Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 944. Sitzung am 22. April 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 171e Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V)

Artikel 19 (§ 6 KK-AltRückV)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Völlig losgelöst von der Intention des Gesetzesvorhabens soll für die gesetzlichen Krankenkassen mit dem vorgeschlagenen Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen nach § 171e SGB V auch in Euro denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements anzulegen, wobei die Anlageentscheidungen jeweils so zu treffen sind, dass der Anteil an Aktien maximal zehn Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. In diesem Zusammenhang entfällt dann die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit für die Anlage des Deckungskapitals.

Bisher ist es nicht möglich, Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien anzulegen.

Es hat sich auf der Fachebene gezeigt, dass bezüglich der Anlagemöglichkeit von Altersrückstellungen der gesetzlichen Krankenkassen auch in Aktien weiterer Diskussionsbedarf besteht, insbesondere,

Es wird daher für sinnvoll erachtet, die geplanten Änderungen einer separaten Gesetzesänderung zuzuführen, damit eine inhaltliche Diskussion, auch zu Anlagealternativen, ermöglicht wird.

2. Zu Artikel 5 Nummer 6 (§ 172c Absatz 1a SGB VII)

Artikel 5 Nummer 6 ist zu streichen.

Begründung:

Was für die Versorgungsrücklagen der gesetzlichen Krankenkassen gilt (Begründung zu Ziffer 1), soll entsprechend auch für die gesetzliche Unfallversicherung gelten.

3. Zu Artikel 23 Absatz 3 (Inkrafttreten)

Artikel 23 Absatz 3 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 23 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Artikel 4 Nummer 10 regelt Änderungen am automatisierten Verfahren zur Aufnahme von Leistungsanträgen bei Versicherungsämtern und Gemeindebehörden (eAntrag). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass diese Regelung erst zum 1. Juli 2017 in Kraft treten soll, da für die Umstellung ein längerer technischer Vorlauf benötigt werde. Zwar ist es zutreffend, dass zur Realisierung der Änderungen zum einen programmtechnische Anpassungen und zum anderen eine aufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, für die praktische Umsetzung stellt ein früheres Inkrafttreten jedoch kein Problem dar, da die Erweiterung grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt bereitgestellt werden kann, ab dem die aufsichtsrechtliche Genehmigung für den Einsatz des Verfahrens zur Verfügung steht.

§ 151a SGB VI regelt lediglich die Zulässigkeit des Datenabrufs, eine gesetzliche Verpflichtung, den erweiterten Datenkatalog ab einem bestimmten Zeitpunkt vollständig zu nutzen, besteht nicht.

Damit eAntrag in der Variante mit Datenabruf aktuell genutzt werden kann, wurde das bisherige Verfahren mit dem aktuellen Datenkatalog von den zuständigen Aufsichtsbehörden bis März 2017 genehmigt. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung der Sicherheitskonzeption spätestens alle drei Jahre ist es daher notwendig, dass im Frühjahr 2017 die nächste turnusmäßige Überprüfung stattfindet. Sofern die vorgesehene Gesetzesänderung erst zum Juli 2017 in Kraft treten würde, würde dies bedeuten, dass das im Frühjahr 2017 erforderliche Genehmigungsverfahren noch auf dem alten Rechtsstand durchgeführt werden müsste. Dies hätte zur Folge, dass die Erweiterung des Datenkataloges und die Verlängerung des Genehmigungszeitraumes auf vier Jahre bei dieser Genehmigung noch nicht berücksichtigt werden könnte.

Weiterhin müsste, um die Übermittlung des erweiterten Datenkataloges zu ermöglichen, nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erneut ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

In der vorliegenden Zeitplanung der Deutschen Rentenversicherung ist vorgesehen, dass die ab dem 1. Juli 2017 erforderlichen technischen Überarbeitungen des Gesamtverfahrens in dem sich derzeit in Überprüfung befindlichen Sicherheitskonzept beschrieben und im Anschluss seitens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik überprüft werden. Mit einem Abschluss der Arbeiten ist im Frühjahr 2017 zu rechnen, damit fristgerecht die Weiternutzung des Verfahrens bei den Aufsichtsbehörden beantragt werden kann. Bei dieser Überprüfung würde dann bereits § 151a SGB VI in der neuen Fassung berücksichtigt.

Aufgrund dieser Sachlage können daher die technischen Änderungen in eAntrag frühestens mit der Version Juli 2017 den externen Stellen zur Verfügung gestellt werden. Der Einsatz geänderter Versionen von eAntrag erfolgt nur zweimal im Jahr (im Januar und Juli). Eine Bereitstellung der neuen Version mit dem erweiterten Datenkatalog bereits zum Januar 2017 ist aufgrund des zeitaufwändigen Genehmigungsverfahrens nicht realistisch.

Somit ist es nicht erforderlich, das Inkrafttreten der Änderung zu § 151a SGB VI auf den 1. Juli 2017 zu legen, es sollte - wie im Referentenentwurf noch vorgesehen - beim Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes bleiben.

4. Zum Gesetzentwurf allgemein:

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ergänzend eine mit § 18e Absatz 4 Satz 4 SGB IV vergleichbare Rechtsgrundlage geschaffen werden muss, um nach Feststellung des tatsächlich erzielten Einkommens eine Korrektur der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten vornehmen zu können.

Der Bundesrat regt darüber hinaus an, die sogenannte Pauschalanpassung gemäß § 18e Absatz 4 SGB IV zu streichen.

Begründung:

Die im Rahmen des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfes angestrebte Änderung des § 18b Absatz 2 SGB IV, wonach das voraussichtlich erzielte Einkommen zur Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten herangezogen werden soll, sofern das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht feststeht, ist zu begrüßen. Sie ist sowohl praktikabel für die Rentenversicherungsträger als auch im Interesse der Empfänger von Hinterbliebenenrenten.

Da es sich hierbei jedoch lediglich um eine Regelung zur vorläufigen Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens handelt, erscheint die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Aufhebung und Korrektur des Bescheides erforderlich, beispielsweise entsprechend der Regelung des § 18e Absatz 4 Satz 4 SGB IV.

Bisher ist bei Einkommensänderungen das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen vorläufig im Wege der sogenannten Pauschalanpassung nach § 18e Absatz 4 SGB IV festzustellen (das Erwerbseinkommen wird im gleichen Maße angehoben wie die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung). Das so ermittelte Einkommen ist in der Regel unzutreffend, weil nicht einmal annäherungsweise das neue Arbeitseinkommen abgebildet wird. In der Folge können sich aus der späteren Nachberechnung mit dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen erhebliche Überzahlungen ergeben, die vom Selbständigen zurückgefordert werden müssen. Das mit der Pauschalanpassung verfolgte Ziel einer Vermeidung von erheblichen, für den Berechtigten nachteiligen Korrekturen wird also nicht erreicht. Zudem ist das Nachforderungsverfahren sehr verwaltungsaufwendig.

Die neue Regelung in Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfes ist hier wesentlich praktikabler, da das dann zu berücksichtigende voraussichtlich erzielte Einkommen vom Selbständigen bzw. von seinem Steuerberater erfragt werden kann und daher in der Regel wesentlich geringere Differenzen zum tatsächlich erzielten Einkommen aufweisen dürfte.

Für die Pauschalanpassung nach § 18e Absatz 4 SGB IV wäre damit aber kein Raum mehr, sodass angeregt wird, diese Regelung zu streichen.