Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus

Punkt 37 der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb (Nummer 6 und 7 der Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan)

Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Bei den für den Netzausbau strategisch wichtigen Vorhaben Nr. 6 Conneforde Westerkappeln und Nr. 7 Dollern - Landesbergen des BBPLG zeigt sich nach derzeitigem Kenntnisstand, dass bei diesen Strecken aufgrund der besonderen räumlichen Situation mit zahlreichen Trassenkonflikten keine reine Freileitungstrasse erkennbar ist, die genehmigungsfähig wäre. Die Realisierung der Vorhaben wäre ohne die Möglichkeit einer Teilerdverkabelungsoption stark gefährdet, da einzelne Raumwiderstände nur mit Hilfe dieser Teilerdverkabelungsmöglichkeiten überwunden werden können. Es liegt daher im Interesse der erfolgreichen Umsetzung der Energiewende in Deutschland, auch für diese Projekte die Teilverkabelungsmöglichkeit zu öffnen.