Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016

A

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6 Absatz 1, Absatz 4

Begründung:

Die Vorschrift schafft eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Bund, zur Entlastung der Polizei, den Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen. Seit Jahren nimmt die Zahl der sogenannten Großraum- und Schwertransporte im deutschen Straßennetz massiv zu. Die Wirtschaft hat die Fertigungslinien in vielen Fällen in einer Weise angepasst, dass große Bauteile in einer Fabrik gefertigt werden, um diese dann mit Großraum- und Schwertransporten zu den entsprechenden Verarbeitungs- oder Baustellen zu liefern. Besonders signifikant ist hier der Transport von Bauteilen für Windkraftanlagen. Zugleich hat sich die Verkehrsdichte deutlich erhöht und die gesamten Rahmenumstänr Infrastruktur, insbesondere die Brückenstabilität, haben sich im Laufe der Jahre spürbar verschlechtert. Dies alles führt dazu, dass bei entsprechenden Erlaubnissen und Genehmigungen von Großraum- und Schwertransporten in vielen Fällen als Auflage die Begleitung durch Polizeikräfte angeordnet wird. Dieses Aufgabenfeld bindet eine Vielzahl von Ressourcen bei Polizeidienststellen, die anderweitig dringender benötigt werden.

Die bisherigen Maßnahmen, eine Entlastung der Polizeidienststellen durch vermehrten Einsatz von Verwaltungshelfern zu ermöglichen, haben bisher nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Es müssen daher neue Wege gegangen werden, um hier zu einer spürbaren Entlastung zu kommen. Gleichzeitig muss gewährleistet bleiben, dass die Verkehrsteilnehmer bei der Durchführung der Großraum- und Schwertransporte nicht unnötig behindert oder gefährdet werden. Durch den Wegfall des Austausches von Begleitpersonal bei Zuständigkeitswechsel der Polizeidienststellen und des damit verbundenen Übergabeprocederes hätte das neue System darüber hinaus den Vorteil für die freie Wirtschaft, dass Transporte in einem Zuge durchgehend begleitet werden können und auf diese Weise ein spürbarer Zeitgewinn und damit Kostenvorteile erzielt werden können. Ferner wären Transporte zeitlich deutlich besser disponierbar. Arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

In vielen Fällen werden Fahrtwege von Großraum- und Schwertransporten über die Grenzen der Länder hinaus erlaubt bzw. genehmigt und erfordern eine Übergabe des Begleitpersonals, was zu unnötigen Störungen des Verkehrsflusses durch die geparkten Transporte und damit verbunden zu einem großen Verkehrssicherheitsrisiko durch diese Fahrzeuge führt. Die Polizei begleitet im Regelfall innerhalb der zuständigen Grenzen der Dienststelle. Im Extremfall sind mehrere Übergaben bei einem einzelnen Transport erforderlich, was jeweils mit Verkehrssicherheitsrisiken verbunden ist. Ferner werden Polizeibeamte oft zu akuten Einsätzen gerufen und dazu sind derzeit weitere verkehrsgefährdende Wartezeiten durch den Schwertransport hinzunehmen. Für diese Aufgabe sollen besonders verpflichtete Personen eingesetzt werden, die in ähnlicher Weise wie Polizeibeamte verkehrsrechtliche Anordnungen als eigenständige Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde treffen können (Beliehene).

Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes greift dieses Anliegen auf und schafft eine Ermächtigungsgrundlage auf Bundesebene, damit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Verordnung schaffen kann, mit der bundesweit gleichartige Rahmenbestimmungen geschaffen werden, nach denen besonders verpflichtete Personen für diesen Einsatzbereich eingesetzt werden können.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6 Absatz 1, Absatz 3b - neu - StVG) - Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. § 6 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Vorschrift schafft eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Bund, zur Entlastung der Polizei den Einsatz von Beliehenen durch Aufgabenübertragung und Verwaltungshelfern als Mitwirkende bei der Aufgabendurchführung zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen.

Seit Jahren nimmt die Zahl der sogenannten Großraum- und Schwertransporte im deutschen Straßennetz massiv zu. Die Wirtschaft hat die Fertigungslinien in vielen Fällen in einer Weise angepasst, dass große Bauteile in einer Fabrik gefertigt werden, um diese dann mit Großraum- und Schwertransporten zu den entsprechenden Verarbeitungs- oder Baustellen zu liefern. Besonders signifikant ist hier der Transport von Bauteilen für Windkraftanlagen. Zugleich hat sich die Verkehrsdichte deutlich erhöht und die gesamten Rahmenumstänr Infrastruktur, insbesondere die Brückenstabilität, haben sich im Laufe der Jahre spürbar verschlechtert. Dies alles führt dazu, dass bei entsprechenden Erlaubnissen und Genehmigungen von Großraum- und Schwertransporten in vielen Fällen als Auflage die Begleitung durch Polizeikräfte angeordnet wird. Dieses Aufgabenfeld bindet eine Vielzahl von Ressourcen bei Polizeidienststellen, die anderweitig dringender benötigt werden.

Die bisherigen Maßnahmen, eine Entlastung der Polizeidienststellen durch vermehrten Einsatz von Verwaltungshelfern zu ermöglichen, haben bisher nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Es müssen daher neue Wege gegangen werden, um hier zu einer spürbaren Entlastung zu kommen. Gleichzeitig muss gewährleistet bleiben, dass die Verkehrsteilnehmer bei der Durchführung der Großraum- und Schwertransporte nicht unnötig behindert oder gefährdet werden. Durch den Wegfall des Austausches von Begleitpersonal bei Zuständigkeitswechsel der Polizeidienststellen und des damit verbundenen Übergabeprocederes hätte das neue System darüber hinaus den Vorteil für die freie Wirtschaft, dass Transporte in einem Zuge durchgehend begleitet werden können und auf diese Weise ein spürbarer Zeitgewinn und Kostenvorteile erzielt werden können. Ferner wären Transporte zeitlich deutlich besser disponierbar. Arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

In vielen Fällen werden Fahrtwege von Großraum- und Schwertransporten über die Grenzen der Länder hinaus erlaubt bzw. genehmigt und erfordern eine Übergabe des Begleitpersonals, was zu unnötigen Störungen des Verkehrsflusses durch die geparkten Transporte und damit verbunden zu einem großen Verkehrssicherheitsrisiko durch diese Fahrzeuge führt. Die Polizei begleitet im Regelfall innerhalb der zuständigen Grenzen der Dienststelle. Im Extremfall sind mehrere Übergaben bei einem einzelnen Transport erforderlich, was jeweils mit Verkehrssicherheitsrisiken verbunden ist. Ferner werden Polizeibeamte oft zu akuten Einsätzen gerufen, so dass dadurch weitere verkehrsgefährdende Wartezeiten durch den Schwertransport entstehen. Für diese Aufgabe sollen besonders verpflichtete Personen eingesetzt werden, die in ähnlicher Weise wie Polizeibeamte verkehrsrechtliche Anordnungen als eigenständige Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde treffen können (Beliehene).

Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes greift dieses Anliegen auf und schafft eine Ermächtigungsgrundlage auf Bundesebene, damit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Verordnung schaffen kann, mit der bundesweit gleichartige Rahmenbestimmungen geschaffen werden, nach denen besonders verpflichtete Personen für diesen Einsatzbereich eingesetzt werden können.

B