Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung

Auf Grund des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Barwert-Verordnung

Die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin der Justiz
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Tabelle 1

Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 2 Abs. 2)
Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit
bis 25 2,0 45 4,8
26 2,1 46 5,0
27 2,2 47 5,2
28 2,3 48 5,4
29 2,4 49 5,7
30 2,5 50 5,9
31 2,6 51 6,2
32 2,7 52 6,5
33 2,8 53 6,8
34 3,0 54 7,1
35 3,1 55 7,4
36 3,2 56 7,7
37 3,4 57 8,0
38 3,5 58 8,3
39 3,7 59 8,7
40 3,8 60 9,0
41 4,0 61 9,4
42 4,2 62 9,8
43 4,4 63 10,2
44 4,6 64 10,7
ab 65 11, 0

Anmerkungen:

Tabelle 2

Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters (§ 2 Abs. 3)
Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit
bis 25 1,6 45 4,0
26 1,7 46 4,2
27 1,8 47 4,5
28 1,9 48 4,7
29 1,9 49 4,9
30 2,0 50 5,1
31 2,1 51 5,4
32 2,2 52 5,7
33 2,3 53 6,0
34 2,4 54 6,3
35 2,5 55 6,6
36 2,7 56 7,0
37 2,8 57 7,3
38 2,9 58 7,7
39 3,1 59 8,1
40 3,2 60 8,6
41 3,4 61 9,1
42 3,5 62 9,6
43 3,7 63 10,1
44 3,9 64 10,7
ab 65 11,0

Anmerkungen:

Tabelle 3

Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 2 Abs. 4)
Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit
bis 29 1,2
30-39 1,7
40-45 2,4
46-51 3,0
52-60 3,5
61-62 2,6
63 1,6
64 0,6
ab 65 0,3

Anmerkungen:

Tabelle 4

Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit(§ 3 Abs. 2)
Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit
bis 25 9,7 45 10,1
26 9,7 46 10,1
27 9,7 47 10,1
28 9,8 48 10,1
29 9,8 49 10,2
30 9,8 50 10,2
31 9,8 51 10,3
32 9,8 52 10,3
33 9,8 53 10,3
34 9,8 54 10,4
35 9,8 55 10,4
36 9,9 56 10,5
37 9,9 57 10,5
38 9,9 58 10,6
39 9,9 59 10,7
40 9,9 60 10,7
41 10,0 61 10,8
42 10,0 62 10,8
43 10,0 63 10,9
44 10,0 64 11,0
ab 65 11,0

Anmerkung:

Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt sind die Werte dieser Tabelle um 4 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3,5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.

Tabelle 5

Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters(§ 3 Abs. 3)
Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit
bis 25 8,4 45 8,8
26 8,5 46 8,9
27 8,5 47 8,9
28 8,5 48 9,0
29 8,5 49 9,0
30 8,5 50 9,1
31 8,5 51 9,2
32 8,5 52 9,2
33 8,5 53 9,3
34 8,5 54 9,4
35 8,6 55 9,5
36 8,6 56 9,6
37 8,6 57 9,8
38 8,6 58 9,9
39 8,6 59 10,1
40 8,7 60 10,3
41 8,7 61 10,4
42 8,7 62 10,6
43 8,8 63 10,8
44 8,8 64 10,9
ab 65 11,0

Anmerkung:

Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6,5 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.

Tabelle 6

Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit(§ 3 Abs. 4)
Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit
bis 29 4,7
30-39 4,8
40-45 4,8
46-51 4,8
52-60 4,6
61-62 2,8
63 1,6
64 0,6
ab 65 0,3

Anmerkungen:

Tabelle 7

Barwert einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung(§ 5)
Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit Lebensalter Vervielfacher zum Ende der Ehezeit
bis 25 11,5 55 12,3
2611,6 56 12,3
27 11,6 57 12,3
28 11,7 58 12,2
29 11,7 59 12,1
30 11,8 60 12,0
31 11,8 61 11,8
32 11,8 62 11,6
33 11,9 63 11,4
34 11,9 64 11,1
35 11,9 65 10,8
36 11,9 66 10,5
37 11,9 67 10,2
38 11,9 68 9,8
39 12,0 69 9,5
40 12,0 70 9,2
41 12,0 71 8,9
42 12,0 72 8,5
43 12,0 73 8,2
44 12,1 74 7,9
45 12,1 75 7,5
46 12,1 76 7,2
47 12,1 77 6,9
48 12,2 78 6,6
49 12,2 79 6,3
50 12,2 80 6,0
51 12,3 81 5,7
52 12,3 82 5,5
53 12,3 83 5,2
54 12,3 84 4,9
ab 85 4,7

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen in den Alterssicherungssystemen bedarf das Recht des Versorgungsausgleichs der grundlegenden Überarbeitung. Dies gilt insbesondere für das Konzept des so genannten Einmalausgleichs mit dem grundsätzlichen Ausgleich der verschiedenartigen Versorgungsanrechte durch Übertragung oder Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesministerium der Justiz hatte daher für die 15. Legislaturperiode eine Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Aussicht gestellt.

Den Beanstandungen des Bundesgerichtshofs an der Barwert-Verordnung, die der Umwertung von bestimmten Anrechten ohne individuelles Deckungskapital dient (vgl. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB), hatte die Bundesregierung im Jahr 2003 zwar durch eine Teilaktualisierung Rechnung getragen.

Gleichzeitig hatte sie aber im Hinblick auf die geplante Strukturreform die Geltung der Barwert-Verordnung bis zum 31. Mai 2006 befristet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) Bezug genommen (Bundesrats-Drucksache 198/03 (PDF) , S. 10 ff.).

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2003 festgestellt, dass mit den Änderungen der Barwert-Verordnung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung seinen Bedenken nachgekommen worden sei (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, S. 1639).

Die vorbereitenden Arbeiten für eine Strukturreform des Versorgungsausgleichs sind in der 15. Legislaturperiode weit vorangetrieben worden. So hat das Bundesministerium der Justiz der Justiz im September 2003 eine Kommission mit Expertinnen und Experten aus allen mit dem Versorgungsausgleich befassten Bereichen eingesetzt. Die Kommission hat ihren Abschlussbericht mit Empfehlungen im Herbst 2004 übergeben. Um möglichst frühzeitig ein umfassendes Meinungsbild zu den Vorschlägen der Kommission zu erhalten, hat das Bundesministerium der Justiz unter anderem den Landesjustizverwaltungen sowie den beteiligten Fachkreisen und Verbänden die Gelegenheit gegeben, zu den Vorschlägen der Kommission Stellung zu nehmen. In den Stellungnah11 men zum Abschlussbericht ist fast einhellig die Notwendigkeit einer Strukturreform bejaht worden. Viele Vorschläge der Kommission sind - abgesehen von noch zu klärenden Detailfragen - auf Zustimmung gestoßen.

Das Bundesministerium der Justiz wird daher auf der Grundlage des Kommissionsberichts und der Stellungnahmen einen Gesetzentwurf für die Strukturreform des Versorgungsausgleichs erarbeiten. Das Inkrafttreten der Reform ist für den 1. Juli 2008 vorgesehen.

Da die Barwert-Verordnung am 31. Mai 2006 außer Kraft tritt, bedarf es bis zum voraussichtlichen In-Kraft-Treten der Reform einer weiteren Übergangsregelung bis zum 1. Juli 2008.

II. Lösung

Die Geltung der Barwert-Verordnung soll bis zum 30. Juni 2008 verlängert werden.

Damit kann die familiengerichtliche Praxis bis zu der geplanten Strukturreform des Versorgungsausgleichs das ihr vertraute Instrumentarium zur Bewertung von bestimmten Anrechten weiterhin anwenden.

Im Hinblick auf die erneute Verlängerung der Geltungsdauer der Barwert-Verordnung sind die in den Tabellen 1 bis 7 enthaltenen Barwertfaktoren neu berechnet worden.

Während bei der letzten Teilaktualisierung der Barwert-Verordnung im Jahr 2003 - auch aus zeitlichen Gründen - nur die neuesten Sterbewahrscheinlichkeiten berücksichtigt worden sind, wird bei der nunmehr erfolgenden Neuberechnung der grundlegenden Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung mit ihren Auswirkungen auf die Rentendynamik und die Kapitalmarktrendite Rechnung getragen (dazu siehe näher unter III.).

Die von der Heubeck AG im Sommer 2005 veröffentlichten Richttafeln (Sterblichkeitsverhältnisse aus den Jahren 2001 bis 2003) sehen zwar nicht mehr eine konstante Sterbewahrscheinlichkeit vor. Die Änderung der Sterbewahrscheinlichkeit wird jetzt gestaffelt nach Jahresabschnitten dargestellt. Eine inhaltliche Änderung der Barwert-Verordnung ist aber wegen ihrer kurzen Geltungsdauer insoweit nicht erforderlich.

III. Grundlagen der Novelle

Die Neuberechnung der Tabellen 1 bis 7 der Barwert-Verordnung erfolgt nach denselben Grundlagen und Methoden, die bei der Teilaktualisierung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) angewendet worden sind. Als einzige Änderung wurde in Anpassung an die Wirtschaftsentwicklung der Vergangenheit der Parameter von 5,5 % auf 4,5 % gesenkt.

Es wird im Grundsatz davon ausgegangen, dass der nominale Wert der nicht volldynamischen Versorgungsanrechte mit der Dauer der aktiven Zugehörigkeit zum Versorgungssystem steigt. Für laufende Leistungen ist monatlich vorschüssige Zahlung unterstellt.

Anhand dieser Grundannahmen sind altersspezifische Barwerte für verschiedene Arten von Versorgungsanrechten nach den Anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und in den Tabellen 1 bis 7 zusammengefasst worden.

IV. Alternativen

Eine Alternative zu der Verlängerung der Barwert-Verordnung besteht nicht. Insbesondere kann es der familiengerichtlichen Praxis nicht zugemutet werden, bis zum Inkrafttreten der Strukturreform ein nur kurzzeitig geltendes neues Recht anwenden zu müssen.

V. Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Bedeutung

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle kommt der Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Frauen zugute. Die Neuregelung führt zu höheren Bewertungsansätzen im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Sie hat damit in typischen Fällen eine im Vergleich zum bisherigen Recht verbesserte soziale Absicherung von Frauen zur Konsequenz.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Barwert-Verordnung)

Artikel 1 enthält die Änderungen der Barwert-Verordnung.

Zu Nummer 1 (§ 2)

Durch Nummer 1 wird § 2 geändert, soweit dies zur Anpassung der darin enthaltenen, auf versicherungsmathematischen Grundlagen beruhenden Rechengrößen an die aktuelleren Grunddaten erforderlich ist.

Wegen der aktualisierten Grunddaten ergeben sich nicht nur andere Barwerte für eine Versorgungsanwartschaft, sondern auch geänderte Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung der vom Alter 65 abweichenden Endalter einschließlich der maximalen Zu- oder Abschläge; ebenso ergibt sich für die Berücksichtigung einer in der Leistungsphase vorliegenden Volldynamik ein geänderter Zuschlag. Diese neuen Werte werden in § 2 für zumindest in der Anwartschaftsphase nicht volldynamische Versorgungsanwartschaften geregelt.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Durch Nummer 2 wird § 3 geändert, soweit dies zur Anpassung der darin enthaltenen, auf versicherungsmathematischen Grundlagen beruhenden Rechengrößen an die aktuellen Grunddaten erforderlich ist.

Wegen der aktualisierten Grunddaten ergeben sich nicht nur andere Barwerte für eine Versorgungsanwartschaft, sondern auch geänderte Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung der vom Alter 65 abweichenden Endalter einschließlich der maximalen Zu- oder Abschläge; ebenso ergibt sich für die Berücksichtigung einer in der Leistungsphase vorliegenden Volldynamik ein geänderter Zuschlag. Diese neuen Werte werden in § 3 für nur in der Anwartschaftsphase volldynamische Versorgungsanwartschaften geregelt.

Zu Nummer 3 (§ 7)

Die Nummer 3 regelt das Außerkrafttreten der Barwert-Verordnung neu. Da für den 1. Juli 2008 das Inkrafttreten der Strukturreform geplant ist, ist die Geltung der Barwert-Verordnung bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern.

Zu Nummer 4 (Tabellen)

Nummer 4 ersetzt die bisherigen Tabellen durch neue Tabellen, die auf den aktualisierten Grunddaten beruhen und in Form von Anmerkungen die Änderungen in den §§ 2 und 3 inhaltlich nachvollziehen.

Die Werte der Tabellen 1 bis 3 beziehen sich auf eine zumindest in der Anwartschaftsphase nicht volldynamische Anwartschaft, deren nominale Höhe letztmalig im Alter 65 auf den Betrag 1 steigt. Eine Änderung dieser Barwerte wegen davon abweichender Endalter und/oder einer Volldynamik in der Leistungsphase wird durch Zu- oder Abschläge zu den in den Tabellen angegebenen Werten berücksichtigt. Bei der Berechnung der Höhe dieser Zu- oder Abschläge wegen abweichender Endalter sind typisierend die Alter 60 Jahre und 67 Jahre angenommen worden. Maximale Werte für Zu oder Abschläge sind aus dem Endalter 75 Jahre abgeleitet.

Die Werte der Tabellen 4 bis 6 beziehen sich auf in der Anwartschaftsphase volldynamische, aber in der Leistungsphase nicht volldynamische Anwartschaften, deren nomi15 nale Höhe letztmalig im Alter 65 auf den Betrag 1 steigt. Änderungen der angegebenen Barwerte wegen davon abweichender Endalter werden wie bei den Tabellen 1 bis 3 durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt.

Die Tabelle 7 bezieht sich auf bereits laufende nicht volldynamische Leistungen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Wegen des für die Umstellung auf die neuen Tabellen erforderlichen Zeitaufwandes sollen diese erst ab dem 1. Juni 2006 Anwendung finden.