Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat auf seiner Tagung vom 1. bis 2. Februar 2012 den nachstehend aufgeführten Text angenommen. Er wurde dem Bundesrat mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zugeleitet.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zum Iran und zu seinem Nuklearprogramm

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Iran durch die Ratifizierung des NVV seinen Verzicht auf den Erwerb von Nuklearwaffen erklärt hat und somit rechtlich verpflichtet ist, seine gesamten Tätigkeiten im Bereich der Kerntechnik, einschließlich des Kernmaterials, bei der Internationalen-Atomenergie-Organisation offenzulegen und sie unter deren Obhut zu stellen;

B. in der Erwägung, dass der Iran seinen Verpflichtungen aus allen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen - wie der jüngsten Resolution 1929(2010) - und sämtlichen Anforderungen des IAEO-Gouverneursrates noch nachkommen muss, die den uneingeschränkten und bedingungslosen Zugang der Organisation zu allen Anlagen, Ausrüstungen, Mitarbeitern und Unterlagen vorsehen, die eine ordnungsgemäße Inspektion des Nuklearprogramms des Iran ermöglichen würden, sodass die IAEO ihre Rolle als Atomenergiebehörde erfüllen kann;

C. in der Erwägung, dass im IAEO-Bericht vom November 2011 erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine mögliche militärische Dimension des Nuklearprogramms des Iran geäußert werden, da die Möglichkeit bestehe, dass einige Aktivitäten, die für die Entwicklung eines nuklearen Sprengkörpers maßgeblich sind, nach wie vor fortgeführt werden;

D. in der Erwägung, dass der iranische Vizepräsident Reza Rahimi am 27. Dezember 2011 damit gedroht hat, militärische Gewalt einzusetzen, um die Straße von Hormus zu schließen, wenn Sanktionen gegen iranische Ölexporte verhängt werden sollten; in der Erwägung, dass zusätzliche europäische und amerikanische Marinetruppen abgestellt wurden, um dieser Bedrohung zu begegnen, und dass in der gesamten Region die militärische Lage auf die "höchste Alarmstufe" hochgestuft wurde;

E. in der Erwägung, dass der Iran unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen nach dem NVV heimlich in Fordo unweit von Qom eine Urananreicherungsanlage gebaut und die IAEO erst lange nach Baubeginn über deren Existenz informiert hat; in der weiteren Erwägung, dass diese Geheimniskrämerei das Vertrauen in die Zusicherungen des Iran bezüglich des rein zivilen Charakters seines Nuklearprogramms weiter untergräbt;

F. in der Erwägung, dass der türkische Außenminister Ahmet Davutoglu am 5. Januar 2012 dem Iran eine Einladung der Hohen Vertreterin der Union überbracht hat, die Atomgespräche mit den E3+3 wieder aufzunehmen; in der Erwägung, dass der iranische Außenminister Ali Akbar Salehi während des Besuchs des türkischen Außenministers erklärt hat, dass der Iran bereit sei, die Gespräche wieder aufzunehmen;

G. in der Erwägung, dass sich die Außenminister der EU-Mitgliedstaaten auf weitere restriktive Maßnahmen gegen den Iran verständigt haben, unter anderem im Energiesektor, einschließlich eines schrittweise durchzusetzenden Embargos gegen Rohölimporte aus dem Iran in die Union, im Finanzsektor - darunter auch gegen die iranische Zentralbank - und im Verkehrssektor, und einschließlich weiterer Exportbeschränkungen, vor allem für Gold und sensible Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, und weiterer Benennungen von Personen und Einrichtungen, einschließlich mehrerer Einrichtungen, die vom Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) kontrolliert werden;

H. in der Erwägung, dass der Rat erneut seinen Einsatz für eine diplomatische Lösung der iranischen Nuklearfrage in Einklang mit dem zweigleisigen Ansatz bekräftigt hat;

I. in der Erwägung, dass der Rat bekräftigt hat, dass die Union weiterhin eine umfassende und dauerhafte Lösung anstrebt, durch die das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft in den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms hergestellt und gleichzeitig das legitime Recht des Iran auf eine friedliche Nutzung der Kernenergie im Einklang mit dem NVV geachtet würde;