Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes

976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es ist derzeit kaum möglich, die Verteilung des Bodeneigentums bei landwirtschaftlich genutzten Flächen festzustellen. Die Transparenz im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse bei landwirtschaftlichen Flächen muss dringend verbessert werden. Insbesondere muss es ermöglicht werden, vollständige Unternehmens- und Eigentümerstrukturen festzustellen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe

"g) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 5 oder 6" durch die Angabe "Absatz 5, 6 oder 8" ersetzt."

Begründung:

Im Gesetzentwurf ist in § 97 Absatz 8 Nummer 2 vorgesehen, dass die von den nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten zuständigen Stellen auch die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen übermitteln. Diese Daten müssten dann aber ebenso wie die nach Absatz 5 oder 6 übermittelten Kennzeichen zur Identifikation für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden können. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 97 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzentwurfes.

B

3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.