Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation

A. Problem und Ziel

Bei der Frühjahrstagung von Weltbank und Internationalem Währungsfonds 2010 wurde dem Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation (IFC), bei der die Bundesrepublik Deutschland Gründungsmitglied ist, eine selektive Kapitalerhöhung von 200 Millionen US-Dollar sowie eine Aufstockung der Basisstimmrechte der IFC vorgelegt. Der Gouverneursrat der IFC hat mit seiner Entschließung Nr. 256 vom 9. März 2012 eine entsprechende Änderung des IFC-Abkommens gebilligt, die am 27. Juni 2012 für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien in Kraft getreten ist. Durch die Änderung des Abkommens wurde das Stimmgewicht von Entwicklungs- und Schwellenländern angehoben (Anhebung der Basisstimmrechte von 1,88 Prozent auf 5,55 Prozent). Das Kernmandat der IFC bleibt von diesen Änderungen unberührt.

Die Änderungen des Gründungsübereinkommens sind durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren anzunehmen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

Kein Erfüllungsaufwand. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 8. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.03.13

Entwurf
Gesetz zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den vom Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation in seiner Entschließung Nr. 256 vom 9. März 2012 gebilligten Änderungen des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation (BGBl. 1956 II S. 747, 749), das zuletzt durch die Entschließung Nr. 197 des Gouverneursrats vom 28. Dezember 1992 geändert worden ist (BGBl. 1992 II S. 1228, 1229; 1993 II S. 1862), wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1956 betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7401-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 13, 838) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Artikel 3

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation nach Artikel VII des Abkommens, die sich im Rahmen der Aufgaben nach Artikel I des Abkommens halten und nicht Artikel VI Abschnitt 9 des Abkommens oder Änderungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel VII Absatz b des Abkommens bedürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen."

Artikel 3

Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Änderung des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu unterrichten.

Artikel 4

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Entschließung zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Änderung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1956 betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds schafft eine Ermächtigung für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, künftige Änderungen des Abkommens nach dessen Artikel VII durch Rechtsverordnung in deutsches Recht umzusetzen.

Nach Artikel VII Absatz a des Abkommens kann das Abkommen durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, geändert werden. Jede Änderung des Abkommens bedürfte so zur innerstaatlichen Umsetzung der zustimmenden Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften.

Eine Umsetzung künftiger Änderungen durch Rechtsverordnung erscheint nicht nur zur Entlastung des Gesetzgebers, sondern auch deswegen geboten, da nach Artikel VII Absatz c des Abkommens die Änderungen auch für die überstimmten Staaten in Kraft treten, sofern das Quorum der erforderlichen Zustimmungen erreicht wird und nicht ausnahmsweise Einstimmigkeit vorgesehen ist. Zudem ist der Zeitraum zwischen dem Vorliegen eines Änderungsvorschlages und dem Enden des Abstimmungszeitraums häufig für die Einholung einer Ermächtigung des deutschen Gouverneurs zur Stimmabgabe nach Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1956 betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internatio - nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds zu kurz.

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist eingeschränkt auf solche Änderungen, die sich im Rahmen der Aufgaben nach Artikel I des Abkommens halten. Ausgenommen von der Verordnungsermächtigung sind Änderungen des Artikels VI Abschnitt 9 des Abkommens (Steuern) sowie solche, denen der deutsche Gouverneur nach Artikel VII Absatz b des Abkommens zustimmen muss. Aufgrund dieser Einschränkung bedarf die Verordnungsermächtigung nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Zu Artikel 3

Durch die rechtzeitige Unterrichtung des Bundestags vor geplanten Änderungen wird sichergestellt, dass das Parlament sich zu den geplanten Änderungen äußern und darauf Einfluss nehmen kann.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

In Absatz 2 wird bekannt gegeben, wann die Entschließung für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien in Kraft getreten ist.

Internationale Finanz-Corporation
Gouverneursrat

Entschließung Nr. 256
Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (IFC) und selektive Kapitalerhöhung 2010

(Übersetzung)

In der Erwägung, dass der Gemeinsame Ministerausschuss der Gouverneursräte von IWF und Weltbank für den Transfer realer Ressourcen an Entwicklungsländer (der Entwicklungs - ausschuss) bei seiner Sitzung im April 2010 Vorschläge für die zweite Reformphase zur Stärkung der Mitsprache und Beteiligung der Entwicklungs- und Schwellenländer in der Weltbankgruppe verabschiedet hat, in der Erwägung, dass das Direktorium in seinem am 20. Juli 2010 genehmigten Bericht die Empfehlung ausspricht, dass der Gouverneursrat den folgenden Maßnahmen zustimmt:

(A) Aufstockung der Basisstimmen und Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation

Der Gouverneursrat beschließt hiermit Folgendes:

(B) Erhöhung des Genehmigten Grundkapitals der IFC Der Gouverneursrat beschließt hiermit Folgendes:

(C) Zuteilung von Anteilen und Zeichnungsbedingungen

Der Gouverneursrat beschließt hiermit, dass die IFC ermächtigt ist, zusätzliche Zeichnungen von Anteilen ihres Grundkapitals zu den folgenden Bedingungen zu genehmigen:

(D) Regelmäßige Überprüfung der Anteilsverteilung

Der Gouverneursrat beschließt hiermit, dass die Verteilung der IFC-Anteile alle fünf Jahre überprüft wird, wobei die erste Überprüfung im Jahr 2015 stattfindet.(Angenommen am 9. März 2012)

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

Die Internationale Finanz-Corporation (IFC) wurde am 11. April 1955 als eigenständige Tochter der Weltbankgruppe gegründet. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Gründungsübereinkommen durch Vertragsgesetz vom 12. Juli 1956 betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds (BGBl. 1956 II S. 747) zugestimmt.

Die IFC hat die Aufgabe, die Entwicklung des Privat - sektors in Entwicklungs- und Schwellenländern zu fördern.

Zu diesem Zweck offeriert sie Darlehen, Eigenkapitalbeteiligungen, Garantien und eine Reihe innovativer Finanzierungsprodukte zu kommerziellen Bedingungen. Ergänzend zu diesen Finanzierungsleistungen bietet die IFC seit einigen Jahren auch Beratungsleistungen zur Förderung des Privatsektors an.

Nach Artikel VII Absatz a des Abkommens kann das Abkommen durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte ver - treten, geändert werden. Die letzte Änderung des Abkommens ist am 28. April 1993 in Kraft getreten (BGBl. 1992 II S. 1228, 1229; 1993 II S. 1862). Der Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation hat mit seiner Entschließung Nr. 256 vom 9. März 2012

weitere Änderungen des Abkommens gebilligt, die im Folgenden erläutert werden. Die Änderungen sind nach Artikel VII Absatz c des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 27. Juni 2012 in Kraft getreten.

II. Besonderer Teil

Durch die Änderung von Artikel IV Abschnitt 3 Absatz a des Abkommens wird das Stimmgewicht von Entwicklungs- und Schwellenländern und damit deren Mitsprache und Beteiligung durch die Aufstockung von Basisstimmen gestärkt.

Nach Artikel IV Abschnitt 3 Absatz a des Abkommens entspricht die Stimmenzahl jedes Mitglieds der Summe seiner Basisstimmen und seiner Anteilsstimmen.

Gemäß Artikel IV Abschnitt 3 Absatz a Ziffer i umfassen die Basisstimmen jedes Mitglieds die Anzahl von Stimmen, die sich aus einer gleichmäßigen Verteilung von 5,55 Prozent der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder auf alle Mitglieder ergeben. Teilstimmen werden auf- bzw. abgerundet.

Gemäß Artikel IV Abschnitt 3 Absatz a Ziffer ii umfassen die Anteilsstimmen jedes Mitglieds die Anzahl von Stimmen, die sich aus der Zuteilung einer Stimme für jeden Anteil, den das Mitglied besitzt, ergibt.

Das Kernmandat der IFC bleibt von diesen Änderungen unberührt.