Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung

A. Problem und Ziel

Der Gesetzentwurf dient der Einbeziehung der musealen und wissenschaftlichen Betreuung des Bismarck-Museums Schönhausen in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung. Der Entschließung des Bundesrates vom 8. Mai 2015 (Bundesratsdrucksache 113/15 (PDF) ) entsprechend, soll damit der kulturhistorischen Bedeutung des Geburtshauses Otto von Bismarcks sowie des dortigen Museums für die Ottovon-Bismarck-Stiftung und die Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf wird das Gesetz über die Errichtung einer OttovonBismarck-Stiftung dahingehend geändert, dass die Aufzählung der dem Stiftungszweck dienenden Maßnahmen unter § 2 Absatz 2 um die museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums Schönhausen ergänzt wird.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Bund. Die auskömmliche finanzielle Ausstattung des Bismarck-Museums ist anderweitig abgesichert: Am 10. Dezember 2015 wurde die bereits seit Jahren geltende Kooperationsvereinbarung zwischen der Ottovon-Bismarck-Stiftung, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Landkreis Stendal und der Gemeinde Schönhausen - einschließlich einer Erhöhung des Zuschusses des Landes Sachsen-Anhalt um 30 000 Euro - um weitere fünf Jahre verlängert.

Auch für die Länder und Kommunen entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

Mit dem Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Sicherungssysteme sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11. März 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.04.16

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2582), das durch Artikel 79 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit

Otto von Bismarck war einer der einflussreichsten deutschen Politiker und Staatsmänner des 19. Jahrhunderts. Er wurde am 1. April 1815 in Schönhausen (Elbe) im heutigen Landkreis Stendal in Sachsen-Anhalt geboren. Im erhaltenen Flügel seines Geburtshauses befindet sich heute das Bismarck-Museum Schönhausen, das sich in kommunaler Trägerschaft befindet und auf der Grundlage einer - zuletzt am 10. Dezember 2015 erneuerten - Kooperationsvereinbarung durch das Land Sachsen-Anhalt, den Landkreis Stendal und die Gemeinde Schönhausen unterhalten wird. Die museale und wissenschaftliche Betreuung des Museums wird hiernach durch die Ottovon-Bismarck-Stiftung gewährleistet.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, diese museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums Schönhausen nun auch in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2582) einzubeziehen, um so der kulturhistorischen Bedeutung des Geburtsortes Otto von Bismarcks als - neben dem Stiftungssitz Friedrichsruh - einer der wichtigsten Stätten seines Lebens Rechnung zu tragen. Dieses Vorhaben wird von Seiten des Bundesrates (vgl. dessen Entschließung vom 8. Mai 2015, Bundesratsdrucksache 113/15 (PDF) ) sowie von Seiten des Landes Sachsen-Anhalt - nicht zuletzt aufgrund der kulturpolitischen Bedeutung für die ostdeutschen Länder - ausdrücklich unterstützt.

Alternative Lösungsmöglichkeiten bestehen nicht.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz kommt nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes auch ohne ausdrückliche Zuständigkeitsregelung kraft Natur der Sache dem Bund zu. Otto von Bismarck ist als erster Reichskanzler eine bedeutende Gestalt der deutschen Geschichte. Wie Konrad Adenauer, Theodor Heuss oder Willy Brandt für die Bundesrepublik Deutschland und Friedrich Ebert für die Weimarer Republik herausragende Persönlichkeiten waren, repräsentiert Otto von Bismarck die Zeit des Kaiserreichs, zugleich aber auch die ersten Schritte in Richtung auf eine auf allgemeinen und gleichen Wahlen beruhenmokratische Verfassung des Deutschen Reiches. Es obliegt daher insbesondere der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat, das Andenken an diesen großen Staatsmann zu wahren.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerecht

Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen bestehen keine Bedenken.

IV. Gesetzesfolgen, Sonstiges

Mit dem Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Mit dem Gesetz sind auch keine weiteren Kosten für den Bund, die Länder oder die Kommunen verbunden. Insbesondere erfordert das Gesetz keine Aufstockung des jährlichen Bundeszuschusses in Höhe von derzeit 865 000 Euro pro Jahr. Die auskömmliche finanzielle Ausstattung des Bismarck-Museums Schönhausen ist bereits durch die seit Jahren geltende, am 10. Dezember 2015 um weitere fünf Jahre verlängerte Kooperationsvereinbarung zwischen der Ottovon-Bismarck-Stiftung, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Landkreis Stendal und der Gemeinde Schönhausen abgesichert.

Gleichstellungsrelevante oder andere weitere Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten.

Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren werden durch das Gesetz weder eingeführt noch erweitert.

Eine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung sieht das Gesetz nicht vor.

V. Inkrafttreten, Befristung

Für den Vollzug des Gesetzes wird keine Vorlaufzeit benötigt, da weder organisatorische noch technische oder haushaltsmäßige Voraussetzungen zu schaffen sind. Das Gesetz soll daher am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zweck der Ottovon-Bismarck-Stiftung ist gemäß § 2 Absatz 1 des Errichtungsgesetzes, "das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlass zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten". Unter § 2 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes werden sodann beispielhaft ("insbesondere") Maßnahmen aufgezählt, die der Erfüllung dieses Stiftungszwecks dienen. Durch die mit Artikel 1 des Gesetzes vorgenommene Ergänzung dieses § 2 Absatz 2 um eine Nummer 6 ("Museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe)") wird präzisiert, dass auch die Betreuung des Bismarck-Museums Schönhausen dem Stiftungszweck dient und damit zu den dauerhaften und gesetzlich geregelten Aufgaben der Stiftung gehört. Einer Änderung des Stiftungszweckes an sich (§ 2 Absatz 1) bedarf es nicht, da die Betreuung des Standortes Schönhausen bereits dem aktuellen Stiftungszweck, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, entspricht.

Die Ergänzung des § 2 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes um den Standort Schönhausen dient allein einer höheren rechtlichen Absicherung der Kooperation des Bismarck-Museums Schönhausen mit der Ottovon-Bismarck-Stiftung. Finanzielle Folgen - insbesondere eine Erhöhung des institutionellen Bundeszuschusses - ergeben sich daraus nicht.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.