eine Anpassung erforderlich.

Zu Artikel 4
(Weitere Änderungen des Telekommunikationsgesetzes)

Durch Artikel 4 werden Änderungen im Telekommunikationsgesetzes vorgenommen, die erst nach Ablauf eines halben Jahres nach Inkrafttreten der übrigen Änderungen in Kraft treten sollen (vgl. Artikel 6).

Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)

Die Einfügung von § 451 und § § 66a bis 661 TKG bedingt die Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2
(§ 451 Kurzwahldienste)

Bei über Kurzwahlnummern erbrachten Mehrwertdiensten - insbesondere bei Premium SMS Diensten, aber auch bei MMS-Diensten besteht die Gefahr, dass - ohne dass dies dem Kunden deutlich bewusst ist - erhebliche Kosten entstehen. Darüber hinaus sind die Inhalte von angebotenen Abonnement-Verträgen häufig unklar, insbesondere wird nicht deutlich, welche Möglichkeiten zur Beendigung des Vertrages bestehen.

Mit der Regelung werden daher verschiedene Maßnahmen zur stärkeren Transparenz sowie zum Schutz des Kunden getroffen: Der Kunde kann vom jeweiligen Anbieter verlangen, darauf hingewiesen zu werden, wenn die Entgeltforderungen aus Kurzwahl-Abonnement-Diensten einen Betrag von 20 Euro monatlich überschreiten. Der Hinweis wird im Regelfalle durch eine sog. Warn-SMS erfolgen.

Bei Abonnementdiensten setzt ein Entgeltanspruch künftig voraus, dass der Diensteanbieter über die wesentlichen Inhalte des Abonnement-Vertrages - die durch allgemeine gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind - informiert und der Kunde diese Information bestätigt. In der Praxis erfolgen solche Hinweise regelmäßig über sog. Handshake-SMS, die vom Kunden durch eine weitere SMS bestätigt werden. Zusätzlich besteht für den Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht, auf das er in der Handshake-SMS hinzuweisen ist. Eine Kündigung des Abonnements wird regelmäßig durch eine Kodierung (sog. Stop-Code) erfolgen.

Zu Nummer 3
(§ § 66a bis 661)

Zu § 66a
(Preisangabe)

Die Vorschrift greift auf § 43b Abs. 1 TKG a.F. zurück und erweitert die Verpflichtungen über die Premium-Dienste hinaus auf die in Satz 1 genannten Dienste. Normadressat ist derjenige, der gegenüber dem Endnutzer wirbt: Der Werbende kann z.B. der Teilnehmernetzbetreiber sein, wenn er selbst wirbt und nicht lediglich Träger der Werbung ist oder auch der werbende Diensteanbieter unmittelbar. Satz 2 gewährleistet, dass bei Angabe des Preises, dieser in der selben Darstellung, kontrastreich und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden muss. Dadurch wird verhindert, dass die Angabe des Preises in kaum lesbarer oder versteckter Form erfolgt.

Nach Satz 3 darf bei Anzeige der Rufnummer die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Dies ist eine Reaktion auf die in der Bewerbung im Fernsehen zu beobachtende Praxis, den Preis, im Gegensatz zur beworbenen Rufnummer, nur für eine äußerst kurze Zeitspanne einzublenden.

Nach Satz 4 wird bestimmt, dass auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses hinzuweisen ist; nach Satz 5 kommt beim Fehlen der Angaben das Dauerschuldverhältnis nicht zustande. Die Hinweispflichten der Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Die Angabe der zu übermittelnden Seiten für Telefaxdienste nach Satz 7 soll auch bei den nach § 66d Abs. 2 Satz 3 regelmäßig vorgesehenen zeitunabhängigen Diensten für den Endkunden Transparenz über den Umfang des angebotenen Telefaxdienstes herstellen.

In Satz 8 wird die Preisangabe für Datendienste geregelt, soweit eine solche technisch möglich ist. Die Regelung berücksichtigt auch Preismodelle, die unabhängig von der anfallenden Datenmenge ausgestaltet sind.

Zu § 66b
(Preisansage)

Die Bestimmung greift auf die Preisansagepflicht des § 43b Abs. 2 TKG a.F. zurück und erweitert diese auf die in Satz 1 und - mit Einschränkungen auf die in Satz 4 genannten Dienste. Eine Preisansage hat nach Maßgabe des Abs. 1 Sätze 1 und 2 für sprachgestützte Premium-Dienste und für Fälle der Betreiberauswahl im Einzelverfahren durch Wählen einer Kennzahl (callbycall) generell, für Kurzwahl-Sprachdienste und Auskunftsdienste ab einer Preisschwelle von 3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung zu erfolgen. Aus technischen Gründen wird für Fälle der Betreiberauswahl im Einzelverfahren durch Wählen einer Kennzahl nicht verlangt, die Preisansage spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit beendet zu haben, allerdings bleibt es bei der Verpflichtung, die Preisansage vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit vorzunehmen. In der Regel wird die Preisansage bei callbycall während des Verbindungsaufbaus vorgenommen.

Absatz 2 regelt die Preisansage der Inanspruchnahme von Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste der Diensteanbieter. Es ist dem Endnutzer der für die Inanspruchnahme zu zahlende festnetzbezogene Referenzpreis des marktbeherrschenden Unternehmens, in der heutigen Praxis der Preis aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, anzusagen. Diese Regelung berücksichtigt die technischen Anforderungen an die Dienste. Eine Integration der Preisansage in die schon bestehende Ansage entspricht in aller Regel bereits der heutigen Praxis seriöser Anbieter und behindert das Ziel einer raschen Verkehrsabwicklung nicht.

Nach Absatz 3 gelten die Preisansageverpflichtungen entsprechend der Rechtsfolgeverweisung gem. Abs. 1 Satz 1 und 2 auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst auf alle Rufnummern, um - vor dem Hintergrund unterschiedlicher Missbrauchsszenarien - das höchstmögliche maß an Preistransparenz zu schaffen. Diese Verpflichtungen gelten jedoch mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der in der Regel entgeltpflichtigen Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes erfolgen kann. Diese Ansage ist jedoch noch vor der Weitervermittlung vorzunehmen.

Die Nichtbeachtung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 führt nach § 66g Nummer 1 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit.

Zu § 66c
(Preisanzeige)

Die Vorschrift regelt die Pflichten zur Preisanzeige für Kurzwahl-Datendienste (z.B. SMS/MMS-Dienste). Eine Preisanzeigepflicht entsteht ab einem Preis von einem Euro pro Inanspruchnahme. Eine gesonderte Preisanzeigepflicht ist in den Fällen des § 451 nicht erforderlich.

Absatz 2 enthält eine Verfahrensregelung zur Flexibilisierung der Anforderungen an die Preisanzeige. Eine Abweichung ist danach vorgesehen für die Preisschwelle von 1 Euro, wenn ein höherpreisiger Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird, wie z.B. das Lösen von Fahrscheinen mittels Kurzmitteilung im öffentlichen Nahverkehr oder bei Spenden mittels Kurzmitteilung für gemeinnützige Organisationen. Das Legitimationsverfahren soll es vor dem Hintergrund der dynamischen technischen Entwicklung im Telekommunikationsbereich oder aufgrund besonderer Nutzungen (z.B. wiederkehrende Nutzungen ohne ein Dauerschuldverhältnis zu sein) ermöglichen, die Anforderungen an eine Preisanzeige für bestimmte nichtsprachbasierte Kurzwahldienste anzupassen.

Die Nichtbeachtung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 führen gem. § 66g Nummer 2 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit.

Zu § 66d
(Preishöchstgrenzen)

Absätze 1 und 2 setzen die Preisobergrenzen des § 43b Abs. 3 TKG a.F. für Premium-Dienste fest. Danach darf der Preis

a) für zeitabhängig über Rufnummern abgerechnete Dienstleistungen höchstens 3 Euro pro Minute und

b) für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, wobei eine Kombination beider Abrechnungsarten grundsätzlich unzulässig sind, es sei denn, die in Abs. 3 geregelten Ausnahmefälle gelten.

Die Regelungen nach a) gelten auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Nichtbeachtung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 führt gem. § 66g Nummer 3 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit.

Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit einer Flexibilisierung starrer Preisgrenzen unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter legitimiert (Legitimierungsverfahren).

Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklung der Preise oder des Marktes von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Preishöchstgrenzen abweichende Preishöchstgrenzen unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 TKG festsetzen. Durch die Formulierung "allgemeine Entwicklung" wird zugleich klargestellt, dass es sich hierbei nicht um ein Substitut des Legitimationsverfahrens handelt, sondern nur in Frage kommt, wenn sich "allgemein" eine besondere Entwicklung abzeichnet, die ein Handeln nach dem Verfahren gem. § 67 Abs. TKG rechtfertigt. Durch den Verweis auf das Verfahren nach § 67 Abs. 2 TKG wird zugleich deutlich gemacht, dass vor Festsetzung einer Preishöchstgrenze durch die Regulierungsbehörde eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachkreise unter Einschluss der Verbraucherseite sicherzustellen ist.

Die Regulierungsbehörde kann Einzelheiten zu den Verfahren in Bezug auf zulässige Tarifierungen und zu den Ausnahmen nach Abs. 2 Satz 2 und 3 regeln und nach § 5 TKG veröffentlichen.

Zu § 66e
(Verbindungstrennung)

Die Verpflichtung zur Zwangstrennung des § 43b Abs. 4 TKG a.F. wird in Abs. 1 Satz 1 fortgeschrieben und auf die Kurzwahl-Sprachdienste erweitert. Eine Zwangstrennung durch den Diensteanbieter hat für die aufgeführten Dienste nach sechzig Minuten zu erfolgen.

Satz 2 dient der Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Trennung auch im Falle der Weitervermittlung gilt. Es kann keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darstellen, dass im einen Fall das Gespräch direkt beim Teilnehmer generiert wird und im anderen Fall durch Weitervermittlung zustande kommt. In jedem Fall soll die zeitliche Obergrenze des Satzes 1 gelten. Adressat der Verpflichtung ist stets der Diensteanbieter, bei dem die entsprechende Zielrufnummer eingerichtet ist.

Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, von den in Abs. 1 getroffenen Regelungen abzuweichen, wenn sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren (Legitimationsverfahren) ausweist.

Die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus § 66e TKG führt gem. § 66g Nummer 4 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit.

Zu § 66f
(Anwählprogramme (Dialer))

Die Vorschrift greift auf § 43b Abs. 5 und 6 TKG a.F. zurück. In Absatz 1 wird die Definition des Dialers gegenüber der Vorgängervorschrift des § 43b Abs. 5 TKG a.F. neu gefasst. Eine rufnummernunabhängige Definition ist erforderlich, um eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben zu verhindern. Weiterhin soll diese Definition auch solche Dialer erfassen, die dazu verwendet werden, die Adresse des Nutzers zu ermitteln und diesem eine separate Rechnung zuzusenden. Ein Bezug auf eine bestimmte Diensteart, wie z.B. Premium-Dienste, ist nicht dienlich und würde weiterhin die Gefahr der Umgehung der Vorschriften zu Dialern durch Verwendung von Rufnummern anderer Dienstearten in sich bergen. Satz 3 regelt neu gegenüber der Vorgängervorschrift - vor dem Hintergrund der mit dieser gemachten Erfahrungen -, dass Verbindungen über Rufnummern, zu denen neben einem registrierten Dialer nicht registrierte Dialer betrieben werden, unzulässig sind. Diese Bestimmung dient der Transparenz hinsichtlich der ausschließlichen Anwendung registrierter Dialer.

Absatz 2 führt das Erfordernis neu ein, dass zu einer Rufnummer nur ein Dialer registriert werden kann. Damit soll ermöglicht werden, bereits anhand der in der Telefonrechnung vorhandenen angewählten Zielrufnummer nachzuprüfen, ob es sich um einen registrierten oder nicht registrierten Dialer handelt. Satz 3 eröffnet für die Regulierungsbehörde die Möglichkeit zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen, um den Missbrauch bei Verwendung solcher Tarife einzudämmen. Die Regelung ermächtigt die Regulierungsbehörde, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen Fälle von nur wenige Sekunden andauernden versehentlichen Einwahlen, die aber schon den Tarif für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen auslösen, ausgeschlossen werden. Hierdurch kann auch eine Kostentransparenz für Verbraucher erzielt werden.

Die Nichtbeachtung der Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 führt gem. § 66g Nummer 5 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit.

Absatz 3 stellt klar, dass die Regulierungsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen eine Registrierung ablehnen kann. Grundlage sind hier die gewerberechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit des Unternehmens. In den Regelbeispielen wird auf Fälle aus der bisherigen Praxis zurückgegriffen. Ein Fall des Gesetzesverstoßes liegt z.B. auch vor, wenn die Regulierungsbehörde gegenüber dem Betreffenden bereits mehrfach nach § 67 Abs. 1 TKG tätig geworden ist. Durch "die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass nicht bestimmte unseriöse Anbieter immer wieder unter einer anderen Registrierung ihre Angebote unterbreiten können.

Zu § 66q (Wegfall des
Entgeltanspruchs)

Die Vorschrift fasst zum Zwecke der besseren Übersicht alle in den § § 66b bis 66i geregelten Fälle des Wegfalls des Entgeltanspruchs zusammen. Sie greift auf die Regelung des § 43b Abs. 1 TKG a.F. zurück und erweitert diese auf die Fälle der § § 66b bis 66f und § 66i. Der Entgeltanspruch entfällt, soweit dieser unberechtigt ist.

Zu § 66h (Auskunftsanspruch, Datenbank für
(0)900er Rufnummer)

Die Vorschrift greift auf § 43a TKG a.F. zurück und erweitert diese auf die in Absatz 3 genannten Dienste.

Mit der Formulierung des § 66h Abs. 1 Satz 3 TKG wird klargestellt, dass Netzbetreiber auch zu Rufnummern auskunftsverpflichtet im Sinne dieser Vorschrift sind, die sie nicht selbst zugeteilt haben, sondern die mittels Portierung in ihr Netz gelangt sind.

Das ausdrückliche Schriftformerfordernis spiegelt die Verwaltungspraxis der Regulierungsbehörde wider (formblattgebundenes Auskunftsersuchen). Diese Schwelle soll sicherstellen, dass Auskunftsersuchen, die bei der Behörde und den betroffenen Telekommunikationsunternehmen Aufwendungen und Kosten auslösen, ernsthaft betrieben und "Spam-Anfragen" vermieden werden.

Absatz 3 konstituiert einen Anspruch des Verbrauchers gegen den jeweiligen Netzbetreiber auf Erteilung dieser Auskunft. Dies betrifft Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Auskunftsdienste und Kurzwahldienste. Im Internet sind bereits regelmäßig aktualisierte Daten zu Auskunftsdiensten veröffentlicht.

Für entgeltfreie Dienste wurde auf einen förmlichen Auskunftsanspruch verzichtet. Hier ist die Beauskunftung generell aus Zweckmäßigkeitserwägungen ausgesetzt.

Die Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern haben gezeigt, dass ein Bedarf zur Möglichkeit der Ermittlung des letztverantwortlichen Diensteanbieters auch für die genannten anderen Rufnummerngassen besteht. Mit einem gegenüber dem § 43a TKG a.F. erweiterten Auskunftsanspruch wird dem Verbraucher mitgeteilt, wo die betreffende Rufnummer geschaltet ist, so dass er sich an den entsprechenden Netzbetreiber wenden kann, um in einem zweiten Schritt zu erfahren, wer sich hinter der Rufnummer verbirgt (Letztverantwortlicher).

Zu § 66i
(R-Gespräche)

In dieser Vorschrift wird festgelegt, dass Dienstleistungen nicht über R-Gespräche abgerechnet werden dürfen. Dies wird durch das Verbot einer Auszahlung aufgrund von R-Gesprächen erreicht. Eine Entgeltpflicht entfällt bei unzulässigen Angeboten gem. § 66g Nummer 6 TKG.

Zu § 66i
(Rufnummernübermittlung)

Durch die Regelung werden automatische Rückrufbitten zu Premium-Diensterufnummern ebenso unzulässig wie Identitätsdiebstahl und Tarifverschleierung. In der Rufnummernanzeige dürfen gemäß der Regelung nur noch solche Rufnummern angezeigt werden, die für Dienste bereit gestellt sind, die abgehende Verbindungen ins Telefonnetz ermöglichen. Hierunter fallen insbesondere nicht die in § 3 Nummern 2a, 8a, 10a, 11 b, 11 d sowie 17a TKG genannten Dienste.

Zu § 66k
(Internationaler entgeltfreier Telefondienst)

Diese Regelung setzt gemäß § 66 Abs. 2 die Empfehlung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) für internationale Freephonedienste in nationales Recht um (ITU-Empfehlung E.169). Die entgeltfreie Erreichbarkeit dieser Nummernressource im Inland wird dadurch gewährleistet.

Zu § 661
(Umgehungsverbot)

Das Umgehungsverbot entspricht der Regelung des § 306a BGB. Eine Umgehung stellt es insbesondere dar, wenn Dienste entgegen ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung aufgrund der Zuteilungsregelungen genutzt werden. Eine solche Regelung ist vor dem Hintergrund der vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten, die immer neue Varianten und Ausgestaltungen hervorbringen, zwingend notwendig. Dies bedeutet, dass hierdurch insbesondere die gesamten Regelungsmechanismen des § § 66a bis 66k TKG auch bei Umgehungen zur Anwendung kommen können.

Zu Artikel 5
(Weitere Änderungen des Telekommunikationsgesetzes)

Durch Artikel 5 werden einzelne Änderungen im Telekommunikationsgesetz vorgenommen, die erst nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der übrigen Änderungen in Kraft treten sollen (vgl. Artikel 6).

Zu Nummer 1
(§ 66b)

Zu Buchstabe a) (§ 66b Abs. 1
Satz 5)

Die Bestimmung ergänzt die Vorgaben für die Preisansagepflicht mit Bezug auf die sprachgestützten Neuartigen Dienste bei Preisen ab 3 Euro.

Zu Buchstabe b) (§
66b Abs. 4)

Absatz 4 ermöglicht die Öffnung der Preisansageregelungen für Neuartige Dienste, da in diesem Nummernbereich eine Vielzahl neuer noch nicht im einzelnen absehbarer technischer Entwicklungen zu erwarten ist. Starre Regelungen, die besondere technische Entwicklungen auf diesem dynamischen Bereich nicht berücksichtigen, könnten ein Hindernis für die Inanspruchnahme oder für das Angebot Neuartiger Dienste darstellen: Das Verfahren hierfür ist dem des § 67 Abs. 2 TKG nachgebildet, um eine ausgewogene Lösung unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen zu finden.

Zu Nummer 2
(§ 66c)

Zu Buchstabe a) (§ 66c Abs. 1
Satz 2)

Die Preisanzeigepflicht wird hier auch grundsätzlich auf die nichtsprachgestützten Neuartigen Dienste erstreckt, die zu Preisen ab 3 Euro pro Inanspruchnahme angeboten werden.

Zu Buchstabe b) (§ 66c Abs. 2
Satz 3)

Die Regelung bildet als Öffnungsklausel entsprechend der Regelung des § 66b Abs. 4 TKG die Grundlage dafür, dass die Regulierungsbehörde durch Verfügung Einzelheiten zu den geeigneten Legitimationsverfahren in ihrem Amtsblatt festlegen kann.

Zu Nummer 3
(§ 66q)

Zu Buchstabe a) (§
66q Nummer 1)

Die Regelung bezieht Verstöße gegen Preisansagevorgaben für Neuartige Dienste in die Sanktion des Wegfalls eines Entgeltanspruches ein.

Zu Buchstabe b) (§
66q Nummer 5)

Die Änderung ist lediglich rechtsförmlicher Natur.

Zu Buchstabe c) (§
66q Nummer 6)

Zu Buchstabe aa)

Die Änderung vollzieht die Neuordnung von § 66i TKG durch die Unterteilung in Absätze nach.

Zu Buchstabe bb)

Die Änderung ist rechtsförmlicher Natur.

Zu Buchstabe d) (§
66q Nummer 7)

Die Regelung bezieht Verstöße gegen Einträge in die Sperrliste ( § 66i Abs. 2 TKG) in die Sanktion des Wegfalls eines Entgeltanspruches ein.

Zu Nummer 4
(§ 66i)

Zu Buchstabe a) (§
66i Abs. 1)

Die Regelung ist lediglich rechtsförmlicher Natur.

Zu Buchstabe b) (§
66i Abs. 2)

In Absatz 1 dieser Vorschrift ist festgelegt, dass keine Dienstleistungen über R-Gespräche abgerechnet werden dürfen, indem bei R-Gesprächen eine Auszahlung nicht erfolgen darf. Dies wird an dieser Stelle mit um ein Jahr hinausgeschobenem Inkrafttreten (vgl. Artikel 6) durch Einführung einer zentralen Sperrliste bei der Regulierungsbehörde ergänzt. Der Teilnehmer muss sich dadurch nur einmal auf die Liste setzen lassen und ist dann bei allen Anbietern gesperrt. Die Regelung ist erforderlich, da einerseits viele Beschwerden zu R-Gesprächen eingehen, andererseits R-Gespräche aber vor allem im Zusammenhang mit den sogenannten Basis-Telefonen durchaus eine Berechtigung haben. Eine Entgeltpflicht entfällt auch bei Gesprächen, die einen Tag nach Eintrag in die Sperrliste unter deren Missachtung geführt werden (§ 66g Nr. 7 TKG).

Zu Nummer 5
(§ 149 Nr. 44)

Die Änderung vollzieht für die Verweisung die Neugliederung von § 66i TKG in zwei Absätze nach.

Zu Artikel 6
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Nummer 1

Soweit nicht aus besonderen Gründen eine längere Vorlaufzeit erforderlich ist, sollen die Neuregelungen kurzfristig wirksam werden. Mit Inkrafttreten von Artikel 3 des Gesetzes tritt die bis dahin geltende Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, die auf der Rechtsgrundlage des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. 1 5. 1120) ergangen ist, außer Kraft.

Zu Nummer 2

Um dem Zeitbedarf für die notwendigen technischen Maßnahmen zur Umsetzung Rechnung zu tragen, tritt § 451 TKG sowie die Bestimmungen der § § 66a bis 661 TKG erst in Kraft, wenn mindestens ein halbes Jahr seit der Verkündung des Gesetzes verstrichen ist.

Zu Nummer 3

Für einzelne Bestimmungen, die in § § 66b, 66c und 66i TKG aufgenommen werden sollen, ist ein Inkrafttreten vor Ablauf eines Jahres nach Verkündung des Gesetzes nicht sinnvoll. Für den Aufbau einer Datenbank, die den Anforderungen des § 66i Abs. 2 TKG genügt (Sperrliste R-Gespräche), bedarf es eines Zeitraums von einem Jahr. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der mit Artikel 5 in § § 66b und 66c TKG eingefügten Regelungen soll eine angemessene Übergangszeit für Anforderungen an das Angebot und die Nutzung von Neuartigen Diensten, die sich erst entwickeln, ermöglichen.