Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

In der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sollen insbesondere zur besseren Berücksichtigung der Situation der schaf- und ziegenhaltenden Betriebe Änderungen vorgenommen werden.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Dem Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Länder

Den Ländern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. März 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

In der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sollen insbesondere zur besseren Berücksichtigung der Situation der schaf- und ziegenhaltenden Betriebe Änderungen vorgenommen werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Je eine Vorschrift zur Basisprämienregelung und zur Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greening") wird insbesondere zur besseren Berücksichtigung der Situation der schaf- und ziegenhaltenden Betriebe geändert.

III. Alternativen

Es besteht zum Erlass der Verordnung keine Alternative.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung dient der Durchführung des EU-Rechts über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung geändert. Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Durchführung der Direktzahlungen ab 2015 in Deutschland, die mit den Regelungen zur Ausgestaltung des Greening einen Beitrag zur stärkeren Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte bei den Direktzahlungen leisten. Mit den vorliegend vorgesehenen Änderungen soll insbesondere die Situation der schaf- und ziegenhaltenden Betriebe besser berücksichtigt werden. Auch damit wird zur Sicherung einer nachhaltigen Landwirtschaft beigetragen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
(1) Bund

Dem Bund entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

(2) Länder

Den Ländern entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

VI. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Dies wäre nicht angezeigt, da weder die zu ändernde Verordnung noch die zugrundeliegenden Vorschriften im EU-Recht und im nationalen Recht befristet sind.

Eine Überwachung und Bewertung der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik wird auf EU-Ebene durch die Europäische Kommission durchgeführt werden. Dies ist in Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) geregelt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Änderung des § 12 Absatz 3 dient der Klarstellung. Mit § 12 Absatz 3 ist von der Option Gebrauch gemacht worden, ein Verzeichnis von Flächen aufzustellen, die hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, also nicht beihilfefähig sind. Dieses Verzeichnis umfasst unter anderem Flächen, die zu dem Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dienenden Anlagen gehören. Hierunter könnten im Einzelfall auch beweidbare Dämme gefasst werden. Die landwirtschaftliche Nutzung von beweidbaren Dämmen an Wasserstraßen durch schafhaltende Betriebe ist eine übliche Nutzung, deren Ausschluss nicht gewollt oder bezweckt war. Daher sollte die Vorschrift klargestellt werden. Diese für die Betriebsinhaber günstige Klarstellung sollte zur Klarheit und Vereinfachung ab dem Beginn der Anwendung der Basisprämienregelung mit Jahresanfang 2015 gelten (dazu Artikel 2 Absatz 2).

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 16 Absatz 5 dient der Klarstellung. In dem Fall, dass eine landwirtschaftliche Fläche infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht für das Jahr 2015 beihilfefähig ist, sollen Zahlungsansprüche für die Basisprämie erst in dem Jahr zugewiesen werden, für das die Fläche erstmals beihilfefähig ist, also für sie Basisprämie gewährt werden kann. Diese Änderung betrifft nicht das Jahr 2015, sondern erst die folgenden Jahre.

Zu Nummer 3

Die Europäische Kommission hat zwischenzeitlich klargestellt, dass eine Nutzung des Aufwuchses einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen wird, außerhalb des Stilllegungszeitraums unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Da allerdings für diese Flächen grundsätzlich ein Produktionsverbot gilt und demzufolge eine Begrünung dieser Flächen nicht dem Ziel der Produktion dienen darf, ist eine Begrünung nur aus Umweltgründen, zum Beispiel im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik oder von Cross-Compliance-Vorschriften, zulässig. Daraus ergibt sich, dass nur sehr extensive Nutzungen der Begrünung in Frage kommen können. Vor diesem Hintergrund soll für als ökologische Vorrangflächen angemeldete Brachflächen die Nutzung des Aufwuchses durch Beweidung mit Schafen und Ziegen ab dem 1. August des Antragjahres dem Datum ab dem § 25 auf solchen Flächen bereits eine Aussaat oder Pflanzung zulässt, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, - ermöglicht werden, da dies typischerweise eine sehr extensive Nutzungsform ist. Diese Regelung gilt dann auch entsprechend für Feldrandstreifen (vergleiche die unveränderte Verweisung auf § 25 in § 27 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung).

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Zu Absatz 2 wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 1 verwiesen.