Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 30.03.07

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung des Entwurfs

Durch den Gesetzesentwurf soll das VN-Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen in deutsches Recht umgesetzt werden.

Artikel 5 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, die in Artikel 2 bezeichneten nuklearterroristischen Handlungen als Straftaten einzustufen und mit angemessenen Strafen zu bedrohen.

Nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens sind bereits der Besitz von radioaktivem Material und das Anfertigen oder Besitzen einer Vorrichtung unter Strafe zu stellen wenn der Täter dabei beabsichtigt, den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen. Die deutschen Strafvorschriften zur Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens ( § 310 StGB) oder für den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 StGB) decken nicht alle im Übereinkommen genannten Fälle des Besitzens radioaktiven Materials und einer Vorrichtung ab. Auch der Begriff des "bedeutenden Umweltschadens" findet in den Strafvorschriften zur Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens ( § 310 StGB) keine Entsprechung. Deshalb ist eine Anpassung der §§ 309 und 310 StGB erforderlich.

2. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

3. Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Entwurf nicht zu erwarten.

Die vorgesehenen Gesetzesänderungen belasten die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 309 Abs. 6 neu)

Ziel der Regelung ist es, im Zusammenspiel mit der vorgesehenen Erweiterung von § 310 StGB, entsprechend der Vorgabe in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens, auch die Umweltgefährdung aufgrund des Missbrauchs ionisierender Strahlen unter Strafe zu stellen.

Der Vorschlag für die Erweiterung des geltenden § 309 Abs. 6 orientiert sich an Formulierungen in verschiedenen umweltstrafrechtlichen Vorschriften, etwa §§ 324a, 325 Abs. 1 und 4, 325a Abs. 2 sowie 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Tathandlung ist, dass der Täter Sachen oder ein Gewässer, die Luft, den Boden oder Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt.

Es entspricht der Systematik des geltenden § 309 StGB, dass die freigesetzte Strahlung geeignet sein muss, bestimmte Schäden herbeizuführen. Hieran soll festgehalten werden, um sicherzustellen, dass nur Handlungen ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle strafrechtlich erfasst werden. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Vorgaben des Übereinkommens, nach dem nur bedeutende Umweltschäden unter Strafe zu stellen sind.

Unter den Nummern 1 bis 3 wird im Einzelnen erfasst, worauf sich die Absicht des Täters beziehen muss.

Durch einen einheitlichen Strafrahmen wird sichergestellt, dass eine beabsichtigte schwere Schädigung der für die menschliche Existenz wichtigen Umweltmedien und von Tieren und Pflanzen von bedeutendem Wert ebenso hoch bestraft wird, wie die Schädigung bedeutender Sachen. Dabei bleibt auch das Verhältnis zu § 328 StGB gewahrt da ebenfalls in den Absätzen 1 bis 3 eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (Änderung § 310)

Zu Buchstabe a) aa)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung einer neuen Nummer.

Zu Buchstabe a) bb) (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 und 4 neu)

Nach bisheriger Rechtslage stellt § 310 Abs. 1 StGB - im Sinne des Übereinkommens - zwar bereits die Vorbereitung eines Strahlungsverbrechens unter Strafe und bezieht dabei auch die bloße Verwahrung von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen ein.

Jedoch bezieht sich § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausdrücklich nur auf § 307 Abs. 1 und § 309 Abs. 2 StGB. Durch diese eingeschränkten Bezugnahmen ist § 310 StGB enger ausgestaltet als Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens. § 309 Abs. 2 StGB erfasst nur die Fälle des Missbrauchs ionisierender Strahlen im Hinblick auf eine unübersehbare Zahl von Menschen. Nach den Vorgaben des Übereinkommens soll jedoch bereits der Fall des Missbrauchs im Hinblick auf einen einzelnen Menschen oder eine übersehbare Zahl von Menschen ausreichen. Diese Lücke schließt nunmehr die Verweisung in § 310 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf § 309 Abs. 1 StGB.

Der Verweis auf § 309 Abs. 1 StGB soll in einer neuen Nummer 3 erfolgen. Von einer Aufnahme von § 309 Abs. 1 StGB in § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB wurde abgesehen, weil der dort vorgesehene Strafrahmen nicht angemessen wäre. Die Strafdrohung für die Vorbereitungshandlung wäre ebenso hoch wie für das Unternehmensdelikt selbst. Damit wäre eine Schieflage gegenüber den bisher in § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Straftaten entstanden. § 307 Abs. 1 StGB und § 309 Abs. 2 StGB sehen jeweils eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Für Vorbereitungshandlungen dieser Delikte erscheint die Strafdrohung von einem Jahr bis zu 10 Jahren gerechtfertigt, die gegenüber der Strafe für das tatsächlich begangene Delikt entsprechend abgestuft ist.

§ 310 Abs. 1 wurde außerdem um eine Nummer 4 ergänzt mit einem Verweis auf § 309 Abs. 6 StGB, um die vom Übereinkommen geforderten Fälle des Besitzes von Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen in der Absicht, bedeutende Sach- und Umweltschäden hervorzurufen, zu erfassen.

Für die Vorbereitungshandlungen im Bereich der bedeutenden Sach- und Umweltschäden erscheint eine Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angemessen.

Zu Buchstabe b) (§ 310 Abs. 3 neu)

Das Übereinkommen verlangt in Artikel 2 Abs. 3 die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für alle Fälle des Artikels 2 Abs. 1 und damit auch für den Besitz von nuklearem Material und Vorrichtungen in Schädigungsabsicht.

Wegen der Ausgestaltung als Verbrechen ist nach derzeitiger Rechtslage nur der Versuch von § 310 Abs. 1 Nr. 1 strafbar (§§ 23, 12 StGB). Die Versuchsstrafbarkeit ist daher auszuweiten um den Vorgaben des Übereinkommens Genüge zu tun. Die derzeitige Rechtslage erscheint im Übrigen insoweit unbefriedigend, als im Zeitpunkt der Beschaffung des Materials häufig noch gar nicht feststehen dürfte, ob mit dem Einsatz des Materials "eine unübersehbare Zahl von Menschen" einer Strahlung ausgesetzt werden soll (dann ist derzeit der Versuch im Rahmen des § 310 Abs. 1 i. V. m. § 309 Abs. 1 StGB strafbar) oder ob "nur einzelne Menschen verstrahlt werden sollen" (dann keine Versuchsstrafbarkeit). Das unmittelbare Ansetzen zu dem Sich-Verschaffen von nuklearem Material zu terroristischen Zwecken erscheint in beiden Fallgestaltungen strafwürdig.

Allerdings wird die Versuchsstrafbarkeit auf die Fälle des § 310 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 beschränkt. Es sollen lediglich die Vorgaben des Übereinkommens umgesetzt werden.

Aus diesem Grund verbleibt es bei der Vorbereitung einer Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB, die durch Sprengstoff begangen soll, bei der bisherigen Regelung. Der Versuch der Vorbereitung ist in einem solchen Fall nach wie vor nicht strafbar.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.