Antrag des Landes Brandenburg
Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Punkt 6 der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, schnellstmöglich einen Entwurf zur Klarstellung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) vorzulegen, damit auf die Zulassung zur Abschlussprüfung des in § 2 Absatz 1 Nummer 2 AFBG definierten Fortbildungszieles abgestellt wird.

Begründung

In einem aktuellen Urteil (BVerwG 5 C 17.08) stellt das Bundesverwaltungsgericht bzgl. des Vorqualifikationserfordernisses nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AFBG auf die Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme und nicht auf die der Prüfungszulassungsvoraussetzungen ab. Dies entspricht weder der bisherigen Förderpraxis noch war es vom Gesetzgeber so intendiert (vgl. BT-Drs. 013/3698, S. 14). Vom Grundsatz her sollte gefördert werden, wer die Prüfungszulassungsvoraussetzungen der nach AFBG förderfähigen Fortbildungsabschlüsse zum Zeitpunkt der Prüfung erfüllt.

Durch die Auslegung des BVerwG fallen nun die Zulassungsfähigkeit zur Prüfung sowie die Förderfähigkeit nach AFBG zum Teil deutlich auseinander.

Teilnehmer, die zur Prüfung zugelassen werden könnten, können nicht gefördert werden oder müssten bis zur Aufnahme der Fortbildung Wartezeiten erfüllen, wollten Sie einen Förderanspruch erlangen. Dies gilt auch für die jüngst unter Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung novellierten Prüfungsordnungen (vgl. Versicherungsfachwirt/-wirtin IHK).