Mitteilung des Préisidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe "Tierische Nebenprodukte" der Kommission

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt 1 Nummer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung) soll um die Arbeitsgruppe "Tierische Nebenprodukte" der Kommission ergänzt werden.

Der Bundesrat kann gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt l der Bund-Länder-Vereinbarung fflr dieses Gremium eine Bundesratsbeauftragte oder einen Bundesratsbeauftragten zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.