Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - (Anlage 5 zu § 3 Absatz 2)

In Artikel 1 Nummer 3 ist folgender Buchstabe anzufügen:

Begründung:

Die Flughafen Hamburg GmbH hat die in der geltenden Fassung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) in Anlage 5 (zu § 3 Absatz 2), dort Ziffer 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken, beschriebene Beschränkung von zwei Selbstabfertigern und vier Drittabfertigern zum 1. August 2006 aufgehoben und lässt die Abfertiger dieses Dienstleistungssegments seither unbegrenzt zu. Es bedarf daher einer Korrektur der Darstellung in Anlage 5 zur BADV betreffend den Flughafen Hamburg. Die Initiative der Bundesregierung bietet hierzu den geeigneten Rahmen.