Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013

A

Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c (§ 9 Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 4 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c ist § 9 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zur Schaffung neuen Wohnraums durch An- oder Ausbauten ist derzeit ein Nachweis wie für einen Neubau erforderlich. Die Kosten sind somit identisch und im Vergleich zu der geringeren Bausumme überproportional hoch, ohne dass sich aus der Berechnung gegenüber den reinen Bauteilanforderungen je zusätzliche Pflichten ergeben.

Der Neubaunachweis lässt dem Bauherrn Spielraum, durch eine gute Anlagentechnik die Gebäudehülle zu kompensieren oder umgekehrt. Dieser Spielraum besteht jedoch nur, wenn die Anlagentechnik und die Hülle gleichzeitig verändert werden. Insofern macht es Sinn, den Neubaunachweis nur zu fordern, sofern ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird.

Da die primärenergetische Anforderung mit der Bestandsheizung zumeist nicht erfüllbar ist, darf im Referenzgebäude die Bestandsheizung angesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass sich tatsächlich nur Anforderungen an die Gebäudehülle ergeben. Der zusätzliche Rechenaufwand führt somit nie dazu, dass die Gebäudehülle besser ausgeführt werden muss, als es die vorgeschlagene Änderung vorsieht.

Die Auslegung XIV-3 der PG Energieeinsparverordnung gelangt zu der Auffassung, dass die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs ausschließlich zur Bemessung der Außenbauteile erforderlich ist. Insofern reicht, sofern für die Erweiterung kein zusätzlicher Wärmeerzeuger vorgesehen wird, immer ein Bauteilnachweis aus.

Die Regelung für einen Neubaunachweis für Ausbauten und Erweiterungen ohne Erneuerung des Wärmeerzeugers (neuer Satz 4 in der Verordnung) wird damit nicht mehr benötigt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c (§ 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c ist § 9 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Verordnung der Bundesregierung enthält eine Änderung der Vorschriften über die Änderung von bestehenden Gebäuden nach § 9 Absatz 4 und 5 EnEV, die zu einer Verminderung des Anforderungsniveaus führt. Nach dem bisher geltenden Wortlaut der Regelungen ist es bei einer Erweiterung oder dem Ausbau von Gebäuden um beheizte oder gekühlte Räume vorgeschrieben, dass die die hinzukommende Fläche umschließenden Außenbauteile mindestens den Anforderungen nach Anlage 3 beziehungsweise, bei einer hinzukommenden Fläche von mehr als 50 Quadratmeter, den Neubauanforderungen angepasst beziehungsweise entsprechend errichtet werden ("Bei der Erweiterung und dem Ausbau (...) sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass ...") müssen.

Nach der Verordnung soll sich die Pflicht, Außenbauteile entsprechend Anlage 3 beziehungsweise den Neubauanforderungen auszuführen, nur noch auf "die Änderungen an den betroffenen Außenbauteilen" beziehen. Hieraus folgt, dass Außenbauteile, zum Beispiel bei einem Ausbau eines Gebäudeteils, unabhängig von ihrem energetischen Standard, unverändert bleiben könnten. Die Vorschrift des § 9 Absatz 4 EnEV hat in dieser Form keinen gegenüber § 9 Absatz 1 EnEV abweichenden Regelungsinhalt mehr. Dies kann dazu führen, dass beheizte oder gekühlte Räume mit Außenbauteilen eingerichtet werden, die nur den baurechtlichen Mindestwärmeschutz erfüllen, oder Gewerbegebäude ohne energetische Sanierung einer Nutzung zugeführt werden, die eine Beheizung vorsieht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Anforderungsniveau der EnEV in dieser Form abgesenkt werden sollte.

Der Wortlaut des § 9 Absatz 4 und 5 EnEV ist daher so zu fassen, dass alle die Erweiterung der Nutzfläche umfassenden Außenbauteile gemäß Anlage 3 beziehungsweise den Neubauanforderungen zu ändern oder auszuführen sind.

Soweit die Änderung von Außenbauteilen entsprechend den Anforderungen nach Anlage 3 im Einzelfall mit unvertretbaren Kosten oder technischen Problemen verbunden wäre, verbleibt neben einer Befreiung nach § 25 EnEV auch der Weg der Einhaltung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit dem neuen § 9 Absatz 4 Satz 2 EnEV.

Für Ausbauten und Erweiterungen um mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche (§ 9 Absatz 5 EnEV) ist eine Beschränkung der Anforderungen auf geänderte Bauteile schon deshalb nicht sinnvoll, da für diese Fälle Anforderungen an den gesamten neuen Gebäudeteil gestellt werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - (§ 10 Absatz 3 und Absatz 4 bis 6 EnEV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:

'7a. § 10 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der unbestimmte Rechtsbegriff "ungedämmt" hat in der Vergangenheit sowohl bei den Verpflichteten als auch den vollziehenden Behörden immer wieder zu Unklarheiten in der Anwendungspraxis geführt. Die Auslegung XV-2 zu § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009 hat deshalb eine Definition des Begriffs "gedämmt" und im Umkehrschluss "ungedämmt" getroffen und außerdem eine Rückfalloption auf den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 Teil 2: 2003-07 als Auslösetatbestand für die Nachrüstpflicht von ungedämmten Decken eingeführt. Mit der Auslegung werden jedoch solche Bestandsdecken nicht von der Pflicht erfasst, die trotz Dämmung den normativen Mindestwärmeschutz nicht erfüllen und für die gegebenenfalls eine nachträgliche Dämmung wirtschaftlich im Sinne des § 10 Absatz 6 EnEV ist.

Mit dem Bezug auf den normativen Mindestwärmeschutz in § 10 Absatz 3 Satz 1 EnEV wird eine energetische Kenngröße als überprüfbarer Auslösetatbestand festgelegt, mit der die Wirtschaftlichkeit beziehungsweise die Unwirtschaftlichkeit einer nachträglichen Dämmung im konkreten Gebäude beurteilt werden kann. Ist die energetische Bauteilqualität nicht zerstörungsfrei anhand von Unterlagen, Inaugenscheinnahme oder sonstiger Methoden zu ermitteln, kann auf veröffentlichte Bauteilkenngrößen zurückgegriffen werden. Da bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer nachträglichen Geschossdeckendämmung im konkreten Einzelfall auch anfallende Kosten, zum Beispiel für das Freiräumen von genutzten Dachspeichern, berücksichtigt werden können, scheint eine möglichst genaue Bestimmung der energetischen Qualität der vorhandenen Geschossdecke und der damit verbundenen Wärmeverluste angemessen.

Die Anlage 3 Nummer 4 EnEV enthält für Änderungen an bestehenden Dächern oder Decken ein sogenanntes Hohlraumprivileg, nach dem bei Dämmmaßnahmen in konstruktiv begrenzten Bauteilzwischenräumen unter Berücksichtigung von definierten Dämmstoffeigenschaften die technisch maximal mögliche Dämmschichtdicke ausreicht, auch wenn damit nicht der geforderte U-Wert erreicht wird. Diese Öffnungsklausel soll auch für die Nachrüstpflicht von obersten Geschossdecken anwendbar sein.

Aus Praktikabilitäts- und Opportunitätsgesichtspunkten des Vollzugs in Bezug auf das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für die Nachrüstpflicht wird eine Umsetzungsfrist bis Ende 2015 gewährt.

Die Regelungen des § 10 Absatz 3 und 4 EnEV gelten seit dem 1. Januar 2012 für alle begehbaren und nichtbegehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken; diese Unterscheidung kann daher entfallen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 EnEV), Nummer 24 Buchstabe a (§ 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 EnEV) und Nummer 32 (Anlage 6 (zu § 16 EnEV) Seite 2 und 3 EnEV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Für die Angaben in Immobilienanzeigen nach § 16a EnEV sollen aus Gründen einer angeblich verbesserten Transparenz der Endenergiebedarf beziehungsweise -verbrauch, bezogen auf die Wohnfläche des Gebäudes, angegeben werden. Da bei der Ermittlung des Energiebedarfs beziehungsweise -verbrauchs als Flächenbezug zunächst die Gebäudenutzfläche verwendet wird, muss der Aussteller künftig außerdem eine Umrechnung der Bedarfs- beziehungsweise Verbrauchswerte auf die Wohnfläche vornehmen. Die Regelung ist abzulehnen.

Eine verbesserte Transparenz ist nicht anzunehmen; vielmehr ist davon auszugehen, dass unterschiedliche Energiekennwerte für dasselbe Gebäude beim "Endkunden" zu Verwechslungen führen und zur Verwirrung beitragen. Zudem suggeriert der Wohnflächenbezug, dass der ausgewiesene Energiekennwert etwas mit dem tatsächlichen oder zu erwartenden Endenergieverbrauch der jeweiligen Wohnung zu tun hat, was aber nicht der Fall sein kann. Mit der Streichung des zusätzlichen Wohnflächenbezugs können auch komplizierte Übergangsregelungen entfallen; die Anwendbarkeit wird erleichtert.

5. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - (§ 25 Absatz 1 Satz 3 - neu - EnEV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a einzufügen:

'1 9a. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Berechnungen, die einer Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte zu Grunde liegen, ist eine der Methodiken der delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18) oder der VDI-Richtlinie 2067 Blatt 1 (2012-09) oder der VDI-Richtlinie 6025 (2012-11) anzuwenden." '.

Begründung:

Durch das Fehlen einer verbindlichen Berechnungsmethodik ist der Vollzug des § 25 EnEV mit Unsicherheiten behaftet. Das führt zu einer uneinheitlichen Anwendung und in Folge zu Ungleichbehandlungen von Bauherren. Dem sollte begegnet werden.

6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - (§ 25 Absatz 2 und 3 EnEV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a einzufügen:

"19a. § 25 wird wie folgt geändert:

Begründung:

§ 25 Absatz 2 EnEV kann ersatzlos gestrichen werden, da die dort genannten Härten, in denen die zuständigen Landesbehörden von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung zu befreien haben, bereits durch die Regelungen in § 25 Absatz 1 EnEV hinreichend erfasst sind ("soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen"). Die Formulierung des Absatzes 2 lässt zudem völlig offen, was unter dem Tatbestandsmerkmal "nicht zuzumuten" zu verstehen ist, weshalb eine rechtssichere Entscheidung der zuständigen Vollzugsbehörden auf dieser Grundlage ohnehin nicht möglich wäre. Es ist bisher auch kein Fall bekannt, in dem eine Befreiung auf Grundlage des § 25 Absatz 2 EnEV erteilt worden wäre.

7. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 26c Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - und § 26d Absatz 6 Satz 3 und Satz 3a - neu - EnEV)

Artikel 1 Nummer 21 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Beantragung von Registriernummern sowie die Übermittlung von Energieausweisen, Daten und Unterlagen im Rahmen von Stichprobenkontrollen sollen grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen.

Die Beantragung von Registriernummern soll über eine von der Registrierstelle zu entwickelnde elektronische Eingabemaske erfolgen. Die Eingabe der erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege ermöglicht eine automatisierte, elektronische Vergabe der Registriernummern durch die Registrierstelle.

Die Übermittlung von Energieausweisen, Daten und Unterlagen an die Kontrollstelle im Rahmen von Stichprobenkontrollen soll im Regelfall ebenfalls auf elektronischem Weg per E-Mail erfolgen. Die zu übermittelnden Unterlagen liegen beim Aussteller entweder ohnehin als elektronische Dateien vor (insbesondere die Energieausweise) beziehungsweise können zur Übermittlung eingescannt werden (zum Beispiel Bauzeichnungen älterer Gebäude).

Die elektronische Übermittlung von Daten und Unterlagen entspricht der gelebten Praxis. Sie minimiert den Verfahrensaufwand sowohl der zuständigen Stellen als auch der Aussteller, ermöglicht eine schnelle Übermittlung der erforderlichen Angaben, hilft Übertragungsfehler zu vermeiden und trägt zur Kosteneinsparung bei (Kopierarbeiten, Verpackung, Porto).

Die elektronische Datenübermittlung ist den Ausstellern grundsätzlich zumutbar. Es handelt sich um berufsqualifizierte Fachleute (Architekten, Ingenieure, Handwerksbetriebe), bei denen der Zugang zu Computern sowie die zu ihrer Nutzung erforderlichen Kenntnisse regelmäßig gegeben sind.

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann in Einzelfällen auf eine elektronische Datenübermittlung verzichtet werden, soweit den Ausstellern die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Insoweit wird ausnahmsweise eine Übermittlung in Papierform ermöglicht.

8. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 26c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EnEV)

In Artikel 1 Nummer 21 sind in § 26c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b nach dem Wort "Nichtwohngebäude" ein Komma und die Wörter "Neubau oder bestehendes Gebäude" einzufügen.

Begründung:

Die Ergänzung dient der notwendigen erweiterten Datenerfassung.

9. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 26d Absatz 4 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - EnEV)

In Artikel 1 Nummer 21 sind dem § 26d Absatz 4 folgende Sätze anzufügen:

"Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen wurde, findet keine erneute Überprüfung statt. Die auf der Grundlage von Landesrecht bereits durchgeführte Überprüfung gilt als Überprüfung im Sinne derjenigen Option nach Satz 1, der sie gleichwertig ist."

Begründung:

Die neu angefügten Sätze 2 und 3 dienen der Vermeidung von Doppelprüfungen und damit von unnötigem Bürokratieaufwand. Werden bei der Auswahl der Stichprobe Energieausweise gezogen, die vorher bereits auf Grund landesrechtlicher Vorgaben in zumindest gleichwertigem Umfang überprüft worden sind, sollen sie keiner erneuten und damit doppelten Prüfung unterzogen werden. Diese Regelung ist bei Energieausweisen in den Ländern bedeutsam, die schon heute Energieausweise für Neubauten umfassend, teilweise einschließlich Vorortmaßnahmen, überprüfen. Eine zusätzliche Kontrolle im Rahmen des Stichprobenkontrollsystems nach § 26d EnEV macht in solchen Fällen keinen Sinn.

Der neue Satz 3 in § 26d Absatz 4 EnEV legt für solche Fälle fest, dass die landesrechtlich bereits durchgeführte Überprüfung als Kontrolle im Sinne derjenigen Option des § 26d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 EnEV gilt, der sie gleichwertig ist. Gleichwertige Kontrollen auf der Grundlage von Landesrecht können auf diese Weise als durchgeführte Überprüfungen im Sinne des Stichprobenkontrollsystems des § 26d EnEV gewertet werden.

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 26d1 - neu - EnEV) und Nummer 1 Buchstabe c (Inhaltsübersicht EnEV)

In Artikel 1 Nummer 21 ist nach § 26d folgender § 26d1 einzufügen:

" § 26d1 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

Begründung:

Ermächtigungsgrundlage für den neu einzufügenden § 26d1 EnEV ist § 7b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 EnEG. Der neue § 26d1 EnEV dient dem Anliegen, die anlässlich Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Klimaanlagen erhobenen und gespeicherten Daten in anonymisierter Form unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Grenzen unbefristet auszuwerten. Zweck ist die Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung. Beispielweise können hierdurch die Datengrundlagen und Vergleichsdaten optimiert werden, die auch bei der Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen hilfreich sein können.

§ 26d1 Absatz 1 EnEV gibt der Kontrollstelle die Möglichkeit, den nicht personenbezogenen Anteil der im Rahmen des § 26d Absatz 3, 6 und 8 EnEV erhobenen und gespeicherten Daten unbefristet auszuwerten.

Durch die Nennung des § 26d Absatz 3 und 6 sowie des Absatzes 8 EnEV wird deutlich, dass sich diese Auswertungsmöglichkeit sowohl auf neu ausgestellte Energieausweise als auch auf Inspektionsberichte über Klimaanlagen bezieht. Die Absätze 2 und 3 legen getrennt nach Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen im Rahmen einer beispielhaften Aufzählung fest, welche Merkmale insbesondere Gegenstand der Auswertung sein sollen. Dabei beschränkt § 26d1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 Nummer 3 EnEV ausdrücklich die Angaben zur Belegenheit des Gebäudes auf bestimmte Rahmendaten. Dies dient der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grenzen und schließt die Möglichkeit eines Rückschlusses auf das konkrete Gebäude und dessen Eigentümer aus.

Wegen der Einfügung eines neuen § 26d1 EnEV ist in Artikel 1 Buchstabe c die Inhaltsübersicht anzupassen.

11. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 26e Satz 1 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 21 ist in § 26e Satz 1 die Angabe "2016" durch die Angabe "2017" zu ersetzen.

Begründung:

Die Einrichtung und erfolgreiche Anwendung eines anforderungsgerechten Kontrollverfahrens für Energieausweise und Inspektionsberichte erfordern zum einen notwendigerweise einen ausreichenden Entwicklungs- und Erfahrungszeitraum bei der bestimmungsgemäßen Erfassung und Bewertung der gewonnenen Daten und zum anderen ist das in der Verordnung für alle Länder einheitlich vorgegebene Berichtsdatum unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ländergegebenheiten beim Vollzug der EnEV-Novelle zu kurz gefasst.

12. Zu Artikel 1 Nummer 21 (Eingangssatz und § 26f EnEV) und Nummer 1 Buchstabe c (Inhaltsübersicht EnEV)

In Artikel 1 Nummer 21 ist § 26f zu streichen.

Als Folge ist Artikel 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der geplanten Regelung des § 26f EnEV sollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet werden, die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 EnEV zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren zu kontrollieren. Die Regelung ist abzulehnen. Weder bedarf es der Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU, noch ist eine hinreichende Begründung für die Erforderlichkeit einer derart weitreichenden Vollzugsregelung erkennbar. Etwaige Vollzugsdefizite, die eine länderübergreifende einheitliche Vollzugsregelung rechtfertigen könnten, werden nicht benannt und sind auch nicht bekannt. Es ist deshalb den Ländern zu überlassen, ob und welche Maßnahmen der präventiven Kontrolle sie zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 EnEV treffen.

Außerdem überschneiden sich die Regelungen des § 26f EnEV mit denen des § 26d EnEV. Die Überprüfung der Energieausweise in Stichproben nach § 26d EnEV umfasst ebenfalls Neubauten; den Berechnungen für Nachweise und Ausweise liegen die gleichen Normen und Rechenverfahren zu Grunde. Für eine Regelung zur Prüfung von Neubaunachweisen in Stichproben nach § 26f EnEV zusätzlich zur Prüfung von Energieausweisen in Stichproben nach § 26d EnEV besteht auch aus diesem Grund kein Erfordernis.

13. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage 1 Nummer. 1.1 Satz 3 EnEV),

Doppelbuchstabe cc (Anlage 1 Nummer 1.1 Tabelle 1 Zeile 1.0 Satz 1 und 2 EnEV), Doppelbuchstabe dd (Anlage 1 Nummer 1.2 Satz 1 und 2 EnEV), Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb (Anlage 1 Nummer 2. 1.1 Satz 6 EnEV), Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (Anlage 2 Nummer 1.1.2 Tabelle 1 Zeile 1.0 Satz 1 und 2 EnEV) und Doppelbuchstabe cc (Anlage 2 Nummer 1.3 Tabelle 2 Spalte 3 und Zeile 1b, 2b, 3b und 4b EnEV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die Änderungen in Artikel 1 Nummer 26 und 27 wird die Anhebung der primärenergetischen Neubauanforderungen (Anlage 1 Nummer 1.1 Tabelle 1 und Anlage 2 Nummer 1.1.2 Tabelle 1 EnEV) und der Neubauanforderungen an die Hüllflächen (Anlage 1 Nummer 1.2 und Anlage 2 Nummer 1.3 Tabelle 2 EnEV) sowie die Absenkung des Primärenergiefaktors für elektrischen Strom (Anlage 1 Nummer 2. 1.1 EnEV) auf eine Stufe zum 1. Januar 2016 beschränkt.

Für die von der Bundesregierung geplante Anhebung in zwei Stufen (mit Inkrafttreten und zum 1. Januar 2016) gibt es keinen erkennbaren fachlichen Grund. Bereits jetzt zeigt sich im Vollzug, dass Nachweisersteller Schwierigkeiten in der Beurteilung haben, nach welcher EnEV-Fassung ein Bauvorhaben zu errichten ist. Insbesondere bereitet es Probleme zu entscheiden, ob und wann Tekturen nach aktuellen EnEV-Fassungen zu planen sind und ab wann ein EnEV-Nachweis gegebenenfalls vollständig neu zu führen ist. Diese Schwierigkeiten würden mit der geplanten Anhebung der Anforderungen im Zwei-Jahres-Rhythmus noch wesentlich vergrößert; eine Zusammenführung der beiden Stufen ist im Hinblick auf einen funktionierenden Vollzug geboten.

In der Begründung des Maßes der geplanten Anhebungen bezieht sich die Bundesregierung auf die "Ergänzungsuntersuchungen zum Wirtschaftlichkeitsgutachten für die Fortschreibung der Energieeinsparverordnung" von Prof. Dr. Hauser, Prof. Dr. Maas und andere vom Dezember 2012. Für den Wohnungsneubau mit der Referenztechnik "Brennwert + Solar" errechnen die Gutachter für die zweite Stufe der Anhebung der primärenergetischen Anforderungen Amortisationszeiträume, die je nach Haustyp zwischen 32,6 und 150,5 Jahren liegen. Hier kann eine wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne von § 5 Energieeinsparungsgesetz nicht mehr angenommen werden. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Anhebung der primärenergetischen Anforderungen an Wohnungsneubauten in einer zweiten Stufe von 12,5 Prozent wird auch ansonsten durch den Bund nicht belegt; sie ist - genauso wie die zweite Stufe der Anhebung der Hüllflächenanforderungen an Wohnungsneubauten - abzulehnen.

14. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage 1 Nummer 1.1 Satz 3 EnEV),

Doppelbuchstabe cc (Anlage 1 Nummer 1.1 Tabelle 1 Zeile 1.0 Satz 1 und 2 EnEV), Doppelbuchstabe dd (Anlage 1 Nummer 1.2 Satz 1 EnEV), Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb (Anlage 1 Nummer 2. 1.1 Satz 6 EnEV), Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (Anlage 2 Nummer 1. 1.2 Tabelle 1 Zeile 1.0 Satz 1 und 2 EnEV) und Doppelbuchstabe cc (Anlage 2 Nummer 1.3 Tabelle 2 Zeile 1b, 2b, 3b und 4b EnEV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Aufgrund der langfristigen Planungszeiten sollten Änderungen der Anforderungen nicht so kurzfristig (2014) und nicht so häufig (Zwei-Jahresabstand) erfolgen. Dies auch deshalb, da sich durch das Zusammenspiel mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das nicht zeitgleich novelliert wird, ohnehin zusätzliche Änderungen der Anforderungswerte ergeben. Das Zusammenlegen der beiden Verschärfungsstufen in der EnEV 2012 ermöglicht sowohl für den Vollzug als auch für die Aufsteller, die Planer und die Bauherren eine verlässlichere Planungssicherheit.

Das Zusammenlegen der Verschärfungsstufen umfasst sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude, da für beide Gebäudetypen die abgegebenen Begründungen gleichermaßen gelten.

Zudem sind die vorgesehenen Schritte im Vergleich zum letzten Schritt des Anforderungsniveaus der EnEV09 zur EnEV07 mit jetzt jeweils vorgesehenen etwa 12,5 Prozent klein.

Das Aufschieben der Verschärfung der EnEV gibt der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zudem die Möglichkeit, noch vor

Eintreten der Verschärfung im Jahre 2016 zu reagieren, um gegebenenfalls aus dem Zusammenspiel der beiden Verpflichtungen nicht bedachte Härtefälle zu berücksichtigen.

Die zweistufige Veränderung des Primärenergiefaktors für Strom wird ebenfalls zu einer Stufe zusammengelegt. Anderenfalls würde das Anforderungsniveau für mit einer Wärmepumpe beheizte Gebäude deutlich reduziert.

15. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb 1 - neu - (Anlage 1 Nummer 2. 1.1 Satz 8 - neu - EnEV) und Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb (Anlage 2 Nummer 2. 1.1 Satz 3 EnEV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

In Anlage 1 Nummer 2. 1.1 des Verordnungstextes soll ein neuer Satz 8 eingefügt werden; die Sätze 6 und 7 der Anlage 1 Nummer 2. 1.1 EnEV bleiben unverändert.

Im Interesse der Einheitlichkeit der Bilanzgrenze der anzuwendenden Berechnungsverfahren und einer transparenten Information in Energieausweisen und Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 16a EnEV soll die hergebrachte Bilanzierungsweise der DIN V 4701-10 bezüglich des Endenergiebedarfs auch bei Berechnungen nach DIN V 18599 Anwendung finden. Nach DIN V 4701- 10 werden die Teile des Endenergiebedarfs, die aus in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnener solarer Strahlungsenergie, Umweltwärme oder -kälte gedeckt werden, nicht mit in die Summe der Endenergie einbezogen. Dies ist insbesondere deswegen sinnvoll, da § 16a EnEV bei Immobilienanzeigen die Angabe des Wertes des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs verlangt, um einen überschlägigen Vergleich der Kosten der Heizwärme verschiedener Immobilienangebote zu ermöglichen.

Für den Primärenergiebedarf als Gesamtergebnis des Rechengangs ist diese Festlegung ohne Belang, weil die in Rede stehenden Anteile ohnehin in beiden Verfahren mit dem Primärenergiefaktor "Null" bewertet werden. Unberührt bleibt auch die Berechnung des "Wärme- und Kälteenergiebedarfs" nach § 2 Absatz 2 Nummer 9 EEWärmeG; bei der dort beschriebenen Größe handelt es sich nicht um den Endenergiebedarf, sondern um den in der DIN V 18599 als "Erzeugernutzwärmeabgabe" beziehungsweise "Erzeugernutzkälteabgabe" bezeichneten summarischen Wärme- beziehungsweise Kälteenergiebedarf des Gebäudes.

Durch die Änderung wird überdies vermieden, dass die Angabe des Endenergiebedarfs systematisch von der Angabe des Endenergieverbrauchs abweicht.

Zu Buchstabe b:

Im Interesse der Einheitlichkeit ist auch das Verfahren für Nichtwohngebäude anzupassen.

16. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee (Anlage 1 Nummer 2.6 Satz 1 Buchstabe b und Buchstabe c EnEV)

In Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe ee wie folgt zu fassen:

'ee) Nummer 2.6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

"c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor Fu = 0,5 gewichtet." '

Begründung:

Die Änderung der Anlage 1 Nummer 2.6 Satz 1 Buchstabe c EnEV dient der Klarstellung. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Die aktuelle technische Regel DIN 4108-2: 2013-02 enthält keine hier zutreffende Definition der "Gebäude mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen" mehr; sie verweist ihrerseits in diesem Zusammenhang auf die Definition des beheizten Raums in § 2 Nummer 4 EnEV. Deshalb soll bei der Gewichtung der Wärmedurchgangskoeffizienten von Trennwänden der Faktor Fu = 0,5 künftig immer dann verwendet werden, wenn im angrenzenden Gebäude oder Gebäudeteil kein beheizter Raum im Sinne des § 2 Nummer 4 EnEV vorhanden ist. Das entspricht im Kern der bisher geltenden Definition des Gebäudes mit "wesentlich niedrigeren Innentemperaturen"; der schon bislang für diesen Gewichtungsfaktor verwendete Index "u" steht für "unbeheizt".

17. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (Anlage 2 Nummer 1. 1.2 Tabelle 1 Zeile 2.2 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc ist in Anlage 2 Nummer 1. 1.2 die Tabelle 1 Zeile 2.2 wie folgt zu fassen:

2.2Regelung der BeleuchtungPräsenzkontrolle:
- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 31 ** mit Präsenzmelder
- im Übrigen: manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle
- in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40**:
Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.6
- in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36**:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart "gedimmt, nicht ausschaltend" gemäß DIN V 18599-4:2011-12 Abschnitt 5.5.4
(einschließlich Konstantlichtkontrolle)
- im Übrigen: manuell

Begründung:

Die Neufassung der DIN V 18599-4: 2011-12 sieht in Abschnitt 5.5.4 verschiedene Ausführungsarten für "tageslichtabhängige Kontrolle" vor. Die Darstellung der Referenzausführung ist im Interesse der Eindeutigkeit der Anforderungen zu präzisieren (Kontrollart "gedimmt, nicht ausschaltend"), auch wenn die Wirkung auf die Anforderungen an das Gesamtgebäude bei den meisten Nutzungsarten nicht ausschlaggebend ist.

18. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 - neu - und Tabelle 2 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:

'cc) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der neue Satz 3 in Anlage 2 Nummer 1.3 EnEV nimmt Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden (zum Beispiel Sporthallen, Handels- und Logistikgebäude), von der Anhebung der Neubaunebenanforderungen aus. Nach vorliegenden Untersuchungen besteht bei Gebäudezonen, die in der Baupraxis aus Gründen der Energieeinsparung normalerweise durch dezentrale Strahlungs- oder Gebläseheizungen mit Wärme versorgt werden, regelmäßig allenfalls ein geringer Spielraum für eine wirtschaftlich vertretbare Verschärfung der Anforderungen. Der Grund liegt darin, dass in solchen Fällen die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) mangels anderer Alternativen durch eine Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG (Maßnahmen zur Einsparung von Energie) erfüllt werden müssen. Die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG würden dann kumulativ auf die erhöhten Anforderungen der Tabelle 2 wirken und eine Erfüllung der Anforderungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nahezu unmöglich machen. Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, sollen daher - auch zur Vermeidung von zu erwartenden Befreiungsverfahren - von den verschärften Anforderungen der Tabelle 2 ausgenommen werden.

19. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b (Anlage 3 Nummer 2 Satz 1, 2 und 4 EnEV) und Buchstabe f (Anlage 3 Nummer 7 Tabelle 1 Zeile 2f - neu - EnEV)

Artikel 1 Nummer 28 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus können konstruktionsbedingt und wegen der im Vergleich zu üblichen Fenstern deutlich größeren Rahmenanteile die niedrigen Uw-Werte der Zeile 2a in Tabelle 1 Anlage 3 EnEV nicht erreichen. Bei Ersatz oder erstmaligem Einbau dieser Fenstertüren nach Anlage 3 Nummer 2 Buchstabe a in Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen λ 19°C soll daher der geforderte Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten auf Uw= 1,6 W/(m2-K) begrenzt werden. Dies wird in dem neu gefassten Satz 2 in Nummer 2 der Anlage 3 EnEV und der neu eingefügten Zeile 2f in Tabelle 1 der Anlage 3 EnEV geregelt. Bei Ersatz eines einzelnen Flügelrahmens beziehungsweise eines Flügels einer bestehenden Fenstertüranlage werden dagegen ausschließlich Anforderungen an die Verglasung gemäß Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 2c EnEV gestellt.

20. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d (Anlage 3 Nummer 4 Satz 6 EnEV)

In Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d ist in Anlage 3 Nummer 4 Satz 6 die Angabe "Buchstabe d" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen.

Begründung:

In der Vorlage ist in der Anlage 3 Nummer 4 Satz 6 erster Halbsatz EnEV bei technisch begrenzter Dämmschichtdicke der erforderliche Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit generell auf λ = 0,035 W/(m·K) festgelegt worden. Mit Satz 6 zweiter Halbsatz wurde bei der Verwendung von Einblasdämmung ausschließlich für Satz 2 Buchstabe d (Decken gegen unbeheizte Dachräume) eine Ausnahme geschaffen. Diese Bauteile dürfen beim Einblasen von Dämmschichten auch weiterhin mit Dämmmaterialien der WLG 045 (Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,045 W/(m·K)) energetisch ertüchtigt werden.

Um für die Verfüllung von Hohlräumen in Dachkonstruktionen durch Einblasen von Dämmschichten auch in den Fällen der Buchstaben a, b und c des Satzes 2 die Verwendung marktüblicher Naturdämmstoffe, wie Holzfaserprodukte, Zellulose und Perlite, zu ermöglichen, wird der erforderliche Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit bei der Anwendung von Einblasdämmung in allen Fällen des Satzes 2 auf λ = 0,045 W/(m·K) begrenzt.

B

C

D

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat seine Beratungen zu der Vorlage noch nicht abgeschlossen.

Der Freistaat Bayern hat beim Präsidenten des Bundesrates beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.