Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung

Der Bundesrat hat in seiner 944. Sitzung am 22. April 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 BismStiftG)

In Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 2 ist Nummer 6 wie folgt zu fassen:

"6. Übernahme und Unterhaltung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe)."

Begründung:

Der Gesetzentwurf verfolgt ausdrücklich das Ziel, durch die Einbeziehung der musealen und wissenschaftlichen Betreuung des Bismarck-Museums Schönhausen (Elbe) in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung "der kulturhistorischen Bedeutung des Geburtshauses Otto von Bismarcks sowie des dortigen Museums für die Ottovon-Bismarck-Stiftung und die Bundesrepublik Deutschland Rechnung" zu tragen.

Diese Würdigung wird vom Land Sachsen-Anhalt grundsätzlich begrüßt. Jedoch wurde die Entschließung des Bundesrates vom 8. Mai 2015 (BR-Drucksache 113/15(B) HTML PDF ) mit dem Gesetzentwurf nicht in vollem Umfang umgesetzt.

Nach der Entschließung des Bundesrates sollte der Stiftungszweck der Ottovon-Bismarck-Stiftung dadurch unterstützt werden, dass die wichtigsten Stätten seines Lebens - und damit auch das Geburtshaus Otto von Bismarcks in Schönhausen (Elbe) - institutionell unter einem Dach geführt werden. Die Politikergedenkstiftung sollte so einen wahren Standort in einem der neuen Bundesländer bekommen.

Stiftungszweck der Ottovon-Bismarck-Stiftung ist es, "das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, den Nachlass zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten." Neben umfangreichen historischen Forschungstätigkeiten als außeruniversitäre Einrichtung und den Aufbau einer Bismarck-Bibliothek und eines Archivs unterhält die Ottovon-Bismarck-Stiftung daher eine Gedenkstätte mit einer Dauerausstellung zur deutschen Geschichte des 19. Jahrhunderts in AumühleFriedrichsruh. Darüber hinaus bietet sie ein reichhaltiges Programm zur historischpolitischen Bildung im Rahmen der Museums- und Archivpädagogik an.

Während im vorliegenden Gesetzentwurf als Zweck der Stiftung unverändert die Unterhaltung von Gedenkstätte, Bibliothek, Archiv sowie Forschungs- und Dokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh festgelegt ist, wird durch die Formulierung "museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe)" in § 2 Absatz 2 Nummer 6 BismStiftG-E lediglich die derzeitige Regelung des bestehenden Kooperationsvertrags zwischen der Ottovon-Bismarck-Stiftung, der Gemeinde Schönhausen (Elbe), dem Landkreis Stendal und dem Land Sachsen-Anhalt wiedergegeben. Das ursprüngliche Anliegen einer Übernahme in die institutionelle Trägerschaft ist damit nicht umgesetzt.

Ziel der Änderung ist aber eine mit der Gedenkstätte und seiner Dauerausstellung gleichberechtigte Berücksichtigung des Museums in Schönhausen (Elbe). Erst mit der Übernahme und der institutionellen Unterhaltung des Bismarck-Museums Schönhausen (Elbe) durch die OttovonBismarck-Stiftung wird die Entschließung des Bundesrates vollumfänglich erfüllt.