Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften KOM (2010) 71 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Rechnungshof wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 172/01 = AE-Nr. 010717,
Drucksache 572/05 (PDF) = AE-Nr. 051942 und
Drucksache 390/06 (PDF) = AE-Nr. 061253


EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.3.2010
KOM (2010) 71 endgültig
2010/0047 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Begründung

Mit diesem Vorschlag der Kommission soll die Haushaltsordnung nach Maßgabe des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon geändert werden. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden wesentliche Änderungen der Haushalts- und Finanzbestimmungen eingeführt, die nun in die Haushaltsordnung (HO) einzuarbeiten sind, die alle für die Verwendung von EU-Mitteln anwendbaren Vorschriften und Verfahren enthält und für alle Organe und Einrichtungen verbindlich ist.

Im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung der Haushaltsordnung nach Artikel 184 HO wird die Kommission gegen Ende des ersten Halbjahres 2010 einen weiteren Änderungsvorschlag vorlegen, Allerdings ist es nach ihrer Auffassung zwingend erforderlich, noch vor und unabhängig von dieser dreijährlichen Überprüfung eine Adhoc-Änderung der HO- und der DB im beschleunigten Verfahren vorzunehmen, um mittels eines soliden Rechtsrahmens sicherzustellen, dass die EU-Haushaltsmittel im Einklang mit dem neuen Vertrag ausgeführt werden. Die im Zusammenhang mit der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) erforderlichen Änderungen wird die Kommission in Bälde als gesonderten Vorschlag vorlegen.

Mit dem Lissabon-Vertrag eingeführte Änderungen Mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden erstmals seit Jahrzehnten wesentliche Änderungen der Haushalts- und Finanzbestimmungen eingeführt, die in die Haushaltsordnung einzuarbeiten sind. Die Haushaltsordnung ist durch Anpassung bestehender oder Hinzufügung neuer Bestimmungen so abzuändern, dass folgenden Neuerungen Rechnung getragen wird:

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Haushaltsordnung zudem nach Maßgabe des Lissabon-Vertrags gestrafft werden, indem formale Änderungen vorgenommen und überholte Bestimmungen gestrichen werden.

Die mit Artikel 317 AEUV eingeführten neuen Bestimmungen bezüglich der Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushaltsplans sowie die Bestimmungen unter Nummer 44 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) über Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung müssen zunächst eingehend analysiert werden. Deshalb sollen diese Bestimmungen erst im Rahmen der anstehenden dreijährlichen Überarbeitung in die Haushaltsordnung aufgenommen werden. Diese dreijährliche Überarbeitung bietet außerdem die Gelegenheit, im Wege einer Kodifizierung oder Neufassung insbesondere der neuen Nummerierung der Vertragsbestimmungen Rechnung zu tragen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Das Europäische Parlament und Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 322, sowie auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Rechnungshofs1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 gilt bereits ab dem 1. Dezember 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident