Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 30.03.07

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, die Größe des Vorstandes der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie den künftigen Erfordernissen besser gerecht wird. Dies geschieht durch eine mittelfristige Verkleinerung des Bundesbankvorstands auf sechs Mitglieder.

Dem Vorstand werden künftig der Präsident, der Vizepräsident und vier weitere Mitglieder angehören. Damit wird die Leitungsebene der Deutschen Bundesbank effizienter und damit auch die Leitung der Bank kostengünstiger.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG und Art. 88 Satz 1 GG.

III. Gesetzesfolgen

Bund, Länder, Gemeinden und soziale Sicherungssysteme sowie Wirtschaftsunternehmen werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet. Der Bundeshaushalt wird mittelfristig in Höhe der Amtsbezüge von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Deutschen Bundesbank entlastet.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderung nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen wurden geprüft. Der Entwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen. Die gesetzliche Regelung betrifft Frauen und Männer in gleicher Weise.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz über die Deutsche Bundesbank)

Zu Nummer 1 (§ 7)

Das Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zielte darauf ab die Strukturen der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie den künftigen Erfordernissen im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und auf nationaler Ebene besser gerecht werden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war seinerzeit vorgesehen, dass der Vorstand der Deutschen Bundesbank aus sechs Mitgliedern besteht, d.h. dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde diese Passage im Kompromisswege angepasst. Die Notwendigkeit einer Verkleinerung des Vorstandes der Deutschen Bundesbank aus Effizienzgründen besteht aus Sicht der Bundesregierung jedoch unverändert fort.

Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbank von acht auf sechs Mitglieder zu verringern. Neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sind dann noch vier weitere Mitglieder im Vorstand vertreten. Die Vorschriften über das Bestellungsverfahren für die Vorstandsmitglieder werden beibehalten, allerdings kann der Bundesrat der Bundesregierung für die Bestellung des Vizepräsidenten einen Vorschlag unterbreiten. Die Bundesregierung kann diesen Vorschlag bei ihrer Entscheidung berücksichtigen ein Einvernehmen mit dem Bundesrat ist nicht erforderlich. Mittelfristig tritt eine Verringerung des Personalaufwands bei der Deutschen Bundesbank um die Amtsbezüge zweier Mitglieder des Vorstandes ein.

Zu Nummer 2 (§ 36)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 3 (§ 45)

Der Vorstand der Deutschen Bundesbank soll schrittweise auf sechs Mitglieder verringert werden. Unter Berücksichtigung der derzeitigen personellen Besetzung des Vorstands wird eine Übergangsregelung längstens bis zum 30. April 2009 zugelassen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes.