Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Punkt 5 der 868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz vom Deutschen Bundestag am 5. März 2010 verabschiedeten Gesetz, gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, die zu Artikel 3 Nummer 1a (§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f GewStG), Nummer 2 Buchstabe b (§ 36 Absatz 10a Satz 2 GewStG) und zu Artikel 3a (§ 19 Absatz 3, Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 2 GewStDV) vorgesehenen Regelungen bei der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen von Finanzdienstleistungsunternehmen aus dem Gesetz zu streichen.

Begründung

Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 wird dem Gewerbeertrag u.a. auch ein prozentualer Anteil an gezahlten Leasingraten hinzugerechnet. Hintergrund dieser Hinzurechnung war einerseits der Wunsch des Gesetzgebers, das Gewerbesteueraufkommen durch die Ausweitung ertragsunabhängiger Komponenten konjunkturunabhängiger zu gestalten (Aufkommensverstetigung), andererseits aber auch das Ziel Finanzierungssurrogate wie Leasing einer "normalen" Darlehensfinanzierung in ihren Steuerwirkungen gleichzustellen.

Dies kann zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung insofern führen, als Banken durch das sog. "gewerbesteuerliche Bankenprivileg" von den Zinshinzurechnungen bei der Gewerbesteuer faktisch ausgenommen sind.

Deshalb wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zur Unternehmenssteuerreform 2008 den Leasingunternehmen von der Bundesregierung zugesagt, diese zum Teil in das gewerbesteuerliche Bankenprivileg einzubeziehen.

Das erfolgte dann im Jahressteuergesetz 2009 rückwirkend zum 01.01.2008, wobei aber Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass ein Leasingunternehmen "ausschließlich Finanzdienstleistungen" im Sinne des § 1 KWG tätigt. Begründet wurde die geforderte Ausschließlichkeit seinerzeit u.a. damit dass nur unter dieser Voraussetzung von einer Gleichstellung zwischen Leasingunternehmen und Banken auszugehen ist, die auch eine steuerliche Gleichbehandlung rechtfertigt.

Das Ausschließlichkeitsgebot wird zwar der Praxis nicht völlig gerecht, weil nahezu alle Leasinggesellschaften neben bzw. im Rahmen von Finanzdienstleistungen auch noch sonstige Leistungen erbringen. Deshalb wurde den Leasingunternehmen aber bereits per Verwaltungsregelung eine Unschädlichkeitsgrenze in Höhe von 1 % (Nicht-Finanzdienstleistungen) eingeräumt.

Die jetzt neu in das Gesetz eingebaute Regelung sieht indessen eine weit darüber hinaus gehende neue 50%-Grenze vor. Damit wird der bisherige Nachteil für Leasingunternehmen geradezu ins Gegenteil verkehrt, denn sie erhalten letztlich gewerbesteuerlich fast die gleichen Privilegien wie Banken, ohne von den diese Privilegierung eigentlich rechfertigenden straffen Bankenregularien einschl. der Bankenaufsicht getroffen zu sein. Die Neuregelung ist damit auch verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, weil andere Branchen mit Finanzdienstleistungselementen in ihren Geschäftsfeldern benachteiligt werden.

Entgegen der in der Gesetzesbegründung enthaltenen Aussage, die Neuregelung habe keine finanziellen Auswirkungen sind für die Kommunen beachtliche Gewerbesteuerausfälle zu erwarten. Hinzu kommt ein nicht bezifferbares steuerliches Ausfallrisiko durch das deutlich erhöhte Gestaltungspotenzial aufgrund der erweiterten Möglichkeit, Finanzierungsaufwand im steuerbegünstigten Bereich darzustellen.