Der Bundesrat hat in seiner 923. Sitzung am 13. Juni 2014 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Verordnungsvorschlag, um insbesondere den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Nutzerinnen und Nutzern dieser Ausrüstungen zu verbessern und die Richtlinie 89/686/EWG an den Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (NLF-Beschluss) anzugleichen.
- 2. Er unterstützt insofern den Vorschlag, den Wirtschaftsakteuren die beschriebenen Pflichten aufzuerlegen. Hierdurch werden europaweit die einzelnen Aufgaben der Wirtschaftsakteure und sonstiger beteiligter Stellen im Rahmen der Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen auf dem Markt klargestellt und es wird ein hohes Sicherheitsniveau innerhalb jeder Handelsstufe erreicht.
- 3. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass die vorgeschlagene Verordnung gemäß Artikel 2 ausschließlich für neue persönliche Schutzausrüstungen sowie aus Drittstaaten eingeführte persönliche Schutzausrüstungen gelten soll, die auf dem Markt bereitgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie Ausrüstung, austauschbare Bestandteile für Ausrüstungen oder Verbindungssysteme für Ausrüstungen sind. Insofern ist die Einschränkung auf das Inverkehrbringen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht zielführend.
- 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nur Ausrüstungen erfasst werden, deren Zweckbestimmung ausschließlich durch den Hersteller festgelegt ist. Ausrüstung, die trotz der fehlenden Zweckbestimmung durch Hersteller, aber aufgrund ihrer Bauart, Ausführung und Verwendung am Markt eine solche darstellt, sollte von der vorgeschlagenen Verordnung ebenfalls erfasst werden.
- 5. Er weist weiterhin darauf hin, dass mit der vorgeschlagenen Verordnung ausschließlich die Produktanforderungen festgelegt werden sollen und nicht die Maßnahmen zur Marktüberwachung. Anforderungen aus der Marktüberwachung ergeben sich derzeit aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Daher sollten in Artikel 4 die Anforderungen an das Produkt beschrieben werden und nicht die Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderung durch die Mitgliedstaaten.
- 6. Der Bundesrat unterstreicht die Notwendigkeit, dass Kennzeichnungsdaten wie Herstellerkennzeichnung, Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf dem Produkt selbst anzugeben sind, berücksichtigt aber Bedingungen, die eine abweichende Kennzeichnung erfordern. Eine abweichende Kennzeichnung sollte aber nur dann erlaubt sein, wenn Größe oder Art der persönlichen Schutzausrüstung dies erfordern, und sich nicht auf andere Gegebenheiten beziehen dürfen.
- 7. Er hält es für geboten, dass in jedem Mitgliedstaat die Sprache, die von den Endnutzerinnen und -nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann, zu berücksichtigen ist; grundsätzlich sollten erforderliche Angaben in der oder in den Amtssprachen des betroffenen Mitgliedstaates erfolgen. Ein Ermessen der Wirtschaftsakteure bei der Wahl der Sprache, wie in Artikel 10 Absatz 3 oder Absatz 8 vorgesehen, trägt nicht zur Rechtsklarheit bei und sollte vermieden werden.
- 8. Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass Bezeichnungen vergleichbar Anhang II Nummer 2.7 "...rasches An- und Ablegen..." oder Nummer 2.8 "...sehr gefährlichen Bedingungen" zu präzisieren sind. Hierdurch soll das Gewollte klargestellt und eine Ungleichbehandlung der Wirtschaftsakteure vermieden werden.